BGH-Urteil v. 10.12.2001 - II ZR 89/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL
II ZR 89/01 Verkündet am:
10. Dezember 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
§ 13 GenG; § 9 Abs. 2 GmbHG
a) Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten
wie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft.
b) Der Verlustdeckungsanspruch verjährt entsprechend § 9 Abs. 2 GmbHG in
fünf Jahren.
BGH, Urt. v. 10. Dezember 2001 - II ZR 89/01 - OLG Dresden
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LG Görlitz
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Dresden vom 26. Februar 2001 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, Verwalterin im Gesamtvollstreckungsverfahren über das
Vermögen der V. Handelsgenossenschaft e.G. i.G., G. (i.f.:
Gemeinschuldnerin), macht gegen den beklagten Gründungsgenossen einen
Verlustdeckungsanspruch geltend.
Dieser beteiligte sich an der mit Statut vom 11. Juli 1993 errichteten
Gemeinschuldnerin, deren Zweck in der Förderung der im Bereich Verwaltung,
Errichtung und Renovierung von Immobilien tätigen Mitglieder bestand. Die
Geschäftsanteile der Genossen betrugen je DM 1.000,00, die Nachschußpflicht
war auf eine Haftsumme in gleicher Höhe beschränkt. Die Gemeinschuldnerin
nahm am 1. August 1993 ihre Geschäftstätigkeit auf; am 31. Mai 1994 wurde,
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bei einer bestehenden Überschuldung von DM 891.307,18, das Gesamtvollstreckungsverfahren
über ihr Vermögen eröffnet, ohne daß es zu einer Eintragung
in das Genossenschaftsregister gekommen war.
Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten anteiligen Ausgleich in
Höhe von DM 23.758,53 für die bei der Gemeinschuldnerin angefallenen Verluste.
Der Beklagte wendet sich gegen die Übertragung der Grundsätze der
Haftung in der Vor-GmbH auf die Vor-Genossenschaft und erhebt die Einrede
der Verjährung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
den Innenhaftungsanspruch der Gemeinschuldnerin wegen eingetretener Verjährung
und die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ihrer Gläubiger als
unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg, weil ein dem Hauptantrag zugrundeliegender
Anspruch jedenfalls verjährt und die Klägerin nicht befugt ist, die mit
dem Hilfsantrag verfolgten Ansprüche geltend zu machen.
I. Das Berufungsgericht (NZG 2001, 947) nimmt einen gegen den Beklagten
gerichteten Verlustdeckungsanspruch in der geltend gemachten Höhe
an. Die sich aus §§ 2, 23 GenG ergebende Haftungsbeschränkung auf den
Geschäftsanteil greife mangels Eintragung nicht Platz; für die
Vor-Genossenschaft könne insoweit nichts anderes gelten als für die
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Vor-GmbH oder die Vor-AG. Dieser Anspruch sei jedoch analog § 159 Abs. 1
HGB verjährt. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil die Klägerin Ansprüche der
Gläubiger nicht geltend machen könne.
II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne
Erfolg.
1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht allerdings zunächst einen
Verlustdeckungsanspruch gegen den Beklagten an; insbesondere trifft es
zu, daß es mangels Eintragung (§ 13 GenG) nicht zu der sich aus §§ 2, 23
GenG ergebenden Haftungsbeschränkung kommen konnte (vgl. BGHZ 20,
281, 285 f.). Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die vom Senat für das
Recht der GmbH entwickelte Innenhaftung (BGHZ 134, 333; zuletzt Sen.Urt. v.
19. März 2001 - II ZR 249/99, ZIP 2001, 789) auf die - von der körperschaftlichen
Struktur her insoweit vergleichbare - Vor-Genossenschaft übertragen
(siehe hierzu Senat BGHZ 17, 385). Diesem Konzept einer grundsätzlich bestehenden
anteiligen, aber unbeschränkten Innenhaftung der - wie hier festgestellt
- mit der Geschäftsaufnahme einverstandenen Vorgesellschafter und Mitglieder
der Vorgenossenschaft haben sich das Bundesarbeitsgericht (siehe
etwa BAGE 86, 38), das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 85, 192; 85, 200) und
der Bundesfinanzhof (vgl. BFHE 185, 356) angeschlossen.
2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verjährung
eines Innenhaftungsanspruchs. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
ergibt diese sich zwar nicht aus einer analogen Anwendung von § 159
Abs. 1 HGB, sondern des § 9 Abs. 2 GmbHG; die Anwendung beider Vorschriften
führt jedoch unter den gegebenen Umständen zu keinen sachlichen
Unterschieden.
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a) Auch der Verlustdeckungsanspruch aus § 9 Abs. 2 GmbHG verjährt in
fünf Jahren. Auszugehen ist von dem vom Senat in der Entscheidung vom
27. Januar 1997 (BGHZ 134, 333) entwickelten Haftungsmodell einer einheitlichen
anteiligen unbeschränkten Innenhaftung der mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit
einverstandenen Gründer für sämtliche Anlaufsverluste der
Vor-Gesellschaft, das gekennzeichnet ist durch den Haftungsgleichlauf vor und
nach Registereintragung und bei dem der Verlustdeckungsanspruch in der
Entwicklungsstufe der Vor-Gesellschaft das gleichwertige Äquivalent zur Unterbilanzhaftung
darstellt (aaO 337 ff.). Die Revision argumentiert, bei der Unterbilanzhaftung
gehe es um den Ausgleich der Differenz zwischen Stammkapital
und Wert des Gesellschaftsvermögens im Eintragungszeitpunkt, während
die Verlustdeckungshaftung nicht der Aufbringung oder Erhaltung des Nennkapitals
diene, sondern auf dem allgemeinen Grundsatz des Bürgerlichen Rechts
und des Handelsrechts beruhe, daß derjenige, der als Einzelperson oder in
Gemeinschaft mit anderen ein Geschäft betreibe, für die daraus entstehenden
Verpflichtungen hafte. Damit verkennt die Revision diese Gemeinsamkeit. Die
einheitliche Gründerhaftung basiert letztlich auf den gleichen, der jeweiligen
Gründerphase angepaßten Anspruchsvoraussetzungen und führt aufgrund des
weitgehenden Gleichlaufes von Verlustdeckungshaftung und Unterbilanzhaftung
in beiden Fällen zur analogen Anwendung von § 9 Abs. 2 GmbHG für die
Verjährung. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Unterbilanzhaftung hat
der Senat bereits ausdrücklich bejaht (BGHZ 105, 300); für die Verjährung des
Verlustdeckungsanspruchs kann nichts anderes gelten.
Schließlich führt die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
entgegen der Ansicht der Revision nicht gemäß § 202 Abs. 1 BGB zu einer
Hemmung der Verjährung des von der Klägerin erhobenen Anspruches. Auf-
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grund der Ausgestaltung der Haftung des Beklagten als Innenhaftung gegenüber
der Gemeinschuldnerin ist diese Gläubigerin des Verlustdeckungsanspruches,
so daß der Gedanke des § 202 Abs. 1 BGB schon deshalb nicht greift.
b) Das Scheitern der Eintragung der Gemeinschuldnerin stand spätestens
fest, als am 31. Mai 1994 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet
und die Klägerin am 10. Juni 1994 zur Verwalterin bestellt wurde. Da die Klage
erst im April 2000 erhoben wurde, ist der eingeklagte Unterdeckungsanspruch
in jedem Fall verjährt, ohne daß es einer Entscheidung bedarf, auf welchen
dieser beiden Zeitpunkte es ankommt.
3. Das auf eine Außenhaftungsforderung gestützte Hilfsbegehren bleibt
schon deshalb ohne Erfolg, weil der Klägerin als Gesamtvollstreckungsverwalterin
die Befugnis fehlt, Ansprüche der Gläubiger gegen die Gesellschafter
oder
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Genossen, die sich aus der Fortsetzung der Geschäfte der Gesellschaft oder
Genossenschaft nach der Aufgabe oder dem Scheitern der Eintragungsabsicht
ergeben (zu diesem Anspruch vgl. BAG und BFH, jeweils aaO), gegen diese
geltend zu machen.
Röhricht Hesselberger Henze
Kurzwelly Kraemer
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