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BGH-Urteil v. 10.04.2003 - III ZR 196/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

III ZR 196/02
Verkündet am:
10. April 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 74
Die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen der
§§ 74 ff HGB sind wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf
wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden.
BGH, Urteil vom 10. April 2003 - III ZR 196/02 -OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats
in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
29. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist EDV-Fachmann mit besonderen Kenntnissen der Programme
R/2 und R/3 der Firma S. . Die in D. belegene Niederlassung
der Deutschen Post AG hatte seit 1994 begonnen, diese Programme einzusetzen.
Zu diesem Zweck beauftragte die Deutsche Post AG die Firma C & L
(im folgenden: C & L) mit der Einführung und
Betreuung des Programms. Diese schaltete die Beklagte als Subunternehmerin
ein. Die Beklagte beauftragte ihrerseits neben einem ihrer Angestellten den
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Kläger als ihren Subunternehmer mit der Erbringung der tatsächlichen Leistungen.
Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien war ein von
der Beklagten vorformulierter Subunternehmervertrag vom 26./31. Juli 1995.
Darin hieß es unter anderem:
Tz. 10.1:
"Der Subunternehmer (Kläger) räumt der - Beklagten - Mandantenschutz
gemäß Projekteinzelauftrag ein".
Tz. 10.3:
"Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Bestimmungen
der Tz. 10 dieses Vertrages sowie für den Fall des
schuldhaften oder grob fahrlässigen Vertragsbruchs unterwirft
sich der Subunternehmer (Kläger) einer Vertragsstrafe der im
Projekteinzelauftrag bezeichneten Höhe. Die Geltendmachung eines
die Vertragsstrafe übersteigenden Schadensersatzanspruchs
bleibt vorbehalten."
Dieser Subunternehmervertrag wurde durch zeitlich (jeweils auf ein halbes
Jahr) befristete und aufeinander folgende Projekteinzelaufträge, zuletzt
denjenigen vom 13./21. Januar 1998 mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 1998,
ausgefüllt. In jenem letzten, wiederum von der Beklagten vorformulierten Einzelauftrag
hieß es unter Nr. 6 Mandantenschutz:
"Der Subunternehmer (der Kläger) verpflichtet sich, während der
Laufzeit dieses Vertrages und innerhalb von zwölf Monaten nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. der Zusammenarbeit
(weder auf eigene Rechnung noch für Dritte) mit dem in Tz. 5 genannten
Auftraggeber ein Vertragsverhältnis einzugehen, also
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nicht für diesen Auftraggeber tätig zu werden oder seine Dienstleistungen
anzubieten."
Nr. 7 Vertragsstrafe:
"Die Vertragsstrafe betreffend Tz. 10 des Subunternehmervertrages
vom 26./31.07.1995 beträgt DM 30.000."
Die Deutsche Post AG hatte mit Wirkung zum 1. Januar 1996 den Vertrag
mit der Firma C & L insoweit nicht mehr verlängert, als er den Teilbereich
betraf, in dem der Kläger tätig wurde. Insoweit war die Deutsche Post AG in
unmittelbare vertragliche Beziehungen zu der Beklagten, also unter Ausklammerung
der früher zwischengeschalteten Firma C & L, getreten; dementsprechend
wurde in dem vorstehend zitierten Projekteinzelauftrag vom 13./21. Januar
1998 die Deutsche Post AG, D. , als Auftraggeber des Hauptunternehmers
(der Beklagten) bezeichnet.
Im Mai 1998 trat die Deutsche Post AG an den Kläger heran, um unmittelbar
mit ihm einen Beratervertrag zu schließen. Dementsprechend verlängerte
sie das Vertragsverhältnis mit der Beklagten, soweit es den Tätigkeitsbereich
des Klägers betraf, nicht über den 30. Juni 1998 hinaus. Neuer Vertragspartner
der Deutschen Post AG wurde eine von der Ehefrau des Klägers gegründete
und von ihr als Geschäftsführerin geleitete GmbH, deren einziger
fachkundiger Mitarbeiter der Kläger ist.
Aus seiner Tätigkeit für die Beklagte für den Monat Juni 1998 stehen
dem Kläger Ansprüche in rechnerisch unstreitiger Höhe von 38.188,80 DM zu.
Die Beklagte rechnet hiergegen mit einer Forderung von 30.000 DM Vertrags-
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strafe und 8.188,80 DM Schadensersatz auf. Hilfsweise stützt sie die Aufrechnung
auch hinsichtlich des Betrages von 30.000 DM auf Schadensersatz. Sie
trägt vor, der Kläger habe durch seine Vereinbarungen mit der Deutschen Post
AG gegen die im Projekteinzelauftrag und im Subunternehmervertrag enthaltenen
Mandantenschutz- und Vertragsstrafenklauseln verstoßen. Dadurch habe
er sie im Umfang seines Tätigkeitsbereichs aus dem Geschäft mit der Deutschen
Post AG gedrängt und ihr zugleich einen Schaden in Höhe des entgangenen
Gewinns zugefügt.
Der Kläger hat die Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel bestritten und
zugleich in Abrede gestellt, sich vertragswidrig verhalten zu haben.
Das Landgericht hat gegen die Forderung des Klägers auf Vergütung für
Juni 1998 die Aufrechnung wegen der Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 DM
durchgreifen lassen und die Beklagte lediglich zur Zahlung des Restbetrages
von 8.188,80 DM verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht
die Beklagte in vollem Umfang antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
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Der Beklagten stehen gegen die unstreitige Klageforderung aufrechenbare
Gegenansprüche weder unter dem Gesichtspunkt der Vertragsstrafe noch
unter demjenigen des Schadensersatzes zu.
1. Allerdings hat der Senat Zweifel, ob die Vertragsstrafenklausel der
Tz. 10.3 des Subunternehmervertrages in Verbindung mit Nr. 7 des Projekteinzelauftrages
bereits tatbestandsmäßig gegen das Klauselverbot des § 11 Nr. 6
Fallgruppe 3 AGBG (jetzt: § 309 Nr. 6 BGB n.F.) verstößt.
a) Außer Streit steht, daß es sich bei den fraglichen Vertragsbestimmungen
um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten im Sinne des § 1
Abs. 1 AGBG (jetzt: § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.) handelt. Nach § 11 Nr. 6
Fallgruppe 3 AGBG ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, durch die dem Verwender, hier der Beklagten, für den Fall,
daß der andere Vertragsteil, hier der Kläger, sich vom Vertrag löst, Zahlung
einer Vertragsstrafe versprochen wird. Das Berufungsgericht meint, der hier zu
beurteilende Sachverhalt unterfalle dieser Bestimmung deshalb, weil der Kläger
noch während der Laufzeit des letzten Projekteinzelauftrages Verhandlungen
mit der Deutschen Post AG als der Auftraggeberin der Beklagten aufgenommen
und die Beklagte auf diese Weise nach dem Ablauf des Projekteinzelauftrages
aus dem Vertragsverhältnis mit der Deutschen Post AG hinausgedrängt
habe und so zugleich die zugunsten der Beklagten mit ihm, dem Kläger,
im Subunternehmervertrag vereinbarte Option einer Vertragsverlängerung vereitelt
habe. Indessen war die bloße Nichtverlängerung des Vertragsverhältnisses
zwischen den Parteien über den Ablauf des jeweiligen Projekteinzelauftrages
hinaus nicht Gegenstand des Vertragsstrafeversprechens gewesen. Dieses
bezieht sich nach dem klaren Wortlaut und Sinn der Tz. 10.3 des Subun-
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ternehmervertrages lediglich auf den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine
oder mehrere Bestimmungen der Tz. 10. Diese Bestimmungen betreffen indessen
nur den Mandantenschutz (Tz. 10.1) und die Verpflichtung des Subunternehmers,
während der im Projekteinzelauftrag genannten Zeit gegenüber dem
Auftraggeber nur unter dem Namen und im Interesse der Beklagten aufzutreten
(Tz. 10.2). Die Vertragsstrafe diente damit gerade nicht dem Ziel, den Kläger
zu zwingen, nach Ablauf des Projekteinzelauftrages einen neuen mit der Beklagten
abzuschließen. Deswegen ist dem Senat nicht erkennbar, daß hier die
Nichtweiterführung des Vertragsverhältnisses als solche mit der Vertragsstrafensanktion
bewehrt war. Die in Tz. 10 weiter genannten Tatbestände (schuldhafter
oder grob fahrlässiger Vertragsbruch) sind zu unbestimmt, als daß sie
die Grundlage einer Vertragsstrafe bilden könnten.
b) Wollte man dies anders sehen und annehmen, daß mit der Androhung
der Vertragsstrafe auf den Kläger der Zwang ausgeübt werden sollte, den
Rahmenvertrag zwischen den Parteien über die Dauer des jeweiligen Projekteinzelauftrages
hinaus fortzusetzen, so wäre die Vertragsstrafenregelung insoweit
aus den vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen in Verbindung mit
den Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. Mai 1998 (KZR
18/97 = NJW-RR 1998, 1508) wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 6 Fallgruppe 3
AGBG unwirksam.
2. Als einziger Ansatzpunkt für die Verwirkung der Vertragsstrafe kommt
daher in Betracht, daß der Kläger durch die Tätigkeit für die GmbH seiner Ehefrau
gegen die in Tz. 10.1 des Subunternehmervertrages in Verbindung mit
Nr. 6 des Projekteinzelauftrages enthaltene Mandantenschutzklausel verstoßen
hat. Diese Bestimmungen, durch die sich der Kläger verpflichtet hatte, während
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der Laufzeit jenes Projekteinzelauftrages und innerhalb von zwölf Monaten
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kein Vertragsverhältnis mit der
Deutschen Post AG einzugehen, sind jedoch, wie das Berufungsgericht mit
Recht angenommen hat, wegen Fehlens einer Karenzentschädigung unwirksam.
Insoweit gilt § 74 Abs. 2 HGB entsprechend.
a) Soweit die Mandantenschutzklausel es dem Kläger verwehrte, während
der Laufzeit des Vertrages mit der Beklagten für deren Auftraggeber, die
Deutsche Post AG, tätig zu werden oder seine Dienstleistungen anzubieten, ist
eine Vertragsverletzung des Klägers nicht feststellbar. Der Kläger war bis zum
Ende des Projekteinzelauftrages unstreitig nicht unmittelbar für die Deutsche
Post AG tätig geworden und hatte dieser auch nicht angeboten, während jenes
Zeitraums Dienstleistungen für sie zu erbringen. Sollte mit diesem Verbot auch
gemeint gewesen sein, daß es dem Kläger verwehrt war, bereits während des
laufenden Vertrages mit dem Auftraggeber über eine spätere Tätigkeit nach
Vertragsende zu verhandeln, so unterlag diese Wettbewerbsabrede ebenfalls
den durch §§ 74 ff HGB gezogenen Beschränkungen.
b) Wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, hatte der Kläger als
Subunternehmer im Verhältnis zur Beklagten die Stellung eines "freien Mitarbeiters".
In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht, das sich insbesondere
auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stützen kann (BAG NJW
1998, 99, 100), hat auch der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen,
die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen der
§§ 74 ff HGB wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich
abhängige freie Mitarbeiter anzuwenden.
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c) Trotz der formalen Selbständigkeit des Klägers als Subunternehmer
bestand hier im Verhältnis zur Beklagten eine Abhängigkeit, die ein Schutzbedürfnis
im vorbezeichneten Sinne begründete. Dazu weist die Revisionserwiderung
zutreffend auf folgende Gesichtspunkte hin: Zwar konnte der Kläger Zeit
und Ort seiner Arbeit frei bestimmen und wurde stundenweise bezahlt. Tatsächlich
war er aber durch seine Arbeit bei der Post voll ausgelastet. Weitere
Aufträge von anderer Seite anzunehmen, war ihm nicht möglich. Dies war 1998
schon im dritten Jahr so. Er war zwar fachlichen Weisungen nicht unterworfen,
war aber in die Betriebsorganisation der Post eingebunden. Er war insoweit
einem Arbeitnehmer mit gleitender Arbeitszeit in etwa gleichgestellt. Aufgrund
seiner langjährigen Tätigkeit im Postbereich hatte er sich dort ein spezielles
"Know-how" erworben, welches sein wesentliches wirtschaftliches Potential
darstellte.
d) Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht gefolgert, daß das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot trotz seiner zeitlichen Beschränkung auf zwölf
Monate, trotz seiner Beschränkung auf einen einzigen Geschäftspartner und
trotz seiner zwischen den Parteien unstreitigen örtlichen Beschränkung auf die
Niederlassung der Deutschen Post AG in D. für den Kläger von einschneidender
Bedeutung war. Auch wenn er vielseitig einsetzbar war, so konnte
nicht angenommen werden, daß er nach mehrjähriger Tätigkeit im Spezialbereich
der Deutschen Post AG ohne weiteres und ohne finanzielle Einbußen
einen anderen Einsatzbereich hätte finden können. Unter diesen Umständen
belastete - auch bei voller Würdigung der von der Revision aufgezeigten berechtigten
Interessen der Beklagten - das Wettbewerbsverbot den Kläger in
einem Maße, daß er es zumindest nicht entschädigungslos hinzunehmen
brauchte.
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3. Der Umstand, daß im Vertragsverhältnis der Parteien eine Karenzentschädigung
nicht vorgesehen war, bewirkte von Gesetzes wegen, daß das
Wettbewerbsverbot nicht verbindlich geworden ist (§ 74 Abs. 2 HGB; vgl. auch
§ 75d HGB). Auf die Frage, ob die entsprechenden Vertragsklauseln einer Inhaltskontrolle
nach dem AGBG (jetzt: nach §§ 307 bis 309 BGB n.F.) standhalten,
kommt es daher nicht an. Dies hat die Folge, daß der Kläger weder die
Vertragsstrafe verwirkt hat noch sich mit der nach Auslaufen des Projekteinzelauftrages
unmittelbar für die Deutsche Post AG aufgenommenen Tätigkeit vertragswidrig
verhalten hat. Für die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche
der Beklagten fehlt es daher an einer Grundlage.
4. Die Beklagte ist nach alledem mit Recht zur Zahlung verurteilt worden;
das Berufungsurteil war unter Zurückweisung der Revision zu bestätigen.
Rinne Wurm Streck
Schlick Dörr

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BGH-Urteil v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 BGH-Urteil v. 15.03.2004 - II ZR 324/01