BGH-Urteil v. 04.03.2002 - II ZR 77/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL
II ZR 77/00 Verkündet am:
4. März 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GmbHG § 35; HGB §§ 74 ff.
a) Das im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte nachvertragliche
Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung wird nicht allein
dadurch verkürzt oder hinfällig, daß er mit der ordentlichen Kündigung
des Anstellungsvertrages von seinen Dienstpflichten freigestellt wird.
b) Die vereinbarte Karenzentschädigungspflicht entfällt mit dem Verzicht der
GmbH auf das Wettbewerbsverbot jedenfalls dann nicht, wenn der Verzicht
nach ordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages erst zu einem Zeitpunkt
erklärt wird, in dem der Geschäftsführer sich auf die mit dem Wettbewerbsverbot
verbundenen Einschränkungen seiner neuen beruflichen Tätigkeit
eingerichtet hat.
BGH, Urteil vom 4. März 2002 - II ZR 77/00 - OLG Köln
LG Aachen
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Fremdgeschäftsführer der beklagten GmbH, die mit Textilien
handelt. In § 6 seines Anstellungsvertrages vom 28. April 1992 wurde folgendes
vereinbart:
"Herr A. (Kläger) verpflichtet sich, nach seinem Ausscheiden als
Geschäftsführer aus der Gesellschaft für die Dauer eines Jahres
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weder bei einem Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft tätig zu
werden noch ein solches zu betreiben. Für die Dauer des Wettbewerbsverbots
erhält Herr A. eine Entschädigung in Höhe von 80 %
der zuletzt gewährten Jahresbezüge gemäß § 2, wenn er keine andere
Beschäftigung findet. Sollte das im Verbotszeitraum erhaltene
Einkommen unter 80 % der letzten ... Einkünfte liegen, so bekommt
Herr A. die Differenz von der Firma vergütet."
Unter dem 15. Dezember 1995 berief die Beklagte den Kläger als Geschäftsführer
ab und kündigte den Anstellungsvertrag unter Einhaltung der
vereinbarten Kündigungsfrist von einem Jahr zum 31. Dezember 1996. Zugleich
stellte sie den Kläger unter Weiterzahlung seines vollen Gehalts von
allen Dienstpflichten frei. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 teilte sie ihm
mit, daß sie mit Wirkung vom 1. Januar 1997 auf das Wettbewerbsverbot verzichte,
woraufhin der Kläger unter dem 9. Januar 1997 darauf hinwies, daß er
gleichwohl die vereinbarte Karenzentschädigung beanspruche.
Mit seiner am 30. Dezember 1998 eingereichten Klage verlangt der Kläger
von der Beklagten Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung für das
Jahr 1997 in Höhe von 80 % seines Jahreseinkommens von 184.776,90 DM
unter Anrechnung behaupteter Einkünfte von 32.400,00 DM, mithin
115.421,52 DM. Die Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen und vorgetragen,
die Parteien hätten das - nach Sachlage ohnehin hinfällige - Wettbewerbsverbot
Ende Dezember 1996 einvernehmlich aufgehoben; zudem gebe
der Kläger seine anderweitigen Einkünfte zu niedrig an.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat
sie auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision
des Klägers.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das zwischen den
Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigungspflicht nicht
seinem Sinn und Zweck nach schon dadurch hinfällig geworden, daß der Kläger
nach Ausspruch der Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 1995 bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 1996 von seinen Dienstpflichten
freigestellt und damit von den Geschäftsgeheimnissen sowie sonstigen
Interna der Beklagten ferngehalten war. Diese Auslegung verletzt anerkannte
Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157, 242 BGB), insbesondere den
Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung (vgl. dazu
Sen.Urt. v. 9. Juli 2001 - II ZR 228/99, ZIP 2001, 1410 m.N.), wie die Revision
zu Recht rügt.
a) Das Berufungsgericht geht allerdings insoweit zutreffend davon aus,
daß das Wettbewerbsverbot und die Karenzentschädigungspflicht nicht an die
Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, sondern an die Beendigung des
- in der vorliegenden Vertragsurkunde geregelten - Anstellungsvertrages anknüpfen,
was sich schon daraus ergibt, daß bis dahin das volle Gehalt und
nicht nur 80 % hiervon zu zahlen waren. Dem Wortlaut der vertraglichen Regelung
ist aber auch nicht zu entnehmen, daß es für die Geltung des Wettbewerbsverbots,
seinen Beginn und seine Dauer, darauf ankommen sollte, ob
und wie lange der Kläger nach Kündigung seines Anstellungsvertrages von
seinen Dienstpflichten freigestellt wird. Derartiges geschieht nicht selten nach
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Abberufung eines Geschäftsführers und ordentlicher Kündigung seines Anstellungsvertrages,
weil damit regelmäßig ein Vertrauensverlust der Gesellschaft
einhergeht, der es nicht ratsam erscheinen läßt, den bisherigen Geschäftsführer
in einer ähnlichen Position bis zur Vertragsbeendigung weiterzubeschäftigen.
Da im vorliegenden Fall eine einjährige Kündigungsfrist vereinbart
war und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erst danach einsetzen
sollte, war nach den Vereinbarungen der Parteien die Karenzentschädigung bis
zum 31. Dezember 1997 zu zahlen.
b) Zwar steht bei einem Wettbewerbsverbot das Interesse der Gesellschaft
im Vordergrund, sich davor zu bewahren, daß der Geschäftsführer die in
dem Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schaden
ausnutzt (Sen.Urt. v. 17. Februar 1992 - II ZR 140/91, ZIP 1992, 543). Soweit
es zum Schutz eines derartigen berechtigten Interesses der Gesellschaft erforderlich
ist und die Berufsausübung oder sonstige wirtschaftliche Betätigung
des Geschäftsführers zeitlich, örtlich und gegenständlich nicht unbillig erschwert
wird, also ein Verstoß gegen § 138 BGB nicht vorliegt (vgl. dazu z.B.
Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 283/96, NJW 1997, 3089), kann ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot mit einem Geschäftsführer auch ohne Karenzentschädigung
vereinbart werden, weil ihm gegenüber die gesetzliche Regelung
für Handlungsgehilfen des § 74 Abs. 2 HGB nicht gilt (Sen., BGHZ 91, 1,
5; Urt. v. 17. Februar 1992 aaO). Daraus läßt sich aber nicht schließen, daß
auch bei einer vereinbarten Karenzentschädigung und bei der Auslegung dieser
Vereinbarung allein die Interessen der Gesellschaft zu berücksichtigen wären.
Vielmehr kommt hier auch der Dispositionsschutz des Geschäftsführers
zum Tragen. Wollte die Beklagte, daß die bezahlte Karenz im Fall einer Frei-
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stellung des Klägers von seinen Dienstpflichten verkürzt oder hinfällig wird, so
wäre es ihre Sache gewesen, dies in dem Vertrag klarzustellen.
2. Was den Verzicht der Beklagten auf das Wettbewerbsverbot angeht,
so verkennt das Berufungsgericht, daß das dem Kläger bis zur Beendigung
seines Anstellungsvertrages gezahlte, reguläre Gehalt wie bisher zur Deckung
seines laufenden Lebensunterhalts und nicht zur Vorsorge für die Zeit danach
bzw. als Ersatz für die Karenzentschädigung bestimmt war. Die Beklagte hat
den Kläger bis zum Zugang ihres Schreibens vom 16. Dezember 1996 in dem
Glauben gelassen, er müsse seinen künftigen Lebensunterhalt auf einem anderen,
ihm weniger geläufigen Geschäftssektor als demjenigen der Beklagten
suchen und könne dafür auf die Karenzentschädigung zurückgreifen. Auch
wenn die Klägerin ihrerseits von der Hinfälligkeit des Wettbewerbsverbots nach
der Kündigung ausgegangen sein sollte, ist ihr vorzuwerfen, daß sie diese im
Rechtsstreit nachdrücklich verfochtene Ansicht nicht bei Ausspruch der Kündigung
zum Ausdruck gebracht und damit eine der Kündigungsfrist entsprechende
Dispositionsfrist gewahrt, sondern den Verzicht erst kurz vor Beendigung
des Anstellungsvertrages zu einem Zeitpunkt erklärt hat, in dem sie davon
ausgehen mußte, daß der Kläger sich auf die Geltung des Wettbewerbsverbots
und die damit verbundenen Einschränkungen beim Aufbau einer neuen beruflichen
Existenz eingerichtet hatte. Infolgedessen muß sie es hinnehmen, an die
mit dem Kläger getroffene Vereinbarung gebunden zu bleiben.
3. Die Forderung des Klägers ist auch nicht gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 8,
201 a.F. BGB ganz oder zum Teil verjährt, weil die Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung
erst Anfang 1997 fällig zu werden begann. Die Klage wurde
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am 30. Dezember 1998 eingereicht und "demnächst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) zugestellt.
4. Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht
zu der Behauptung der Beklagten, die Parteien hätten das Wettbewerbsverbot
einvernehmlich aufgehoben, keine Feststellungen getroffen hat.
Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer
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