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BGH-Urteil v. 07.04.2003 - II ZR 56/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- VERSÄUMNISURTEIL

II ZR 56/02 Verkündet am:
7. April 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 705
a) Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende
Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten
der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner
mit den Altgesellschaftern einzustehen.
b) Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen
Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer
Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten
aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine
Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.

BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02 - OLG

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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Kraemer, Münke und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des
28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November
2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des
Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Bielefeld vom 15. November 2000 auch hinsichtlich der
Haftung mit seinem Privatvermögen zurückgewiesen und die Erledigung
des Rechtsstreits festgestellt hat.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten
zu 2 wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bielefeld wie
folgt abgeändert:
Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen, soweit sie
auf Zahlung aus seinem Privatvermögen gerichtet ist.
Von den erstinstanzlichen Kosten haben zu tragen:
die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zwei Drittel der Gerichtskosten,
ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und zwei
Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin;
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die Klägerin jeweils ein Drittel der Gerichtskosten und ihrer eigenen
außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten
des Beklagten zu 2.
Von den Kosten der Berufungsinstanz haben zu tragen:
die Beklagten zu 1 und 3 jeweils 12 % der Gerichtskosten sowie
ihre eigenen außergerichtlichen Kosten;
die Klägerin 76 % der Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen
Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten
zu 2.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat den Beklagten zu 2 gemeinsam mit den am Revisionsverfahren
nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1 und 3 gesamtschuldnerisch auf
Rückzahlung eines ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses von
172.500,00 DM in Anspruch genommen.
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Die Beklagten sind Rechtsanwälte, die sich am 1. Juli 1998 zu einer Sozietät
zusammengeschlossen haben. Die Klägerin hatte den Vorschuß Anfang
Mai 1997 gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 2 noch nicht als
Rechtsanwalt zugelassen. Das Landgericht hat der Klage gegen alle drei Beklagten
stattgegeben. Die von den Beklagten gegen diese Entscheidung eingelegte
Berufung ist nur von dem Beklagten zu 2 begründet worden, die Beklagten
zu 1 und 3 haben ihre Rechtsmittel zurückgenommen. Der Beklagte
zu 1 zahlte Anfang April 2001 auf die Klagforderung 223.700,00 DM an die Klägerin,
die daraufhin den Rechtsstreit im Berufungsverfahren für erledigt erklärt
hat. Der Beklagte zu 2 hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen,
weil er die Klage, soweit sie ihn betrifft, für von Anfang an unbegründet hält. Da
er noch nicht Mitglied der Sozietät gewesen sei, als der auf die rechtsgrundlose
Vorschußzahlung gegründete Bereicherungsanspruch der Klägerin entstanden
sei, hafte er für diese Altverbindlichkeit der Sozietät nicht mit seinem Privatvermögen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen
und die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Mit seiner
- zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte zu 2 sein Klagabweisungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe
nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision des Beklagten
zu 2 durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO a.F.. Das
Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung
(BGHZ 37, 79, 82).
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Die Revision führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils
zur Abweisung der Klage, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zu 2 zur
Zahlung aus seinem Privatvermögen betrifft.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klage sei bis zur Zahlung der
223.700,00 DM durch den Beklagten zu 1 am 6. April 2001 gegenüber dem Beklagten
zu 2 zulässig und begründet gewesen. Das Verhältnis zwischen der
Gesellschafts- und der Gesellschafterhaftung bestimme sich nach der Entscheidung
des Senats vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341, 358) analog
§§ 128 f. HGB. Als Folge der Bejahung des Akzessorietätsprinzips sei der Gesellschafter
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch einer Haftung entsprechend
§ 130 HGB zu unterwerfen, da diese ein zentraler Bestandteil des auf
dem Akzessorietätsprinzip beruhenden Haftungsregimes sei. Der Beklagte zu 2
habe deshalb bis zur Begleichung der Klagforderung für den vor seinem Eintritt
in die Sozietät begründeten Rückforderungsanspruch der Klägerin auch mit
seinem Privatvermögen gehaftet.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur zum Teil stand. Dem Berufungsgericht
ist zwar darin zu folgen, daß als Konsequenz des akzessorischen
Haftungsprinzips der in eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende
Gesellschafter für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft
grundsätzlich entsprechend der Regelung des § 130 HGB für die offene
Handelsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit den Altgesellschaftern auch persönlich,
also mit seinem Privatvermögen, haftet. Der Beklagte zu 2 hatte für die
Forderung der Klägerin mit seinem Privatvermögen jedoch nicht einzustehen.
Ihm ist mit Rücksicht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
der zufolge der Eintretende für Altverbindlichkeiten lediglich mit dem bei
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seinem Eintritt erworbenen Anteil am Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit
seinem Privatvermögen haftete, Vertrauensschutz zu gewähren.
II. 1. Entgegen der Auffassung der Revision haftet ein neu in eine schon
bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter
grundsätzlich auch für die bereits vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten
der Gesellschaft, die sog. Altverbindlichkeiten.
a) Es kann dahinstehen, ob dies bereits daraus, daß der Gesellschafter
im Grundsatz stets wie die Gesellschaft haftet, also dem sog. Akzessorietätsprinzip,
folgt, das in der neueren Rechtsprechung (BGHZ 146, 341) an die
Stelle der früher von ihr vertretenen Doppelverpflichtungslehre getreten ist. Im
Schrifttum ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, daß ausländische
Rechtsordnungen, insbesondere die US-amerikanische, eine akzessorische
Gesellschafterhaftung auch ohne Erstreckung auf Altschulden kennen
(Wiedemann, JZ 2001, 661, 664).
Denn jedenfalls entspricht der Gedanke, daß ein neu in eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter auch ohne dahingehende besondere
Verpflichtungserklärungen gegenüber den Gläubigern mit dem Erwerb
der Mitgliedschaft auch in die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft
eintritt und damit nicht anders als der Altgesellschafter für alle Verbindlichkeiten
der Gesellschaft ohne Unterscheidung nach dem Zeitpunkt ihrer Begründung
haftet, sowohl dem Wesen der Personengesellschaft als auch - damit innerlich
zusammenhängend - einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Akzessorietät
der Haftung (vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 130
Rdn. 1). Auch die Senatsentscheidung vom 30. April 1979 (BGHZ 74, 240, 242)
bezeichnet es bereits als folgerichtig, den Gesellschafter einer Gesellschaft
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bürgerlichen Rechts - ähnlich wie nach § 130 HGB den Handelsgesellschafter -
bei Annahme einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft auch für die vor seinem Beitritt begründeten Gesamthandsverbindlichkeiten
haften zu lassen. Der Weg dahin war für die
Rechtsprechung jedoch damals noch verschlossen, weil sie bis zu der grundlegenden
Entscheidung BGHZ 146, 341 der sog. Doppelverpflichtungslehre folgte.
Die persönliche Haftung aller Gesellschafter in ihrem jeweiligen personellen
Bestand entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren
Haftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer
Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt. Ihr Gesellschaftsvermögen
steht dem Zugriff der Gesellschafter jederzeit uneingeschränkt und sanktionslos
offen. Bei dieser Sachlage ist die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter
für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht nur die alleinige Grundlage
für die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der Gesellschaft; sie ist vielmehr
das notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregeln. Dabei
kann die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur der
Altgesellschafter Halt machen. Denn mit dem Erwerb seiner Gesellschafterstellung
erlangt auch ein neu eintretender Gesellschafter dieselben Zugriffsmöglichkeiten
auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter, was
angesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung
sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe
Haftungsregime, dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert werden
kann.
Zudem erwirbt der neu Eintretende mit seinem Eintritt in die Gesellschaft
auch Anteil an dem Vermögen, der Marktstellung sowie den Kunden- bzw.
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Mandantenbeziehungen, die die Gesellschaft durch ihre bisherige wirtschaftliche
Tätigkeit begründet hat. Es ist deshalb nicht unangemessen, wenn er im
Gegenzug auch in die Verbindlichkeiten eintritt, die die Gesellschaft im Zuge
ihrer auf Erwerb und Vermehrung dieser Vermögenswerte gerichteten wirtschaftlichen
Tätigkeit begründet hat. Nicht selten wird die Altverbindlichkeit, für
die der neu eingetretene Gesellschafter mithaften soll, exakt einem Aktivum der
Gesellschaft als Gegenleistung (aus der Sicht der Gesellschaft Gegenverpflichtung)
zuzuordnen sein, an dem der Eintretende für sich eine Mitberechtigung
reklamiert.
Bei der grundsätzlichen Mithaftung der Neugesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts auch für die bereits vor seinem Eintritt in die Gesellschaft
begründeten Verbindlichkeiten handelt es sich damit keineswegs um ein
überraschendes Geschenk an die Gläubiger, sondern um das wohlbegründete
Ergebnis einer Abwägung der legitimen Interessen der Gläubiger und des Neueingetretenen.
Die Gesetzeskonformität dieser Abwägung wird dadurch belegt,
daß das kodifizierte deutsche Recht überall dort, wo es eine ausdrückliche Regelung
getroffen hat, zumindest eine grundsätzliche Mithaftung neu eintretender
Gesellschafter vorsieht, so außer in § 130 HGB auch in § 173 HGB, in § 8
Abs. 1 PartGG und in Art. 26 Abs. 2 EWIV-VO (dort allerdings mit der Möglichkeit
des Ausschlusses durch Gesellschafts- oder Aufnahmevertrag und Eintragung
im Handelsregister).
Die innere Berechtigung des damit gesicherten Gläubigerschutzes ist um
so fundierter, als ohne ihn eine Haftung neu eintretender Gesellschafter für alle
vor ihrem Eintritt "begründeten" Verbindlichkeiten ausgeschlossen wäre. "Begründet"
ist eine Verbindlichkeit bzw. Forderung nach überkommenem Verständnis,
sobald ihr Rechtsgrund gelegt ist. Ohne eine haftungsmäßige Gleich-
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stellung von Alt- und Neugesellschaftern bräuchten letztere bei Dauerschuldverhältnissen
oder langfristigen Vertragsverhältnissen auch für die nach ihrem
Beitritt fällig werdenden Verpflichtungen nicht aufzukommen, sofern nur das
Rechtsverhältnis selber davor begründet worden war. Im Extremfall könnte
dies, wie etwa bei Aufnahme eines Kredits mit zehnjähriger Laufzeit für ein
langfristiges Wirtschaftsgut, dazu führen, daß niemand mehr für die Rückzahlung
der Kreditsumme haftet, weil alle bei Fälligkeit vorhandenen Gesellschafter
erst nach der Aufnahme des Kredits in die Gesellschaft eingetreten waren und
die Haftung der ausgeschiedenen Gesellschafter gemäß §§ 736 Abs. 2 BGB,
160 HGB beendet ist. Bei anderen Dauerschuldverhältnissen mit über den Beitrittszeitpunkt
hinaus bestehenden Pflichten könnte es dazu kommen, daß der
neu eingetretene Gesellschafter für eine Pflichtverletzung selbst dann nicht persönlich
zu haften hätte, wenn er die Pflichtverletzung selber verschuldet hätte.
Diesen unakzeptablen Ergebnissen könnte ohne Annahme einer auch auf neu
eingetretene Gesellschafter erstreckten akzessorischen Gesellschafterhaftung
weiterhin nur durch methodisch unaufrichtige (so zu Recht K. Schmidt, Gesellschaftsrecht
4. Aufl. § 60 III. 2. d), S. 1898) Konstruktionen wie etwa einer stillschweigenden
Einbeziehung in den Vertrag oder eines konkludenten Vertragsbeitritts
begegnet werden, zu denen sich die Rechtsprechung unter Geltung der
Doppelverpflichtungslehre genötigt sah (s. etwa BGHZ 124, 47, 48 m.w.N.; Urt.
v. 17. Oktober 1989 - XI ZR 158/88, NJW 1990, 827, 828 f.; s. ferner OLG
Frankfurt a.M., NJW 1986, 3144; OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 223).
Des weiteren kann die Mithaftung neu eingetretener Gesellschafter auch
für die vor ihrem Beitritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten den Vorteil
für sich in Anspruch nehmen, daß sich der Gläubiger nicht auf einen gerade in
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Ermangelung jedweder Registerpublizität
u.U. besonders heiklen Streit über die Zeitpunkte des Entstehens seiner
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Forderung und der Mitgliedschaft des in Anspruch genommenen Gesellschafters
einlassen muß (Ulmer, ZIP 2001, 585, 598; K. Schmidt, NJW 2001, 993,
999; Habersack, BB 2001, 477, 482; Gesmann-Nuissl, WM 2001, 973, 978).
Die vorstehenden Erwägungen machen deutlich, daß der in § 130 Abs. 1
HGB kodifizierte Gedanke keineswegs auf Besonderheiten gerade des handelsrechtlichen
Geschäftsverkehrs beruht. Er findet seine Begründung und Rechtfertigung
vielmehr in den Eigenheiten rechtsfähiger Personengesellschaften mit
auf dem Prinzip der Akzessorietät aufbauender Haftungsverfassung, wie auch
seine Übernahme in die moderne Kodifikation der Partnerschaftsgesellschaft
(§ 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG) bestätigt; s. dazu auch nachstehend unter b).
Die Annahme der Mithaftung auch des neu eingetretenen Gesellschafters
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die bereits bei seinem Eintritt
begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergänzt damit in rechtspraktischer
und methodisch folgerichtiger Weise die Rechtsprechung des Senats,
wonach bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die persönliche Haftung der
Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft derjenigen bei der
oHG entspricht (BHGZ 142, 315 und 146, 341).
Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch dadurch belegt, daß sich bei
gewerblich tätigen Gesellschaften der Übergang von der Rechtsform der oHG
zu derjenigen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und umgekehrt in Abhängigkeit
von Art und vor allem Umfang der Geschäfte angesichts der Veränderlichkeit
und Wertungsbedürftigkeit dieser Kriterien bei fehlender Handelsregistereintragung
oft unmerklich vollzieht, was bei einer unterschiedlichen Haftungsverfassung
zu erheblicher Unsicherheit führen würde (Westermann, NZG
2001, 289, 291).
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b) Der Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für
Altverbindlichkeiten gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die von
Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet worden
sind. Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 1 PartGG die Haftung für Verbindlichkeiten
der Partnerschaft dahin geregelt, daß neben deren Vermögen die
Partner als Gesamtschuldner den Gläubigern haften (Satz 1 der Bestimmung)
und insoweit die Vorschriften der §§ 129 und 130 HGB entsprechend anzuwenden
sind (Satz 2), also ein neu in die Partnerschaft eintretender Gesellschafter
auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet. Da der
Gesetzgeber mit dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz eine spezielle
Rechtsform geschaffen hat, die gerade den besonderen Verhältnissen und legitimen
Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung tragen soll, kann diese Regelung
nur dahin verstanden werden, daß aus der Sicht des Gesetzgebers keine
Bedenken dagegen bestehen, die Angehörigen freier Berufe grundsätzlich einer
Haftung zu unterwerfen, die hinsichtlich Altverbindlichkeiten derjenigen des Gesellschafters
einer offenen Handelsgesellschaft gleicht. Für Verbindlichkeiten
vertraglicher, quasi-vertraglicher und gesetzlicher Art steht danach der Annahme
einer persönlichen Haftung der Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten
einer von Angehörigen freier Berufe gebildeten Gesellschaft bürgerlichen
Rechts im Grundsatz nichts im Wege. Eine Ausnahme könnte lediglich für Verbindlichkeiten
aus beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen, da sie, wie
die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG zeigt, eine Sonderstellung einnehmen.
Ob der Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch insoweit
Anwendung findet, kann, da dies für die hier zu treffende Entscheidung
unerheblich ist, offen bleiben.
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2. Erwägungen des Vertrauensschutzes gebieten es, den Grundsatz der
persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden
für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden.
Die seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
wonach der Neugesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet,
hat auf seiten der Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen dahin begründet,
daß sie für Altverbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehen
haben. Neugesellschafter brauchten sich auf Grund jener Rechtsprechung vor
ihrem Gesellschaftsbeitritt weder um Informationen über etwa bestehende Gesellschaftsschulden
zu bemühen noch wirtschaftliche Vorkehrungen für eine
eventuelle persönliche Haftung für solche Verbindlichkeiten zu treffen. Es träfe
sie deshalb unverhältnismäßig hart, wenn sie nunmehr rückwirkend der persönlichen
Haftung für Altverbindlichkeiten unterworfen würden, wie sie sich als Folge
des geänderten Verständnisses von der Haftungsverfassung der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts ergibt (vgl. Sen.Urt. v. 21. Januar 2002 - II ZR 2/00,
ZIP 2002, 851, z.V. in BGHZ 150, 1 bestimmt). Aspekte, die der Gewährung
von Vertrauensschutz entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.
III. Nach dem Vorstehenden war die Klage gegen den Beklagten zu 2
von Anfang an unbegründet, soweit sie auf seine persönliche Haftung zielte.
Der Beklagte zu 2 ist zwar am 1. Juli 1998 in die zwischen den Beklagten
zu 1 und 3 bestehende (Außen-)Sozietät eingetreten, die der Klägerin die
Rückzahlung des im Mai 1997 ungerechtfertigt vereinnahmten Honorarvorschusses
schuldete. Er haftete für dessen Rückzahlung jedoch nicht, da er in
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seinem Vertrauen auf die eine persönliche Haftung des Neugesellschafters für
Altverbindlichkeiten ablehnende bisherige Rechtsprechung geschützt wird.
Weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht. Daher kann der Senat
in der Sache selbst entscheiden (§ 565 ZPO a.F.) und dem Begehren des Beklagten
zu 2, die Klage abzuweisen, stattgeben, soweit es seine persönliche
Haftung betrifft.
Röhricht Dr. Hesselberger ist wegen Kraemer
Erkrankung an der Unterschrift
gehindert
Röhricht
Münke Graf

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BGH-Urteil v. 19.09.2005 - II ZR 342/03 BGH-Urteil v. 12.12.2005 - II ZR 283/03