BGH-Urteil v. 07.07.2003 - II ZR 235/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 235/01 Verkündet am:
7. Juli 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GmbHG §§ 5 Abs. 4, 19 Abs. 5; AktG § 27 Abs. 3
a) Im GmbH-Recht kann der Inferent einer verdeckten Sacheinlage aus dem
Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht von seinen Mitgesellschaftern
die Mitwirkung an einer "heilenden" Änderung der Einlagendekkung
von der Bar- zur Sacheinlage jedenfalls dann verlangen, wenn sich die
Gesellschafter über die geplante Einlage einig waren, dafür aber - gleich aus
welchen Gründen - gemeinsam den rechtlich falschen Weg gewählt haben
und das gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßende Umgehungsgeschäft
einer - wirksamen - Heilung zugänglich ist (Ergänzung zu
BGHZ 132, 141).
b) Die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage bestehen auch bei der
GmbH in der Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts
als auch des dinglichen Erfüllungsgeschäfts (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AktG
analog).
c) Zur Heilung der verdeckten Sacheinlage ist nicht der Anspruch auf Rückgewähr
der fehlgeschlagenen Bareinzahlung, sondern der - offenzulegende und
auf seine Werthaltigkeit zu prüfende - Sachwert (oder ein an seine Stelle getretener
Anspruch) einzubringen.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 235/01 - OLG
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Streithelfers des Klägers werden das
Schlußurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 19. Juli 2001 und dessen Versäumnisergänzungsurteil vom
21. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1, eine GmbH, wurde am 26. August 1993 mit einem
Stammkapital von 2,5 Mio. DM errichtet; hiervon übernahmen der Kläger eine
Bareinlage von 2,3 Mio. DM und die Beklagten zu 2 und 3, die zugleich Geschäftsführer
der Gesellschaft waren, Bareinlagen von jeweils 100.000,00 DM.
Alle Gesellschafter hatten unabhängig von der Höhe ihrer Geschäftsanteile
gleiches Stimmrecht. Am 2. September 1993 zahlte der Kläger in zwei Teilbe-
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trägen insgesamt 575.000,00 DM auf die von ihm übernommene Stammeinlage
ein. Am 8. September 1993 gründeten die Beklagten zu 2 und 3 sowie die C.
Immobilienverwaltungs GmbH (C. GmbH) die D.
Immobiliengesellschaft mbH (D. GmbH) mit einem Stammkapital von
300.000,00 DM; jeder Gesellschafter übernahm einen Gesellschaftsanteil von
100.000,00 DM. An demselben Tage gründeten sodann die D. GmbH (i. Gr.)
als Komplementärin (Stimmanteil 25,5 %) sowie die Beklagte zu 1 und die C.
Immobilien GmbH & Co. (C. KG) als Kommanditistinnen mit
einer Kommanditeinlage von jeweils 3 Mio. DM (Stimmanteil je 37,25 %) die
D. immobilien mbH & Co. (D. KG); seit Dezember 1994 ist die
Beklagte zu 1 deren alleinige Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von
nominal 6 Mio. DM. Der Kläger war weder an der Gründung der D. GmbH
beteiligt noch war er Gesellschafter der C. KG. Durch Vertrag vom
8. September 1993 (UR-Nr. des Notars W., B. K.)
veräußerte der Kläger an die Beklagte zu 1 ein Grundstück (nachfolgend:
Grundstück Nr. 1) zum Preis von 1 Mio. DM und durch weiteren Vertrag vom
selben Tage (UR-Nr. des Notars W.) an die D. KG anderen
Grundbesitz (nachfolgend: Grundstück Nr. 2) zum Kaufpreis von 13,4 Mio. DM
und gegen Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts. Beide Verträge
sollten eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden; die Nichtdurchführung
des einen Vertrages sollte für den Kläger ein Rücktrittsrecht auch in Ansehung
des anderen Vertrages begründen. Am 26. Oktober und 11. November 1993
zahlte die Beklagte zu 1 an den Kläger den - kreditfinanzierten - Kaufpreis für
das Grundstück Nr. 1 in zwei Raten zu je 500.000,00 DM. Die D. KG brachte
den Kaufpreis von 13,4 Mio. DM für das Grundstück Nr. 2 in Höhe von
9 Mio. DM durch ein Darlehen der W. L.bank, im übrigen aus
den Kommanditeinlagen auf; sie zahlte an den Kläger am 1. Dezember 1993
4,445 Mio. DM und am 2. Dezember 1993 8,955 Mio. DM. Am 1. Dezember
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1993 zahlte der Kläger seine restliche Stammeinlage von 1,725 Mio. DM bei der
Beklagten zu 1 ein. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 forderte die Beklagte
zu 1 den Kläger zur nochmaligen Zahlung der Stammeinlage von 2,3 Mio. DM
auf. Am 15. April 1997 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten
zu 1 statt, in der - jeweils mit der Mehrheit der Stimmen der Beklagten zu 2 und
3 - die Feststellung der Jahresabschlüsse 1994 und 1995, die Einforderung einer
Geldeinlage von 2,3 Mio. DM bei dem Kläger und die Bewilligung zur Eintragung
einer Grundschuld zugunsten der W. L.bank in Höhe
von 1 Mio. DM auf dem Grundbesitz der Beklagten zu 1 beschlossen wurden;
ein Antrag des Klägers auf Fassung eines Gesellschafterbeschlusses zur Heilung
seiner etwaigen verdeckten Sacheinlage bei der Beklagten zu 1 entsprechend
dem Entwurf einer von ihm vorgelegten Urkunde wurde mit der Mehrheit
der Stimmen der Beklagten zu 2 und 3 abgelehnt. Gegen alle Beschlüsse erhob
der überstimmte Kläger Widerspruch zu Protokoll. Mitte 1998 ermittelte ein vom
Kläger und den Beklagten zu 2 und 3 in Vollziehung eines gerichtlichen Vergleichs
vom 19. April 1996 (11 HO 28/96 LG Mainz) beauftragter Schiedsgutachter
für das Grundstück Nr. 1 einen Verkehrswert von 4,4 Mio. DM und für
das Grundstück Nr. 2 einen solchen von 7,53 Mio. DM.
Der Kläger hat zunächst ein Versäumnisurteil des Landgerichts vom
8. August 1997 erwirkt, durch das die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
der Beklagten zu 1 über die Feststellung der Jahresabschlüsse für 1994
und 1995, über die Anweisung der Geschäftsführer zur Einziehung einer Bareinlage
von 2,3 Mio. DM beim Kläger, über die Anweisung der Geschäftsführer
zur Bewilligung einer Grundschuld von 1 Mio. DM auf dem Grundbesitz der Beklagten
zu 1 sowie über die Ablehnung der Heilung einer etwaigen verdeckten
Sacheinlage des Klägers (Klageantrag zu I.4.) für nichtig erklärt worden sind;
ferner sind die Beklagten zu 2 und 3 - gemäß dem Klageantrag zu II. - zur Zu-
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stimmung zu einer Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage
zum Zwecke der Heilung der möglicherweise verschleierten Sacheinlage
des Klägers bei der Beklagten zu 1 entsprechend der Rechtsprechung des Senats
(BGHZ 132, 141) verurteilt worden; zudem wurde - gemäß dem Klageantrag
zu III. - die Verpflichtung der Beklagten zu 2 und 3 festgestellt, an allen
weiteren, zum Vollzug des Heilungsbeschlusses etwa noch erforderlichen Beschlüssen,
Willenserklärungen und sonstigen Handlungen mitzuwirken. Auf den
Einspruch der Beklagten hat das Landgericht das Versäumnisurteil nur hinsichtlich
der Nichtigerklärung der Jahresabschlüsse für 1994 und 1995 aufrechterhalten
und im übrigen die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers und des auf seiner Seite als Streithelfer
beigetretenen Notars W. hat das Berufungsgericht durch Teilversäumnisurteil
vom 3. Mai 2001 das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 8. August
1997 weitergehend auch hinsichtlich der Nichtigerklärung der Beschlüsse über
die erneute Einforderung der Bareinlage beim Kläger und über die Bewilligung
einer Grundschuld von 1 Mio. DM auf dem Grundbesitz der Beklagten zu 1 aufrechterhalten.
Bei weiterhin bestehender Säumnis der Beklagten in der Berufungsinstanz
hat das Berufungsgericht durch Schlußurteil vom 19. Juli 2001 die
Berufung im übrigen (Klageanträge zu I.4., II., III.) zurückgewiesen; durch Versäumnisergänzungsurteil
vom 21. März 2002 hat es noch über die - zuvor übersehenen
- Kosten der Streithilfe entschieden. Gegen die Schlußentscheidung
und das Ergänzungsurteil wendet sich der Streithelfer des Klägers mit seinen
Revisionen, mit denen er die vorinstanzlich abgewiesenen Klageanträge weiterverfolgt.
Der Senat hat beide Rechtsmittel zu gemeinsamer Verhandlung und
Entscheidung verbunden.
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Entscheidungsgründe:
Da die Beklagten im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßer
Bekanntgabe nicht erschienen sind, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden,
das jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung beruht
(vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revisionen des Streithelfers des Klägers führen zur Aufhebung des
Schluß- und des Kostenergänzungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 a.F. ZPO).
A. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne nicht - wie mit
den Klageanträgen zu II. und III. begehrt - in vollem Umfang der übernommenen
Stammeinlage von 2,3 Mio. DM von den Beklagten zu 2 und 3 die Zustimmung
zur Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage verlangen.
Eine aus der Treuepflicht ableitbare Verpflichtung der übrigen Gesellschafter
zur Zustimmung und Mitwirkung bei den zur Heilung einer verdeckten
Sacheinlage des Mitgesellschafters erforderlichen Gesellschafterbeschlüssen
bestehe nur insoweit, als ein Heilungserfordernis objektiv gegeben sei. Eine
solche heilungsbedürftige verdeckte Sacheinlage habe indessen nur in Höhe
von 1 Mio. DM im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks Nr. 1
an die Beklagte zu 1 vorgelegen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise
habe der Kläger nach Abschluß des Hin- und Herzahlens bis zur
Höhe von 1 Mio. DM keine Bareinlage erbracht, sondern das Grundstück Nr. 1
als "verdeckte" Sacheinlage eingebracht. Hinsichtlich der weiteren Zahlung von
1,3 Mio. DM liege hingegen eine reguläre Bareinlage vor; ein Umgehungsgeschäft
sei nicht deshalb anzunehmen, weil dieser Teil der Einlage aus dem
Kaufpreis für das an die D. KG veräußerte Grundstück Nr. 2 aufgebracht
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worden sei. Dementsprechend bleibe auch die Anfechtungsklage zu I.4. gegen
den Gesellschafterbeschluß vom 15. April 1997 erfolglos, weil der Beschlußantrag
des Klägers auf Heilung der insgesamt erbrachten Einlage in Höhe von
2,3 Mio. DM in derselben Weise, wie jetzt mit den Klageanträgen zu II. und III.
begehrt, zu Recht abgelehnt worden sei. Diese Beurteilung hält in wesentlichen
Punkten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
B. I. Klageanträge zu II. und III.
Der Inferent einer verdeckten Sacheinlage kann - wovon das Berufungsgericht
im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - aus dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen
Treuepflicht von seinen Mitgesellschaftern die Mitwirkung an
einer grundsätzlich zulässigen "heilenden" Änderung der Einlagendeckung von
der Bar- zur Sacheinlage (vgl. BGHZ 132, 141, 148 ff.) jedenfalls dann verlangen,
wenn sich die Gesellschafter über die geplante Einlage einig waren, dafür
aber - gleich aus welchen Gründen - gemeinsam den rechtlich falschen Weg
gewählt haben (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 19 Rdn. 117; Lutter/
Gehling, WM 1989, 1445, 1456; Priester, DB 1990, 1753, 1761) und das gegen
§§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßende Umgehungsgeschäft einer
- wirksamen - Heilung zugänglich ist.
Eine derartige Konstellation ist hier - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
- nicht nur teilweise, sondern hinsichtlich des ganzen vom Kläger
geschuldeten Einlagebetrags von 2,3 Mio. DM gegeben.
1. Die in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erfolgte Gründung
der Beklagten zu 1, der D. GmbH und der D. KG war ebenso wie die aus
Anlaß der vom Kläger bei der Beklagten zu 1 zu erbringenden Einlage von ins-
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gesamt 2,3 Mio. DM durchzuführenden Transaktionen - Veräußerung der
Grundstücke durch den Kläger an die Beklagte zu 1 und die D. KG sowie die
Verwendung der daraus erzielten Kaufpreise zur Begleichung u.a. der vereinbarten
"Bareinlage" in dem festgestellten Umfang - in allen Einzelheiten von
dem Beklagten zu 3 konzipiert und vom Kläger und dem Beklagten zu 2 gebilligt
worden.
2. Ein gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßendes
- heilungsbedürftiges - Umgehungsgeschäft ist in bezug auf die gesamte vom
Kläger geschuldete Einlage von 2,3 Mio. DM gegeben. Als verdeckte Sacheinlage
wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln über Sacheinlagen dadurch
unterlaufen werden, daß zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft
aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer
im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen
Sachwert erhalten soll.
a) Eine solche verdeckte Sacheinlage lag hier - nach den insoweit zutreffenden
Feststellungen des Berufungsgerichts - hinsichtlich der vom Kläger
an die Beklagte zu 1 im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang
mit der Teileinlage von 1 Mio. DM erfolgten Veräußerung des Grundstücks
Nr. 1 zum Preise von 1 Mio. DM vor. Im Zeitraum von nur
ca. 3 ½ Monaten nach Übernahme der Bareinlageverpflichtung hat der Kläger
zunächst 575.000,00 DM an die Beklagte zu 1 gezahlt, anschließend beglich
diese den Grundstückskaufpreis von 1 Mio. DM an ihn, sodann überwies der
Kläger - nach Erhalt des Kaufpreises auch aus der Veräußerung des Grundstücks
Nr. 2 an die D. KG – vereinbarungsgemäß die "restliche" Einlage von
1,725 Mio. DM an die Beklagte zu 1. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise
hat der Kläger in Höhe von 1 Mio. DM mithin keine Bareinlage
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geleistet, sondern das an die Beklagte zu 1 veräußerte Grundstück "verdeckt"
eingebracht.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bezüglich
des weiteren Einlageteilbetrags von 1,3 Mio. DM nicht um eine wirksam geleistete
Bareinlage, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der zwischen den
Gesellschaftern der Beklagten zu 1 getroffenen komplexen Vereinbarungen
ebenfalls um ein gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßendes
Umgehungsgeschäft in der Form eines atypischen Gestaltungsfalles einer verdeckten
Sacheinlage. Nach den Absprachen zwischen dem Kläger und den
Beklagten zu 2 und 3 sollte die Veräußerung des dem Kläger gehörenden, ursprünglich
zusammenhängenden Grundbesitzes Wa. mit Hilfe der
nahezu gleichzeitigen Gründung der Beklagten zu 1 einerseits und der D. KG
- unter maßgeblicher Beteiligung der Beklagten zu 1 - andererseits realisiert
werden: Der sog. untere Teil (Grundstück Nr. 1) war wirtschaftlich im Wege der
Einlage an die Beklagte zu 1 zu übertragen, was die Erweiterung der Beteiligung
des Klägers an dieser Gesellschaft über die zunächst vorgesehenen
1,3 Mio. DM hinaus mit weiteren 1 Mio. DM erforderlich machte; gleichzeitig
sollte - im Wege des Koppelungsgeschäftes - der sog. obere Teil (Grundstück
Nr. 2) an die D. KG für 13,4 Mio. DM übertragen werden, wobei zum Zwecke
der Teilfinanzierung u.a. die Kommanditeinlage der Beklagten zu 1 bei der D.
KG in Höhe von 3 Mio. DM erforderlich wurde und Einigkeit darüber bestand,
daß der Kläger seine restliche Kapitalbeteiligung an der Beklagten zu 1 - sowie
weitere Beteiligungen an anderen Gesellschaften der Partner - letztlich aus dem
von der D. KG für das Grundstück Nr. 2 zu zahlenden Kaufpreis von
13,4 Mio. DM erbringen sollte (vgl. Anl. V 018). Dementsprechend ist tatsächlich
die Kommanditeinlage der Beklagten zu 1 von 3 Mio. DM bei der D. KG
in den Geldkreislauf - Zahlung des Kaufpreises von 13,4 Mio. DM durch die
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D. KG an den Kläger für das Grundstück Nr. 2 - eingeflossen und die restliche
Stammeinlagezahlung des Klägers an die Beklagte zu 1 - entsprechend
einer Treuhandauflage des Klägers an seine Bank - erst nach Eingang der
Kaufpreise aus den beiden Grundstücksgeschäften von seinem Bankkonto aus
erfolgt. Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit der beiden
Grundstücksübertragungen, insbesondere der Koppelung der Veräußerung des
Grundstücks Nr. 2 an die D. KG mit der Aufbringung der Resteinlage des
Klägers von 1,3 Mio. DM bei der Beklagten zu 1 aus dem erzielten Kaufpreis
von 13,4 Mio. DM, wurde mit der Deklarierung dieser Resteinlage als Bareinlage
verdeckt, daß nach den Abmachungen der Beteiligten die Einlage des Klägers
rechtlich und wirtschaftlich in der Einbringung der aus dem Verkauf des
Grundstücks Nr. 2 an die D. KG resultierenden Teilkaufpreisforderung von
1,3 Mio. DM bei der Beklagten zu 1 bestand. Bei dieser atypischen Verknüpfung
der Kapitalaufbringung des Klägers bei der Beklagten zu 1 mit der nahezu
gleichzeitigen Gründung der D. KG als einer Art "Tochtergesellschaft" und
einem ebenfalls gleichzeitigen Verkehrsgeschäft des Inferenten mit dieser
"Tochtergesellschaft" zur (teilweisen) Finanzierung der Einlage bei der "Obergesellschaft"
besteht ohne die gebotene Offenlegung und Werthaltigkeitsprüfung
die naheliegende Gefahr der Umgehung der Kapitalaufbringung (vgl. dazu
auch Lutter in Kölner Komm. z. AktG, 2. Aufl. 1995 § 183 Rdn. 90 m.N. zur
mittelbaren verdeckten Sacheinlage im Konzern). Diese Gefahr realisierte sich
hier einerseits durch die teilweise Verwendung der Kommanditeinlage der Beklagten
zu 1 - nach Art eines Geldkreislaufs - bei der "Tochter" D. KG für die
Kapitalaufbringung des Klägers und andererseits mittelbar über die Entwertung
der Kommanditbeteiligung der Beklagten zu 1 an der D. KG im Hinblick auf
die Veräußerung des Grundstücks Nr. 2 zu einem um 5,87 Mio. DM und den
Wert des unentgeltlichen Wohnrechts überhöhten Kaufpreis.
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3. Auch wenn das Berufungsgericht danach rechtsfehlerhaft eine insgesamt
heilungsbedürftige verdeckte Sacheinlage verneint und mit dieser Erwägung
zu Unrecht die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu II. und III. durch
unechtes Versäumnisurteil zurückgewiesen hat, so folgt daraus nicht bereits die
Begründetheit dieser Klageanträge und damit die Notwendigkeit zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht
(vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. Juni 1986 - V ZR 96/85, NJW 1986, 3085,
3086).
Die gesellschafterliche Treuepflicht gebietet eine Mitwirkung der Mitgesellschafter
an einem von dem Inferenten der heilungsbedürftigen verdeckten
Sacheinlage begehrten Heilungsbeschluß nur dann, wenn das Umgehungsgeschäft
heilungsfähig ist und der beantragte Heilungsbeschluß in seiner konkreten
Ausgestaltung auch zu einem "sicheren" Heilungserfolg führt. Letzteres ist,
was das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft
hat, mit dem im Klageantrag zu II. näher konkretisierten Beschlußbegehren
des Klägers, auch wenn dieses an den Grundsätzen des Senatsbeschlusses
vom 4. März 1996 (BGHZ 132, 141) ausgerichtet ist, derzeit zwar nicht gewährleistet.
Gleichwohl kommt eine Zurückweisung der Revision (§ 563 a.F.
ZPO) nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht bei zutreffender Berücksichtigung
der - nachfolgend dargelegten - Rechtsauffassung des Senats schon angesichts
der rechtlichen Kompliziertheit einer Heilung der vorliegenden verdeckten
Sacheinlage im Rahmen des Versäumnisverfahrens Gelegenheit hätte
geben müssen, den jetzt noch bestehenden Schlüssigkeitsbedenken durch eine
Anpassung der Klageanträge zu II. und III. Rechnung zu tragen. Diese Gelegenheit
ist dem Kläger im Rahmen der Zurückverweisung zu eröffnen.
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Zur Heilung der verdeckten Sacheinlage ist es nötig, die ursprünglich
festgesetzte Bareinlage durch satzungsändernden Gesellschafterbeschluß im
Wege der Änderung der Einlagendeckung in eine Sacheinlage umzuwandeln.
a) Der Kläger bezeichnet in seinem Klageantrag zu II. bereits den Gegenstand
der neuen Sacheinlage insoweit nicht richtig, als nunmehr zur Heilung
u.a. der "etwaige Anspruch auf Rückgewähr des durch den Vertrag
UR-Nr. an die Gesellschaft verkauften Grundbesitzes" (Grundstück
Nr. 1) eingebracht werden soll. Dieser beabsichtigten Einbringung eines bereicherungsrechtlichen
Rückabwicklungsanspruchs liegt ein unzutreffendes Verständnis
der Rechtsfolgen verdeckter Sacheinlagen zugrunde.
Zwar wird nach bislang herrschender Meinung bei verdeckten Sacheinlagen
im GmbH-Recht lediglich das Verpflichtungsgeschäft für unwirksam erachtet,
während die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts, mit dem der schuldrechtliche
Teil des Veräußerungsgeschäfts dinglich vollzogen wird, davon
- anders als im Aktienrecht (vgl. § 27 Abs. 3 AktG) - unberührt bleiben soll (vgl.
u.a. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 19 Rdn. 113 f.; Lutter/Hommelhoff,
GmbHG 15. Aufl. § 5 Rdn. 48; Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 19
Rdn. 142; OLG Köln, WM 1995, 488, 489 - jew. m.w.N.). Der Senat hat bislang
offen gelassen, ob bei der verdeckten Sacheinlage im GmbH-Recht weitergehend
außer dem Verpflichtungsgeschäft zugleich das Erfüllungsgeschäft unwirksam
ist (Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, WM 1998, 925, 926).
Diese - im vorliegenden Fall - entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist nunmehr
dahingehend zu beantworten, daß in entsprechender Anwendung des
§ 27 Abs. 3 Satz 1 AktG auch im GmbH-Recht sowohl der schuldrechtliche
Verpflichtungsvertrag über die verdeckte Sacheinlage als auch die "Rechtshandlungen
zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam" sind.
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Im GmbH-Recht fehlt zwar eine die Unwirksamkeit verdeckter Sacheinlagen
anordnende Regelung; sie ist nicht bereits aus §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 19 Abs. 5
GmbHG abzuleiten, da diese Vorschriften sich darauf beschränken, Bestimmungen
über die Voraussetzungen der Erfüllungswirkung einer Sachleistung zu
treffen (Hachenburg/Ulmer aaO, Rdn. 113). Zur Füllung dieser Regelungslücke
sah § 5 b Abs. 2 RegE zur GmbH-Novelle 1980 "wegen der gleichen Interessenlage"
eine im wesentlichen unveränderte Übernahme des § 27 Abs. 3 AktG
in das GmbHG vor (vgl. BT-Drucks. 8/1347, S. 4, 30); die vorgeschlagene Regelung
wurde nur deshalb nicht in das Gesetz aufgenommen, weil der Reformgesetzgeber
davon ausging, sie entspreche inhaltlich weitgehend geltendem
Recht, so daß ein Regelungsbedürfnis nicht bestehe (Bericht des BT-Rechtsausschusses,
BT-Drucks. 8/3908, S. 69 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint
die vollständige Analogie zu § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG für verdeckte Sacheinlagen
im GmbH-Recht, d.h. die Nichtigkeit sowohl des Verpflichtungs- als auch
des Erfüllungsgeschäftes, geboten. Überzeugende Gründe dafür, warum im
GmbH-Recht eine vom Aktienrecht abweichende Rechtslage bestehen sollte,
die lediglich zu einer Teilanalogie der aktienrechtlichen Vorschrift führen könnte,
sind nicht erkennbar; insbesondere ist eine unterschiedliche Interessenlage der
Beteiligten (Gesellschaft und deren Gläubiger einerseits - Einleger andererseits)
nicht ersichtlich.
Die Nichtigkeit sowohl des Verpflichtungs- als auch des Erfüllungsgeschäfts
bei der verdeckten Sacheinlage hat im vorliegenden Fall zur Folge, daß
hinsichtlich des Grundstücks Nr. 1 dem Kläger - neben eventuellen sekundären
Nutzungsersatzansprüchen - ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894
BGB sowie ein Besitzherausgabeanspruch nach § 985 BGB zusteht; beide Ansprüche
sind jedoch nicht abtretbar und können demnach auch nicht zum
Zwecke der Heilung der verdeckten Sacheinlage vom Kläger als "neue"
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Sacheinlage eingebracht werden. Insoweit bedarf es außer dem Heilungsbeschluß,
der zugleich anstelle des bisher nichtigen Kaufvertrages die causa für
die beabsichtigte Grundstücksübertragung darstellt, der (erneuten) Auflassungserklärung
gemäß § 925 BGB seitens des Klägers und der Beklagten zu 1,
vertreten durch ihren Geschäftsführer; an der (teilweisen) Heilung in dieser
Form hätten die Beklagten zu 2 und 3 mitzuwirken, indem sie ihre Zustimmung
hierzu nach Maßgabe der gesellschaftsinternen Satzungsregelung zu erteilen
hätten.
b) Der Antrag zu II. läßt aber auch bezüglich des weiteren Einlageteils
von 1,3 Mio. DM die korrekte Bezeichnung der zur Heilung erforderlichen Maßnahmen
vermissen.
Soweit der Kläger danach seinen "etwaigen Anspruch auf Rückgewähr
einer rechtsunwirksam geleisteten Geldeinlage" einbringen will, kann eine wirksame
Heilung damit nicht erreicht werden. Ihr steht schon entgegen, daß die
Heilung der verdeckten Sacheinlage bei dem Vorgang anzusetzen hat, der den
Schutzzweck der Sacheinlagevorschriften verletzt hat, und der Zustand hergestellt
werden muß, der bei ordnungsgemäßem Verhalten bestanden hätte. Die
mit der verdeckten Sacheinlage verbundene objektive Gesetzesumgehung liegt
nicht in der Einzahlung eines Barbetrages auf die Bareinlagepflicht, sondern sie
resultiert aus dem Verkehrsgeschäft, welches dazu führt, daß die Gesellschaft
letztlich einen Sachwert erhält, der jedoch nicht als Einlage offengelegt und
nicht auf seine Vollwertigkeit geprüft worden ist. Bei diesem Verkehrsgeschäft,
welches das Gesetz verletzt, muß dementsprechend auch die Heilung ansetzen,
indem nunmehr offengelegt wird, daß Gegenstand der Einbringungspflicht
nicht die bisher verlautbarte Bareinlage, sondern ein Sachwert (oder ein an sei-
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ne Stelle getretener Anspruch) sein soll, und damit die Nachholung der Prüfung
auf dessen Werthaltigkeit ermöglicht wird.
Freilich ist es in der vorliegenden besonderen Fallkonstellation nicht hinreichend,
daß nunmehr im Gesellschaftsvertrag besonders bestimmt und im
Bericht über die Änderung der Einlagendeckung offengelegt wird, daß der Kläger
diesen Teil seiner Einlage durch Einbringung des aus dem Verkauf des
Grundstücks Nr. 2 an die D. KG Kaufpreisanspruchs in Höhe von
1,3 Mio. DM bei der Beklagten zu 1 leisten soll. Da die Beteiligten die beiden
Grundstücksgeschäfte des Klägers mit der Beklagten zu 1 einerseits und der
D. KG andererseits zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit verbunden
haben, bewirkte jedenfalls die Nichtigkeit der Veräußerung des Grundstücks
Nr. 1 an die Beklagte zu 1 zugleich die Nichtigkeit der Veräußerung des
Grundstücks Nr. 2 an die D. KG, so daß insoweit dem Kläger - neben sekundären
Nutzungsersatzansprüchen - Ansprüche aus §§ 894, 985 BGB gegen die
D. KG zustehen und diese ihrerseits vom Kläger Rückzahlung des Kaufpreises
von 13,4 Mio. DM verlangen kann. Eine Heilung der diesbezüglichen verdeckten
Sacheinlage bei der Beklagten zu 1 erforderte deshalb zugleich die
Neuvornahme des Veräußerungsgeschäfts zwischen dem Kläger und der D.
KG, wobei hinsichtlich des der Neuauflassung zugrundeliegenden obligatorischen
Geschäfts die Preisgestaltung jedenfalls berücksichtigen müßte, daß der
Kläger die Differenz zwischen dem erhaltenen Kaufpreis von 13,4 Mio. DM zuzüglich
des unentgeltlichen Wohnrechts einerseits und dem schiedsgutachterlich
ermittelten tatsächlichen Wert dieses Grundbesitzes von 7,53 Mio. DM an
die D. KG "zurückzuzahlen" hätte. Nur so wäre sichergestellt, daß die im
Rahmen des komplexen Gründungsvorgangs zugleich erfolgte Kommanditbeteiligung
der Beklagten zu 1 bei der D. KG vollwertig ist. Zudem müßte der
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Kläger der Beklagten zu 1 den bereits geleisteten Teilbetrag von 1,3 Mio. DM
belassen.
Allerdings besteht eine Mitwirkungspflicht der Beklagten zu 2 und 3 an
einer derartigen Heilung nur im Rahmen des rechtlich Möglichen. Da sie nicht
selbst Gesellschafter der D. KG, sondern nur mittelbar - als Gesellschafter
der Beklagten zu 1 (Kommanditistin) und der D. GmbH (Komplementärin) -
an ihr beteiligt sind, bestünde ihre Mitwirkungspflicht im Rahmen der Treuepflicht
gegenüber dem Kläger lediglich darin, auf entsprechende gesellschaftsinterne
Beschlüsse bei der D. KG zum Zwecke der Neuvornahme des
Grundstücksgeschäfts mit dem Kläger bezüglich des Grundstücks Nr. 2 hinzuwirken.
Da im vorliegenden Falle allerdings mittlerweile die Beklagte zu 1 über
die Mehrheit des Kommanditkapitals verfügt und die Beklagten zu 2 und 3 auch
Mehrheitsgesellschafter der D. GmbH als Komplementärin der KG sind, besteht
für sie die rechtliche Möglichkeit, zum Zwecke der Heilung der verdeckten
Sacheinlage des Klägers in Höhe von 1,3 Mio. DM die Umdeckung auch in Ansehung
des Grundstücksgeschäfts mit der D. KG zu bewirken.
c) Da das vorliegende Revisionsverfahren nicht vom Kläger selbst, sondern
von dem beurkundenden Notar der beiden Grundstücksveräußerungsgeschäfte
als Streithelfer betrieben worden ist, erhält der Kläger im Rahmen der
Zurückverweisung zugleich die Möglichkeit zu entscheiden, ob eine Heilung der
verdeckten Sacheinlage nach den oben aufgezeigten Grundsätzen überhaupt
(noch) seinem Interesse entspricht, zumal sowohl er als auch die Beklagten
zu 2 und 3 ausweislich des gerichtlichen Vergleichs vom 19. April 1996
(11 HO 28/96 LG Mainz) eine Auseinandersetzung und Neustrukturierung ihrer
bisherigen Beteiligungen - auch bezüglich der Beklagten zu 1 und der D.
KG - anstreben. Auch den um 3,4 Mio. DM höheren Wert des bei der Beklagten
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zu 1 einzubringenden Grundstücks kann der Kläger im Rahmen einer Neufassung
des von ihm etwa noch erstrebten Gesamtheilungsbeschlusses wertmäßig
(zu seinen Gunsten) berücksichtigen.
II. Klageantrag zu I.4.
Auch die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Anfechtungsklage
gemäß dem Klageantrag zu I.4. gegen die Ablehnung des vom Kläger
in der Gesellschafterversammlung vom 15. April 1997 beantragten Heilungsbeschlusses
hat keinen Bestand. Die kategorische Verweigerung jeglicher
Mitwirkung an der grundsätzlich möglichen Heilung der verdeckten Sacheinlage
des Klägers war - ungeachtet gewisser Formulierungsmängel des Beschlußentwurfs
- ebenso treuwidrig wie der zuvor von den Beklagten zu 2 und 3
gefaßte - zwischenzeitlich rechtskräftig aufgehobene - Mehrheitsbeschluß über
die Einforderung einer Geldeinlage von 2,3 Mio. DM. Die Beklagten zu 2 und 3
waren gehalten, gemeinsam mit dem Kläger die grundsätzlich zu Recht verlangte
Heilung auch formal richtig umzusetzen.
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Die entsprechende Entscheidung in der Sache bleibt dem Berufungsgericht
vorbehalten (BGH, Urt. v. 6. Juni 1986 - V ZR 96/85 aaO, 3086).
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf
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