BGH-Urteil v. 09.01.2001 - VI ZR 407/99
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL
VI ZR 407/99 Verkündet am:
9. Januar 2001
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
BGB § 823 Be;
StGB §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 17, 266 a Abs. 1
a) Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH gehört es, sich in der finanziellen
Krise des Unternehmens über die Einhaltung von erteilten Anweisungen
zur pünktlichen Zahlung fälliger Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern.
b) Ein Irrtum des Geschäftsführers über den Umfang seiner Pflicht zur Überwachung
einer an die Buchhaltung erteilten Anweisung zur Zahlung fälliger Arbeitnehmerbeiträge
ist ein Verbotsirrtum, der in der Regel den Vorsatz hinsichtlich des Vorenthaltens
dieser Beiträge nicht entfallen läßt.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2001 - VI ZR 407/99 - OLG Naumburg
LG Halle
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.
Lepa, Dr. Greiner und Wellner sowie die Richterin Diederichsen
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. November
1999 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1), der zusammen mit dem früheren
Beklagten zu 2) gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der
F.-GmbH war, auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als der zuständigen
Einzugsstelle aus der Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
für die Monate Juli und August 1995 entstanden ist.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin bezahlte Beiträge richtig
verrechnet hat und ihr weitere Arbeitnehmerbeiträge für den Monat Juli 1995
zustehen, sowie darüber, ob Arbeitnehmerbeiträge auch dann im Sinne des
§ 266 a Abs. 1 StGB “vorenthalten” werden, wenn Lohn- und Gehaltszahlungen
an die Arbeitnehmer nicht erfolgt sind. Die F.-GmbH hatte ihren Arbeitnehmern
- 3 -
die Nettoarbeitsentgelte für Juli 1995 in voller Höhe ausgezahlt; für August
1995 bezahlte sie kein Arbeitsentgelt mehr.
Die Klägerin hat die vorenthaltenen Beiträge für die Monate Juli und August
1995 mit insgesamt 45.462,62 DM ermittelt. Sie verlangt nach Erlaß eines
Teilversäumnisurteils des Landgerichts Halle gegen den früheren Beklagten zu
2) nunmehr noch vom Beklagten zu 1) (künftig nur: Beklagter) Schadensersatz
in Höhe dieses Betrages.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner
neben dem früheren Beklagten zu 2) verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision im Hinblick auf die
grundsätzliche Bedeutung der Frage zugelassen, ob ein “Vorenthalten” im Sinne
von § 266 a Abs. 1 StGB auch dann vorliege, wenn bei einem entgeltlichen
Beschäftigungsverhältnis tatsächlich kein Entgelt gezahlt werde. Mit der Revision
verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im wesentlichen
ausgeführt, der Beklagte habe objektiv den Tatbestand des § 266 a
Abs. 1 StGB erfüllt, weil die F.-GmbH die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
für den Monat August 1995 in Höhe von 39.311,90 DM zum Zeitpunkt
der Fälligkeit, dem 15. September 1995, nicht abgeführt habe. Ob die Löhne
- 4 -
für den Monat August 1995 ausgezahlt worden seien, sei unerheblich. Der Arbeitgeber
müsse durch besondere Maßnahmen die Abführung der Arbeitnehmeranteile
sicherstellen, wenn sich ihm konkrete Bedenken aufdrängten, ob am
Fälligkeitstag ausreichende Mittel für diese Verpflichtung zur Verfügung stünden.
Zur Überzeugung des Berufungsgerichts stehe fest, daß der Beklagte weder
Rücklagen gebildet noch einen Liquiditätsplan aufgestellt habe, um die
Beitragszahlung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der F.-GmbH sicherzustellen,
obwohl diese bereits lange vor Sommer 1995 wirtschaftliche Probleme
gehabt habe.
Der Beklagte habe auch pflichtwidrig gehandelt. Er habe sich nicht auf
telefonische Mitteilungen des Chefbuchhalters bzw. des Mitgeschäftsführers
verlassen dürfen, sondern hätte sich vor Ort selbst um die Angelegenheit
kümmern müssen. Er habe zumindest bedingt vorsätzlich unterlassen, die geschuldeten
Arbeitnehmeranteile abzuführen, weil ihm die Pflicht zur Abführung
bekannt gewesen sei und er dennoch in der seit Jahresanfang beginnenden
Krisensituation der Gesellschaft keine Maßnahmen getroffen habe, um die Bezahlung
der Beiträge sicherzustellen. Ein Irrtum über diese Pflicht sei vermeidbar
gewesen.
Das Landgericht habe die an die Klägerin geleisteten Zahlungen zutreffend
gemäß § 2 Beitragszahlungsverordnung je zur Hälfte auf die Arbeitnehmeranteile
und dabei zunächst auf die älteste Schuld verrechnet. Eine konkludente
Tilgungsbestimmung für die Zahlungen vom 28. September bis
4. Oktober 1995 sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Eine Stundung
der Beiträge für Juli 1995 über den 31. August 1995 hinaus sei nicht bewiesen.
- 5 -
II.
A. Die Revision ist statthaft und zulässig nur, soweit sie sich gegen die
Verurteilung zum Schadensersatz wegen Vorenthaltung der Arbeitnehmerbeiträge
für August 1995 wendet. Das Berufungsgericht hat nämlich der Sache
nach die Zulassung der Revision auf die mit der Zahlung der August-Beiträge
zusammenhängenden Fragen beschränkt.
Die Revision ist zwar im Urteilsausspruch uneingeschränkt zugelassen
worden. Eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung folgt jedoch aus den
Gründen der Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR
103/97 - VersR 1999, 123, 124, insoweit nicht in BGHZ 138, 67). Die Auslegung
des Berufungsurteils durch den erkennenden Senat ergibt, daß das Berufungsgericht
mit ausführlicher Begründung die revisionsrechtliche Überprüfung
auf die – im damaligen Zeitpunkt tatsächlich noch nicht höchstrichterlich
entschiedene – Frage beschränken wollte (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2000
- III ZR 356/98 - VersR 2000, 856, 857), ob ein Vorenthalten im Sinn des
§ 266 a Abs. 1 StGB auch dann vorliegt, wenn bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis
kein Entgelt gezahlt wird und keine Arbeitnehmerbeiträge bei
Fälligkeit abgeführt werden. Unter den Umständen des Streitfalles ist eine solche
Beschränkung zulässig, auch wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt.
Denn diese betrifft einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des
Rechtsstreits, über den auch gesondert hätte entschieden werden können (vgl.
BGHZ 48, 134, 136 und 101, 276, 278), nämlich die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen
für August 1995, während das Berufungsgericht wegen der
Beiträge für Juli 1995 ersichtlich die Revision nicht zulassen wollte. In diesem
Umfang ist sie folglich nicht statthaft und schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.
- 6 -
B. Im zugelassenen Umfang hat die Revision in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat ein “Vorenthalten” der Arbeitnehmerbeiträge
im Sinn des § 266 a Abs. 1 StGB für den Monat August 1995 bejaht, obwohl
die Löhne und Gehälter für diesen Monat nicht ausbezahlt worden sind. Das
steht im Einklang mit dem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen
Senatsurteil vom 16. Mai 2000 (- VI ZR 90/99 - NJW 2000, 2993 =
VersR 2000, 981, zum Abdruck in BGHZ bestimmt; ebenso neuestens Senatsurteil
vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 - zur Veröffentlichung bestimmt,
Umdruck S. 8, 9). Wie der erkennende Senat dort ausgeführt hat, entsteht die
Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung durch die versicherungspflichtige
Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt (vgl. § 23 Abs. 1
Satz 2 SGB IV). Es kommt dafür nicht darauf an, ob das Entgelt für die Tätigkeit
bereits geleistet oder empfangen ist. Gleiches gilt für die Fälligkeit der
Beiträge. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, das für
die Verwirklichung des Straftatbestands des § 266 a Abs. 1 StGB entscheidende
“Vorenthalten” der Beiträge gegenüber der zuständigen Stelle verlange lediglich
die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit; von einem
“untreueähnlichen Verhalten” des Arbeitgebers als die Strafbarkeit erst begründendem
Element könne nach der heutigen Rechtslage nicht mehr ausgegangen
werden. Rechtfertigung für die strafrechtliche Sanktion einer bedingt
vorsätzlichen Nichtzahlung der Arbeitnehmerbeiträge sei die besondere
Schutzbedürftigkeit der Aufbringung der Mittel zur Sozialversicherung.
Das Vorbringen der Revision gibt dem Senat keine Veranlassung, von
diesen Grundsätzen abzuweichen. Die Revision legt neue Gesichtspunkte, die
der Senat bisher nicht berücksichtigt hätte, nicht dar. Insbesondere steht der
Beurteilung des Senats nicht entgegen, daß die Nichtabführung der Arbeitge-
- 7 -
berbeiträge nicht gleichfalls unter Strafe gestellt ist. Wie der Senat in dem genannten
Urteil vom 16. Mai 2000 bereits ausgeführt hat, dienen zwar auch diese
Beiträge der finanziellen Sicherung der Sozialversicherung. Der Gesetzgeber
war aber nicht gehindert, für den Fall der finanziellen Krise eines Unternehmens
wenigstens auf die Sicherstellung desjenigen Teiles des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
mit besonderem Nachdruck hinzuwirken, bei welchem
dem Arbeitgeber die Möglichkeit zum Lohnabzug gegenüber dem Arbeitnehmer
zusteht und der den Arbeitgeber daher wirtschaftlich nicht belastet.
Aus § 170 StGB läßt sich in diesem Zusammenhang nichts zugunsten der Revision
ableiten.
2. Auch die sonstigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs
aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a Abs. 1 StGB hat das Berufungsgericht
ohne Rechtsfehler bejaht.
Vergeblich beanstandet die Revision, der Beklagte habe nicht vorsätzlich
gehandelt. Für den Vorsatz, wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt, ist
das Bewußtsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit
zu unterlassen. Im Rahmen des hier ausreichenden bedingten Vorsatzes
sind diese Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung
von der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht
in dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger
auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (vgl. BGHZ
134, 304, 314).
Hiervon geht das Berufungsgericht aus, wenn es im Einklang mit der
Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 14. November
2000 - VI ZR 149/99 - zur Veröffentlichung bestimmt, Umdruck S. 7, 8) eine
Pflicht des Beklagten bejaht, in der seit Anfang des Jahres 1995 beginnenden
- 8 -
Krisensituation des Unternehmens ausreichende Maßnahmen zu treffen, um
die Bezahlung der Beiträge sicherzustellen.
Gegen diesen Ansatz wendet sich die Revision im Grundsatz nicht. Sie
meint jedoch, der Beklagte habe nicht aufgrund tatsächlicher Umstände erkennen
müssen, daß er seiner nach interner Zuständigkeitsregelung verbleibenden
Überwachungspflicht nicht gerecht werde. Das Berufungsgericht gehe daher
zu Unrecht von einem Verbotsirrtum aus; der Beklagte sei vielmehr in einem
den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befangen gewesen. Damit
kann sie nicht durchdringen.
Zwar verweist die Revision im Ausgangspunkt zu Recht darauf, daß die
deliktische Verantwortlichkeit des Beklagten als des Geschäftsführers hier zunächst
auf eine Überwachungspflicht beschränkt war. Der Beklagte war als
Geschäftsführer kraft seiner Amtsstellung grundsätzlich für alle Angelegenheiten
der Gesellschaft zuständig (vgl. BGHZ 133, 370, 376). Wenn mehrere Personen
zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt sind, trifft jede von ihnen die
Pflicht zur Geschäftsführung. Der sich aus dieser “Allzuständigkeit” ergebenden
Verantwortung jedes Geschäftsführers für die Erfüllung der öffentlichrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft, zu denen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
gehört, können sich die Geschäftsführer weder durch interne
Zuständigkeitsverteilung noch durch Delegation auf andere Personen entledigen
(BGHZ aaO 377). Interne Zuständigkeitsregelungen lassen ebenso wie
eine Delegation der Aufgaben die Eigenverantwortlichkeit nicht erlöschen. Es
bleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben,
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Erfüllung von der Gesellschaft
obliegenden Aufgaben durch den (intern) zuständigen Geschäftsführer oder
- 9 -
den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist
(BGHZ aaO 378 f.).
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die vom Beklagten
getroffenen Vorkehrungen für nicht ausreichend gehalten. Das ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht weist mit Recht darauf
hin, der Beklagte habe sich nach Eintritt eines wirtschaftlich immer größer werdenden
finanziellen Engpasses nicht mehr auf die telefonischen Informationen
seines Mitarbeiters und des Mitgeschäftsführers verlassen dürfen. Zwar teilt
der Senat nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich
am Sitz der F.-GmbH selbst um die Angelegenheit kümmern müssen. In Anbetracht
der Krisensituation, in der sich das Unternehmen befand und die dem
Beklagten bekannt war, war er aber gehalten, konkrete und hinreichend deutliche
Anweisungen für die pünktliche Beitragszahlung zum Fälligkeitszeitpunkt
zu geben; zusätzlich mußte er sich durch geeignete Maßnahmen (wie etwa
telefonische Rückfragen bei den in Frage kommenden Bankinstituten der F.-
GmbH) vergewissern, daß die Zahlungen pünktlich erfolgten. Solche Maßnahmen
des Beklagten sind nicht ersichtlich; Vortrag hierzu legt die Revision nicht
dar.
Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zu dem Ergebnis
gelangt ist, der Beklagte habe es billigend in Kauf genommen, daß die Arbeitnehmerbeiträge
für August 1995 nicht an die Klägerin abgeführt würden, so
hält sich dies im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und ist aus revisionsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden.
Daß der Beklagte keine geeigneten und ausreichenden Überwachungsmaßnahmen
getroffen, sondern auf die telefonischen Mitteilungen seiner Mitarbeiter
vertraut hat, begründet entgegen der Ansicht der Revision nicht einen
- 10 -
den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 SGB). Das Berufungsgericht
hat das Verhalten des Beklagten vielmehr ohne Rechtsfehler
dahin gewertet, daß er lediglich einem Irrtum über das Unrecht seines Verhaltens
erlegen ist (§ 17 Satz 1 StGB). Vorsätzliches Vorenthalten gemäß § 266 a
Abs. 1 StGB setzt nur das Bewußtsein und den Willen voraus, die geschuldeten
Beiträge bei Fälligkeit nicht an die Einzugsstelle abzuführen. Der Arbeitgeber
oder sein gesetzlicher Vertreter muß daher die Pflicht zur Abführung der
Arbeitnehmerbeiträge sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und wenigstens
billigend in Kauf nehmen, daß diese Pflicht nicht erfüllt wird. Nicht erforderlich
ist hingegen das Bewußtsein, selbst zum Handeln verpflichtet zu sein.
Es genügt vielmehr, wie allgemein bei echten Unterlassungsdelikten, daß der
Täter diejenigen Umstände kennt, die seine Handlungspflicht begründen.
Glaubt er, nicht zum Eingreifen verpflichtet zu sein und für die Abführung der
Beiträge nicht (weiter) sorgen zu müssen, so unterliegt er keinem Tatbestandsirrtum,
sondern einem Verbots- bzw. Gebotsirrtum, der ihn nur bei Unvermeidbarkeit
entschuldigt (vgl. BGHZ 133, 370, 381 m.w.N.). Im Streitfall entfällt daher
der Vorsatz des Beklagten nicht, wenn er glaubte, ohne Kontrolle den ihm
gemachten Mitteilungen. vertrauen zu können. Wenn der Beklagte aus den
tatsächlichen Umständen im Hinblick auf seine Pflichten falsche Schlußfolgerungen
ableitete, irrte er lediglich über das Handlungsgebot.
Dr. Müller Dr. Lepa Dr. Greiner
Wellner Diederichsen
Hier finden Sie das vollständige Urteil zum Download (PDF) [44 KB]