BGH-Urteil v. 04.06.2003 - VIII ZR 91/02
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL
VIII ZR 91/02 Verkündet am:
4. Juni 2003
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 543
Hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten hinsichtlich eines Streitgegenstandes
alternativ auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt, so kann es die
Zulassung der Revision nicht auf eine dieser Anspruchsgrundlagen beschränken.
BGB § 278
Der Verkäufer eines Gesellschaftsanteils haftet unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens
bei Vertragsverhandlungen auch für das Fehlverhalten derjenigen für die
Gesellschaft tätigen Personen, die durch Buchungsfehler überhöhte Gewinnausweisungen
in der zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemachten Gewinn- und
Verlustrechnung verursacht haben.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. März 2002 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Patentanwälte; sie streiten um gegenseitige Ansprüche
im Zusammenhang mit dem Verkauf des Anteils des Klägers an einer Patentanwaltspraxis
an den Beklagten.
Der Kläger betrieb seit dem 1. Januar 1992 gemeinsam mit dem Zeugen
T. eine Patentanwaltspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts. In einer von dem Kläger, dem Zeugen T. und dem
Beklagten unterzeichneten Vereinbarung vom 3. Juli 1995 übertrug der Kläger
rückwirkend zum 1. Juli 1994 seinen Gesellschaftsanteil auf den Beklagten. Als
Kaufpreis für die Übernahme des Anteils wurde ein Betrag von 450.000 DM
vereinbart, von dem ein Teil bei Vertragsunterzeichnung und der Rest in monatlichen
Raten gezahlt werden sollte. Unter Ziff. 1.1.2. vereinbarten die Vertragsparteien
unter anderem folgendes:
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"Herr T. und Herr N. (=Kläger) sind sich darüber
einig, daß für die Beendigung ihrer Sozietät maßgebliche Abrechnungsbasis
eine Einnahme-/Überschußrechnung der eingegangenen
Beträge unter Ausschluß in Rechnung gestellter, jedoch noch
nicht eingegangener Beträge per 30.06.1994 ist, die vom Steuerberatungsbüro...
für die bisherigen Sozien verbindlich erstellt wird.
....
Zur Ermittlung des steuerlichen Veräußerungsgewinns ist dessen
ungeachtet eine Schlußbilanz auf den 30.06.1994 vom Steuerberatungsbüro...
verbindlich zu erstellen."
Eine in den Jahren 1996 bis 1998 durchgeführte Betriebsprüfung der
Praxis durch das Finanzamt gelangte zu dem Ergebnis, daß die Gewinne für
die Jahre 1992, 1993 und 1994 geringer ausgefallen waren als ursprünglich
angenommen. Es ergingen entsprechende - inzwischen bestandskräftige -
Feststellungsbescheide. Der auf den Kläger entfallende Gewinnanteil ermäßigte
sich danach für 1992 von 230.000 DM auf 152.177 DM und für 1993 von
252.596 DM auf 199.670,22 DM. Grund für die unterschiedliche Gewinnermittlung
war, daß in der Buchhaltung der Praxis durchlaufende Posten, wie etwa
Amtsgebühren für Patentämter, falsch verbucht worden waren.
Mit der Klage verlangt der Kläger die ab Mai 1999 fälligen und vom Beklagten
nicht gezahlten restlichen Kaufpreisraten von insgesamt 93.600 DM.
Der Beklagte hat sich demgegenüber in erster Linie damit verteidigt, daß der
Kaufpreisanspruch wegen des in den Jahren 1992 und 1993 geringeren Gewinns
auf 341.291,80 DM zu reduzieren sei. Hilfsweise hat er mit einem Gegenanspruch
in Höhe von 356.000 DM aufgerechnet; in dieser Höhe beziffert er
seinen eigenen Arbeitsaufwand, der ihm im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung
entstandenen sei. Weiterhin hat er in zweiter Linie hilfsweise mit einem
Anspruch auf Rückzahlung der - nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung über-
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höhten - Gewinnentnahmen des Klägers in den Jahren 1992, 1993 und im
1. Halbjahr 1994 in Höhe von 162.841,40 DM aufgerechnet.
Darüber hinaus ist der Beklagte der Meinung, für den gekauften Gesellschaftsanteil
sei ein Kaufpreis von lediglich 341.291,80 DM angemessen; er
habe deshalb an den Kläger 15.108,20 DM zu viel gezahlt. Diesen Betrag
macht er im Wege der Widerklage geltend (Widerklageantrag zu 1). Hilfsweise
für den Fall der Klageabweisung aus anderen Gründen verlangt er mit der Widerklage
Rückzahlung überhöhter Gewinnentnahmen in Höhe von
162.841,40 DM (Widerklageantrag zu 2).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage lediglich
in Höhe von 6.400 DM stattgegeben.
Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat
am 5. September 2001 als Mitgesellschafter der Gesellschaft überhöhte Gewinnentnahmen
des Klägers in Höhe von 162.841,40 DM gutgebracht. Nachdem
im Berufungsverfahren bereits zwei Verhandlungstermine vor dem Einzelrichter
stattgefunden hatten, hat das Berufungsgericht auf Antrag des Klägers
Termin zur Verhandlung vor dem Senat auf den 19. Februar 2002 bestimmt. Mit
einem am 18. Februar 2002 um 15.34 Uhr per Fax eingegangenen Schriftsatz
hat sich für den Kläger ein neuer Prozeßbevollmächtigter gemeldet und die
Verlegung der auf den folgenden Tag anberaumten Verhandlung beantragt. Er
hat dies damit begründet, Gelegenheit zur Einarbeitung in die Prozeßakten zu
benötigen. In der mündlichen Verhandlung am folgenden Tag ist für den Kläger
niemand erschienen. Auf Antrag des Beklagten hat das Berufungsgericht Termin
zur Verkündung einer Entscheidung nach Lage der Akten auf den 19. März
2002 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 12. März 2002, eingegangen am selben
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Tag, hat der Kläger Bestimmung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung
beantragt.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 19. März 2002 nach Lage der
Akten entschieden; es hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf
die Berufung des Beklagten den Kläger zur Zahlung von weiteren 87.727,12
(= 171.579,34 DM, davon weitere 8.708,20 DM überzahlter Kaufpreis und
162.871,14 DM überhöhte Gewinnentnahme) verurteilt. Hinsichtlich der Verurteilung
des Klägers (Ziffer 2 des Tenors) hat es die Revision zugelassen. Mit
der Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter und wendet sich gegen seine
Verurteilung auf die Widerklage.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Eine Entscheidung nach Lage der Akten sei zulässig, weil der Kläger
nicht glaubhaft gemacht habe, ohne Verschulden im Termin ausgeblieben zu
sein, und weil er die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragt habe.
Aus dem Verlegungsantrag habe sich nicht ergeben, weshalb ein Mandatswechsel
erfolgt sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Verkehrsanwalt
des Klägers in K. , Rechtsanwalt C. , den Rechtsstreit federführend bearbeitet
habe und beim Beweisaufnahmetermin am 29. November 2001 anwesend
gewesen sei. Daß eine Notwendigkeit bestanden habe, auch dessen
Mandat zu beenden, sei nicht mitgeteilt worden.
Dem Kläger stehe der mit der Klage geltend gemachte Restkaufpreisanspruch
nicht zu, weil der Beklagte auf Grund eines ihm zustehenden Schadensersatzanspruches
wegen Verschuldens bei Vertragsschluß von der Rest-
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kaufpreisverpflichtung frei geworden sei. Bei Verhandlungen über den Verkauf
eines Unternehmens bzw. eines Geschäftsanteils müsse der Verkäufer den
Käufer nicht nur über Umstände, die den Vertragszweck gefährden oder vereiteln
könnten, sondern auch über wertbildende Faktoren und solche Umstände
aufklären, die den Ertrag beeinflußten. Deshalb habe der Kläger den Beklagten
über die unstreitigen, für die "relevanten Jahre 1992 und 1993" erfolgten Fehlverbuchungen
informieren müssen. Ausgehend von diesem Gewinnanteil sei
nach der Vereinbarung vom 3. Juli 1995 die Höhe des Kaufpreises berechnet.
Der Kläger habe den in analoger Anwendung von §§ 282, 285 BGB ihn treffenden
Entlastungsbeweis, daß er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe,
nicht geführt. Aus der Aussage des hierzu vernommenen Zeugen T.
ergebe sich nicht, daß er die Fehlbuchungen nicht gekannt habe oder nicht habe
kennen können. Der Beklagte könne daher verlangen, so gestellt zu werden,
wie die Parteien bei Kenntnis der nach der Steuerprüfung maßgeblichen Umsatz-
und Gewinnzahlen den Gesellschaftsanteil bewertet hätten. Sie hätten
dann den Kaufpreis - wie unstreitig sei - nur auf 341.291,80 DM berechnet.
Soweit der Beklagte mit der Widerklage Rückzahlung eines Teils des bereits
bezahlten Kaufpreises fordere, ergebe sich dieser Anspruch entsprechend
den vorgenannten Ausführungen gleichfalls aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
Dem mit der zulässigen Hilfswiderklage geltend gemachten Anspruch
wegen überhöhter Gewinnentnahmen stehe zunächst die Klausel in Ziff. 1.1.2.
der Vereinbarung vom 3. Juli 1995 nicht entgegen. Sie sei nach Treu und Glauben
so auszulegen, daß sie jedenfalls im Verhältnis der Parteien nicht gelte,
wenn diese einvernehmlich eine andere Feststellung träfen oder der Vortrag
einer Partei insoweit unstreitig bleibe. Die von einem Steuerberaterbüro getroffene
Feststellung sei jedenfalls nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung offen-
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bar unrichtig und nach § 317 Abs. 1 BGB nicht bindend. Der Anspruch auf Erstattung
der überhöhten Gewinnentnahme stehe dem Beklagten unabhängig
davon zu, ob mit der Vereinbarung vom 3. Juli 1995 auch die Verbindlichkeiten
des Klägers gegenüber der Gesellschaft auf den Beklagten übergegangen seien
oder ob der Kläger Schuldner solcher Verbindlichkeiten geblieben sei. Sei
ersteres der Fall, so ergebe sich der Erstattungsanspruch des Beklagten
gleichfalls nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß, weil
die Belastung des Beklagten mit dieser Verbindlichkeit adäquat-kausale Folge
der unterlassenen Aufklärung über die Fehlverbuchungspraxis wäre. Sei der
Kläger jedoch zur Rückzahlung der überhöhten Gewinnentnahme verpflichtet
geblieben, so stehe dem Beklagten ein Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB
bzw. nach §§ 677, 684 BGB zu, weil er als Dritter die Verpflichtung des Klägers
erfüllt habe. Eine dahingehende Tilgungsbestimmung habe der Beklagte konkludent
mit der Erhebung der Widerklage und dem Berufen auf die erfolgte
Zahlung im Prozeß getroffen.
II.
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig.
Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im Urteilstenor
auf die Entscheidung über die Widerklage (Tenor zu 2) beschränkt. Eine
solche Beschränkung der Revisionszulassung ist grundsätzlich möglich (vgl. zu
§ 546 a.F. BGHZ 76, 397, 398 und BGH, Urteile vom 7. Juli 1982 - III ZR
119/82, NJW 1984, 615 unter I. und vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86, NJW
1987, 3264 unter I., jeweils m.w.Nachw.). Voraussetzung ist aber, daß sie sich
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auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs
- also nicht lediglich auf eine einzelne (unselbständige) Rechtsfrage - bezieht
und daß sie klar und eindeutig aus dem Berufungsurteil zu entnehmen ist; dies
muß zwar nicht aus der Urteilsformel hervorgehen, sondern kann sich auch aus
den Entscheidungsgründen und insbesondere aus der Begründung der Zulassungsentscheidung
ergeben. Fehlt es an einer derartigen Beschränkung, dann
ist diese unwirksam, die Revision also unbeschränkt zulässig (BGHZ 141, 232,
233 f. m.w.Nachw.; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdnr. 10 und 16). Das ist
hier der Fall.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Beschränkung seiner
Zulassungsentscheidung ausgeführt, hinsichtlich des Tenors zu 1 (Entscheidung
über die Klage) bedürfe es keiner Zulassung, weil seine Entscheidung der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht des Verkäufers
beim Verkauf von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen entspreche. Damit
könnte nach dem Willen des Berufungsgerichts entgegen dem Wortlaut seiner
Zulassungsentscheidung zwar noch die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage
von der Zulassung wirksam ausgenommen sein, soweit die Widerklage
den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises betrifft (Widerklageantrag zu
1). Jedoch hat das Berufungsgericht auch die auf den Widerklageantrag zu 2
erfolgte Verurteilung des Klägers zur Erstattung der überhöhten Gewinnentnahmen
alternativ mit einem Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß
wegen unterlassener Aufklärung des Beklagten über die Fehlverbuchungen
begründet. Eine Auslegung der Beschränkung dahin, daß die Revision nur für
den im anderen Fall bejahten Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag
und ungerechtfertigter Bereicherung zugelassen sein soll, verbietet sich, weil
eine solche Beschränkung auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig
wäre.
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2. Kann demnach die Zulassung der Revision nur dahin verstanden werden,
daß sie die Verurteilung zur Rückerstattung der überhöhten Gewinnentnahmen
wegen Verschuldens bei Vertragsschluß mitumfaßt, so ist ihre Beschränkung
auf den Anspruch wegen der überhöhten Gewinnentnahmen und
schließlich auf die Entscheidung über die Widerklage insgesamt nicht wirksam.
Denn das Berufungsgericht hat aus demselben rechtlichen Grund - der Schadensersatzpflicht
des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen unterlassener
Aufklärung über die unrichtigen Verbuchungen - die Kaufpreisklage
des Klägers abgewiesen und den vom Beklagten mit der Widerklage gleichfalls
verfolgten Rückzahlungsanspruch zugesprochen. Die Beschränkung einer Revisionszulassung
setzt aber - wie ausgeführt- voraus, daß der Teil des Prozeßstoffs,
für den die Zulassung ausgesprochen wird, in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht teilbar ist. Im Fall einer Zurückverweisung darf die Änderung
dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren
Teil geraten (MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543
Rdnr. 33). Ein solcher Widerspruch entstünde hier zwischen der Entscheidung
über die Klage sowie den Widerklageantrag zu 1) einerseits und dem den Anspruch
auf Erstattung der überhöhten Gewinnentnahmen betreffenden Widerklageantrag
andererseits, wenn das Revisionsgericht bei der Entscheidung über
die Widerklage die Verletzung einer Aufklärungspflicht über die unrichtige Ermittlung
des Gewinnes verneinen und den Widerklageanspruch abweisen würde,
die aus demselben Grund erfolgte Abweisung der Kaufpreisklage aber bestehen
bliebe.
3. Die nicht eindeutige, in jeder Auslegung aber unzulässige Beschränkung
der Revision durch das Berufungsgericht ist damit unwirksam; das Berufungsurteil
unterliegt deshalb in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung
(BGH, Urteile vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, WM 1990, 693
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= NJW-RR 1990, 277 unter I und vom 26. November 1981 - III ZR 123/80, NJW
1982, 2188 unter 1).
III.
Die Revision bleibt ohne Erfolg und ist daher zurückzuweisen.
1. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe ein Urteil nach
Lage der Akten nicht erlassen dürfen, weil der im Termin am 19. Februar 2002
vom Beklagten übergebene Schriftsatz vom selben Tag neuen beziehungsweise
ergänzenden Vortrag enthalten habe, ist diese Verfahrensrüge von der Revision
nicht hinreichend begründet worden. Nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO muß
die Revisionsbegründung bei der Rüge eines Verfahrensfehlers die Tatsachen
bezeichnen, die eine Verletzung des Gesetzes ergeben. Für die Darlegung eines
Verstoßes gegen die Vorschrift des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, nach der eine
Entscheidung nach Lage der Akten ausgeschlossen ist, wenn der nicht erschienenen
Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen nicht rechtzeitig mittels
Schriftsatzes mitgeteilt war, oder auch eines Verstoßes gegen § 331 a Abs. 1
wegen nicht vorliegender Entscheidungsreife (vgl. Thomas/Putzo/Reichold,
ZPO, 24. Aufl., § 335 Rdnr. 7) hätte die Revision darlegen müssen, welche gegenüber
dem bisherigen Vorbringen des Beklagten neue Tatsachen in dem genannten
Schriftsatz enthalten gewesen sein sollen. Der Verstoß kann andernfalls
im Hinblick auf § 559 Abs. 1 ZPO vom Revisionsgericht nicht überprüft
werden.
b) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte auf den
Antrag des Klägers vom 12. März 2002 hin nach § 331 a Satz 1 in Verbindung
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mit § 251 a Absatz 2 Satz 4 ZPO den Verkündungstermin aufheben und einen
neuen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen müssen. Nach der genannten
Vorschrift ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen,
wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie im Termin ohne ihr Verschulden ausgeblieben
ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen
konnte. Beide Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, waren nicht
gegeben.
Der Kläger hat gegenüber dem Berufungsgericht nicht glaubhaft gemacht,
aus welchem Grund sein Prozeßbevollmächtigter gehindert war, an der
mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2002 teilzunehmen. Eine erst kurz vor
dem Termin erfolgte Beauftragung eines neuen Prozeßbevollmächtigten und
die infolgedessen möglicherweise nicht ausreichende Zeit zur Vorbereitung
stellt als solche keinen Grund dar, der Verhandlung fernzubleiben. Das Berufungsgericht
hat darüber hinaus mit Recht angenommen, der Kläger habe in
dem Antrag vom 12. März 2002 auch nicht glaubhaft gemacht, daß er eine
Verlegung des Termins nicht rechtzeitig habe beantragen können. Der am
18. Februar 2002 bei Gericht eingegangene Verlegungsantrag des Prozeßbevollmächtigten
des Klägers enthielt keine Begründung für die Notwendigkeit
eines Anwaltswechsels. In der Begründung des Antrages auf Bestimmung eines
neuen Termins hat der Kläger zwar ausgeführt, der Wechsel sei wegen
Zweifeln am gesundheitlichen Zustand seines bisherigen Prozeßbevollmächtigten
erfolgt; er hat aber nicht dargelegt, warum er diesen Umstand dem Gericht
nicht schon in seinem Terminsverlegungsantrag vom 18. Februar 2002
mitgeteilt hat.
c) Ohne Erfolg rügt der Kläger des weiteren, das Berufungsgericht hätte
aufgrund seines Schriftsatzes vom 12. März 2002 zumindest nach § 156 ZPO
die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen. Für die Entscheidung
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hatte das Berufungsgericht § 156 ZPO in der neuen, am 1. Januar 2002 geltenden
Fassung der ZPO anzuwenden, weil es sich um eine die Prozeßleitung des
Gerichts betreffende allgemeine Vorschrift handelt, die nicht unter die Übergangsregelungen
des § 26 Nr. 2 und Nr. 5 EGZPO fällt (vgl. Thomas/Putzo/
Hüßtege, aaO., § 26 EGZPO Rdnr. 3).
aa) Ein Grund, der das Berufungsgericht zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung verpflichtet hätte, ergab sich nicht aus den vom Kläger in
diesem Schriftsatz erstmals geschilderten Umständen zur Notwendigkeit des
Anwaltswechsels wegen gesundheitlicher Probleme seines früheren Prozeßbevollmächtigten.
Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben des
zum Abwickler bestellten Rechtsanwalts S. vom 7. März 2002 war für
das Berufungsgericht nicht die Befürchtung abzuleiten, der Kläger sei bisher
möglicherweise durch einen nicht geschäftsfähigen Anwalt vertreten gewesen.
Den im Revisionsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen läßt sich
gleichfalls nicht entnehmen, daß der Krankheitsverlauf des bisherigen Prozeßbevollmächtigten
des Klägers bereits im März 2002 zu einem entsprechenden
Zustand geführt hatte. Von einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 244
ZPO (dazu BGHZ 30, 112, 119) oder, wie die Revision meint, dem Vorliegen
des Restitutionsgrundes nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 579
Abs. 1 Nr. 4 ZPO, kann deshalb nicht ausgegangen werden.
bb) Ein Grund, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen,
hätte möglicherweise dann bestanden, wenn der Kläger im Schriftsatz
vom 12. März 2002 dargelegt hätte, daß es ihm bis zu dem Verhandlungstermin
am 19. Februar 2002, in welchem er noch einen Antrag auf Vertagung nach
§ 227 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. ZPO hätte stellen können, ohne Verschulden nicht
möglich war, die kurzfristige Notwendigkeit eines Anwaltswechsels in nachvoll-
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ziehbarer Weise zu begründen. Eine solche Zwangslage ergibt sich aus seinem
Schriftsatz vom 12. März 2002 jedoch nicht.
2. Das Berufungsurteil hält auch den sachlich-rechtlichen Angriffen der
Revision sowohl hinsichtlich der Entscheidung über die Klage als auch über die
Widerklage stand.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht den mit der Klage geltend gemachten
Restkaufpreisanspruch des Klägers in Höhe von 93.600 DM
(47.856,92 _________ _________________________ _________________________ !__"__# $%__&_____'_____(__ )_*__+__
Herabsetzung des Kaufpreises gerichteter Schadensersatzanspruch aus Verschulden
bei Vertragsschluß im Hinblick darauf zusteht, daß sich die Gewinne
der Gesellschaft nach der Steuerfestsetzung für die Jahre 1992 und 1993 als
geringer erwiesen haben, als die Gesellschafter ursprünglich angenommen
hatten.
aa) Der Kläger hat bei den Kaufverhandlungen gegenüber dem Beklagten
objektiv unzutreffende Angaben über die Höhe des von der Gesellschaft in
den Jahren 1992 und 1993 erwirtschafteten Gewinns gemacht. Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts haben die Parteien bei den Kaufverhandlungen
die Höhe des Kaufpreises für den Gesellschaftsanteil des Klägers auf der
Grundlage des dem Kläger in den Jahren 1992 und 1993 zustehenden Gewinnanteils
berechnet. Es kann dahingestellt bleiben, von welchem der Beteiligten
die bei den Verhandlungen vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnungen
für 1992 und 1993 vorgelegt worden sind. Denn der Kläger hat sich, indem er
zur Errechnung des von ihm verlangten Kaufpreises die darin ausgewiesenen
Gewinne herangezogen hat, die Angaben in den Gewinn- und Verlustrechnungen
zu eigen gemacht. Der Kläger hat mit diesen objektiv unzutreffenden An-
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gaben über den Gewinn der Gesellschaft in den Jahren 1992 und 1993 eine
vorvertragliche Pflicht verletzt. Macht nämlich ein Verkäufer Angaben, die für
den Kaufentschluß des anderen Teils von Bedeutung sind, so müssen diese
Angaben richtig sein (BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW
1998, 302 unter II. 1. b aa m.w.Nachw.).
bb) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, der Kläger habe die objektiv unzutreffenden Angaben
über den Gewinn der Gesellschaft in den Jahren 1992 und 1993 auch zu
vertreten. Ob die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts,
der Kläger habe nicht bewiesen, daß er selbst die unrichtigen Verbuchungen
und den daraus resultierenden geringeren Gewinn weder gekannt habe
noch habe kennen müssen, rechtsfehlerfrei getroffen worden ist, kann dahinstehen.
Der Kläger haftet nämlich jedenfalls als Mitinhaber der Gesellschaft
persönlich nach §§ 278, 276 BGB für das Fehlverhalten derjenigen für die Gesellschaft
tätigen Personen, die die unrichtigen Gewinnausweisungen in den
Gewinn- und Verlustrechnungen durch Fehler bei den Verbuchungen verursacht
haben (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1973 - I ZR 43/72, WM 1974, 51 unter
II. 2.). Indem der Kläger sich in den Vertragsverhandlungen bei seinen Angaben
über die Verhältnisse der Gesellschaft auf Zahlenwerke gestützt hat, die
von der Buchhalterin seiner Kanzlei für diese erstellt worden sind, und danach
den Kaufpreis kalkuliert hat, bediente er sich ihrer als Erfüllungsgehilfin.
cc) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Beklagte
aus Verschulden bei Vertragsschluß die Herabsetzung des mit dem Kläger vereinbarten
Kaufpreises auf den Betrag verlangen kann, den er bei Kenntnis der
zutreffenden Gewinne der Gesellschaft vereinbart hätte (BGHZ 69, 53). Dieser
wäre von den Parteien bei dem niedrigeren Gewinn nach der unangegriffenen
Feststellung des Berufungsgerichts "unstreitig" statt mit 450.000 DM mit
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341.291,80 DM vereinbart worden. Da der Beklagte bereits 356.400 DM bezahlt
hat, steht dem Kläger ein Restkaufpreisanspruch nicht mehr zu.
b) Zu Recht haben die Vorinstanzen den Kläger auf den Widerklageantrag
zu 1 zur Rückzahlung des Betrages von 15.108,20 DM verurteilt. Um diese
Summe übersteigt der vom Beklagten bereits gezahlte Kaufpreis den Betrag
von 341.291,80 DM, auf den nach den Ausführungen unter 1. a) der Kaufpreisanspruch
wegen vorvertraglichen Verschuldens des Klägers herabzusetzen ist.
Der Kaufpreis ist insoweit vom Beklagten ohne Rechtsgrund bezahlt und kann
von ihm wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zurückverlangt
werden.
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die auf den Widerklageantrag
zu 2 erfolgte Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung des Betrags
in Höhe von 162.841,40 DM, den er unter Zugrundelegung der nachträglichen
steuerlichen Gewinnfestsetzung zu Unrecht als Gewinn entnommenen hat
und den der Beklagte an die Gesellschaft überwiesen hat.
aa) Entgegen der Meinung der Revision konnte es das Berufungsgericht
offen lassen, ob ein aus der Zeit vor der Übertragung des Gesellschaftsanteils
des Klägers auf den Beklagten herrührender Anspruch der Gesellschaft auf
Rückzahlung des vom Kläger zuviel entnommenen Gewinns (Sozialanspruch)
mit der Übertragung des Anteils auf den Beklagten als Schuldner übergegangen
ist oder ob der Kläger Schuldner eines solchen Anspruchs der Gesellschaft
geblieben ist (vgl. dazu BGHZ 45, 221). Denn das Berufungsgericht ist zu Recht
davon ausgegangen, daß der Beklagte in beiden Fällen vom Kläger Zahlung
eines Betrages in Höhe dieses Gewinnanteils beanspruchen kann. Ist entsprechend
der zuerst genannten Alternative der Beklagte gegenüber der Gesellschaft
zur Rückzahlung des vom Kläger zuviel entnommenen Gewinns ver-
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pflichtet, kann er, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, vom Kläger aus
Verschulden bei Vertragsschluß die Erstattung des von ihm gezahlten Betrages
verlangen. Denn die Belastung mit der Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft
stellt für den Beklagten einen Schaden dar, der eine adäquat-kausale
Folge der unzutreffenden Angaben des Klägers bei den Vertragsverhandlungen
ist.
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß dann,
wenn Schuldner des Anspruchs auf Rückzahlung des zuviel entnommenen
Gewinns der Kläger geblieben ist, der Beklagte von diesem unter dem Gesichtspunkt
der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 670 in Verbindung mit §§ 683
Satz 1, 677 BGB bzw. § 684 Satz 1 in Verbindung mit §§ 812 Abs. 1, 267
Abs. 1 BGB) Erstattung des von ihm an die Gesellschaft gezahlten Betrages
von 162.841,40 DM beanspruchen kann. Der Beklagte hat durch Begleichung
der Schuld des Klägers ein objektiv fremdes Geschäft geführt und als Dritter im
Sinne des § 267 BGB auf die Schuld des Klägers geleistet. Das Berufungsgericht
hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Beklagte habe, als er am
5. September 2001 diese vom Kläger geschuldete Verbindlichkeit an die Gesellschaft
zahlte, den Willen gehabt, eine fremde Schuld zu erfüllen. Zu Unrecht
meint die Revision, dem stehe entgegen, daß der Beklagte nur entweder eine
eigene oder eine fremde Schuld habe tilgen wollen. Für die Annahme einer
Leistung durch einen Dritten im Sinne von § 267 BGB ist es ausreichend, daß
der Leistende jedenfalls auch eine fremde Verbindlichkeit tilgen will (BGHZ 70,
389, 396 f.; 72, 246, 248 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1973 - V ZR 59/72,
WM 1974, 199 unter I.). Dieser Wille des Beklagten ist schon bei der Zahlung
gegenüber der Gesellschaft als Gläubigerin der Forderung hinreichend deutlich
zum Ausdruck gekommen, wie der Senat selbst feststellen kann. Die Gegenrüge
der Revisionserwiderung zeigt unter Bezugnahme auf das unstreitige Vor-
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bringen des Beklagten in den Vorinstanzen auf, daß der Beklagte seinen dahin
gehenden Willen auf dem Überweisungsträger vom 5. September 2001 durch
Angabe des Verwendungszwecks "Rückzahlung Überentnahme N.
" geäußert hat und daß dies zusätzlich in dem Schreiben der Sparkasse
an die Gesellschaft vom 7. September 2001 zum Ausdruck gekommen ist. Daß
er für den Kläger geleistet hat, hat der Beklagte diesem gegenüber in seinem
unmittelbar auf die Zahlung folgenden Schriftsatz vom 11. September 2001 bekräftigt.
Für die Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillens im Sinne von
§ 677 BGB sind diese Umstände schon deshalb ausreichend, weil die Erfüllung
der Verbindlichkeit des Klägers ein für den Beklagten objektiv fremdes Geschäft
darstelle (oben aa), bei welchem das Bestehen eines Fremdgeschäftsführungswillens
vermutet wird (BGHZ 40, 28, 31).
Das Berufungsgericht brauchte keine Feststellungen dazu zu treffen, ob
die Rückzahlung der überhöhten Gewinnentnahmen dem Interesse und dem
wirklichen, geäußerten Willen des Klägers entsprachen. Sollte dies nämlich zu
verneinen sein, so ist der Anspruch auf Erstattung der vom Beklagten an die
Gesellschaft erbrachten Zahlung aus § 684 Satz 1 in Verbindung mit §§ 812
Abs. 1, 818 BGB oder unmittelbar aus dem Gesichtspunkt einer Rückgriffskondiktion
nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB begründet. Der Kläger hat durch
die Zahlung des Beklagten nach §§ 362, 267 Abs. 1 BGB ohne rechtlichen
Grund die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt, wenn er und nicht der
Beklagte Schuldner des Anspruchs der Gesellschaft auf Rückzahlung der überhöhten
Gewinnentnahme war.
bb) Daß vor der Abtretung des Anteils an den Beklagten ein Anspruch
der Gesellschaft gegen den Kläger in Höhe des vom Beklagten geleisteten Betrages
von 162.841,40 DM bestanden hat, ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
bejaht worden.
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(1) Zu Unrecht meint die Revision, einem Anspruch der Gesellschaft auf
Rückzahlung überhöhter Gewinnentnahmen stehe Ziff. 1.1.2. der Vereinbarung
vom 3. Juli 1995 entgegen, wonach die zum 30. Juni 1994 zu erstellende Einnahme-/
Überschußrechnung die für die Beendigung der Sozietät maßgebliche
Abrechnungsbasis darstellt und für die bisherigen Sozien verbindlich erstellt ist.
Das Berufungsgericht hat diese Klausel gemäß §§ 157, 242 BGB dahin ausgelegt,
daß sie im Verhältnis der Parteien keine Geltung beanspruche, wenn diese
einvernehmlich "eine andere Feststellung" treffen oder der Vortrag einer Partei
insoweit unstreitig bleibe. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt der Kläger diese Auslegung
als rechtsfehlerhaft.
Die Auslegung individueller Vereinbarungen ist grundsätzlich dem Tatrichter
vorbehalten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden,
ob Auslegungsgrundsätze verletzt sind, der maßgebliche Prozeßstoff vollständig
berücksichtigt ist und ob Denk- oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt
sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senat, Urteil vom 16. Dezember
1998 - VIII ZR 197/97, NJW 1999, 1022 unter II 1 b). Einen derartigen Rechtsfehler
vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die vom Berufungsgericht so bezeichnete
"andere Feststellung" meint dem Zusammenhang nach, daß die
Klausel einer abweichenden Gewinnfeststellung durch die beteiligten Gesellschafter
nicht entgegen steht. Eine "andere" eigene Gewinnfeststellung haben
der Kläger und der Zeuge T. konkludent dadurch getroffen, daß sie die
Feststellungsbescheide des Finanzamtes als für sich verbindlich hingenommen
haben. Im übrigen ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung nichts dafür ersichtlich,
daß die Abrechnung zwischen den bisherigen Gesellschaftern auch für den
Beklagten verbindlich sein sollte.
(2) Hinsichtlich des Umfangs des vom Kläger zu Unrecht entnommenen
Gewinns geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Richtigkeit der sich aus
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den rechtskräftigen Feststellungsbescheiden des Finanzamts für die Jahre
1992 bis 1994 ergebenden Gewinne der Gesellschaft zwischen den Parteien
unstreitig geblieben ist. Ohne Erfolg rügt die Revision demgegenüber, das Berufungsgericht
hätte nicht ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
über den Wiederklageantrag zu 2) entscheiden dürfen, weil es den Kläger gemäß
§ 139 Abs. 1 ZPO darauf hätte hinweisen müssen, daß es für die Entscheidung
über die Widerklage auf den Umfang der überhöhten Gewinnentnahmen
ankomme. Das Berufungsgericht hat die im Schriftsatz des Klägers
vom 12. März 2002 auch aus diesem Gesichtspunkt beantragte Wiedereröffnung
mit Recht jedenfalls deshalb abgelehnt, weil der Kläger schon aufgrund
des gerichtlichen Hinweises vom 23. August 2001, wonach die Widerklage auch
unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen begründet
sein könne, Veranlassung hatte, den Umfang der vom Beklagten behaupteten
erhöhten Gewinnentnahmen zu überprüfen. Im übrigen hat der Kläger
in diesem Schriftsatz weder dargelegt, inwiefern die Gewinnermittlung des
Finanzamtes den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung widerspricht,
noch, daß sie etwa auf der Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte beruht, die
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für die zivilrechtliche Bilanz entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht maßgebend
sind.
Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers
Dr. Wolst Dr. Frellesen
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