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BGH-Urteil v. 01.07.2002 - II ZR 380/00

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

II ZR 380/00 Verkündet am:
1. Juli 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 14 Abs. 2 n.F.
Verlegt eine ausländische Gesellschaft, die entsprechend ihrem Statut nach
dem Recht des Gründungsstaates als rechtsfähige Gesellschaft ähnlich einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts zu behandeln wäre,
ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, so ist sie nach deutschem Recht jedenfalls
eine rechtsfähige Personengesellschaft und damit vor den deutschen
Gerichten aktiv und passiv parteifähig.
BGH, Urteil vom 1. Juli 2002 - II ZR 380/00 - OLG München
LG München I
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Kraemer und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2000 aufgehoben.
Die Anschlußberufung des Beklagten gegen das Urteil der
29. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25. November
1998 wird zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaftserklärung vom
17. Juni 1993 in Anspruch. Sie hat vorgetragen, sie sei eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ("Limited Company") nach dem Recht der Kanalinsel J.,
auf der sie am 11. Oktober 1966 ordnungsgemäß gegründet worden sei
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und ihren satzungsmäßigen und tatsächlichen Verwaltungssitz habe. Sie sei
daher auch in Deutschland rechts- und parteifähig. Der Beklagte ist der Ansicht,
der Klägerin fehle die Rechts- und Parteifähigkeit, weil sie ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in Portugal oder Deutschland habe, ohne daß sie sich nach
dem Recht dieser Staaten neu gegründet und die Eintragung ins Handelsregister
veranlaßt habe.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Klägerin
der Nachweis ihrer Parteifähigkeit nicht gelungen sei. Die gegen das Urteil
eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Klägerin
zugleich auf die Anschlußberufung hin in Abänderung und Ergänzung des landgerichtlichen
Urteils zur Leistung von Prozeßkostensicherheit in Höhe von
20.000,00 DM für den Beklagten verurteilt. Hiergegen und gegen die Klageabweisung
richtet sich die Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils. Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen. Im übrigen wird die Sache
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
I. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung in Übereinstimmung
mit dem Landgericht damit, der Klägerin obliege angesichts des Bestreitens
des Beklagten der Beweis dafür, daß sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz
auf J. befinde. Denn die Parteifähigkeit richte sich nach der Sitztheorie und
damit nach dem Personalstatut der Gesellschaft. Den entsprechenden Beweis
habe die Klägerin nicht zu führen vermocht. Dem Beklagten stehe nach § 110
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ZPO ein Anspruch auf Prozeßkostensicherheit auch für die erste Instanz zu.
Beides hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
II. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht im Hinblick auf einen möglichen
Verwaltungssitz der Klägerin in Deutschland oder Portugal deren Parteifähigkeit.
1. Der Klägerin könnte das Recht, ihre Ansprüche vor deutschen Gerichten
geltend zu machen, auch dann nicht versagt werden, wenn sie ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hätte und nach der hier überwiegend
vertretenen Sitztheorie (BGHZ 53, 181, 183; 78, 318, 334; 97, 269, 271;
BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 64/90, ZIP 1991, 1582; Beschl. v.
30. März 2000 - VII ZR 370/98, DB 2000, 1114; BFH, BStBl. II 1992, 263, 720;
BayObLG, NJW-RR 1993, 43; Staudinger/Großfeld, Internationales Gesellschaftsrecht,
13. Aufl. Rdn. 24) nicht entsprechend ihrem Gründungsstatut als
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("Limited Company") nach dem auf der
Kanalinsel J. geltenden Recht zu behandeln wäre. Denn dann wäre sie in
Deutschland jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 Abs. 2
BGB) und damit vor deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig. Dies gilt
nach der neueren Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht noch
nicht berücksichtigen konnte, auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(Urt. v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, ZIP 2001, 330; Beschl. v. 18. Februar
2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614).
a) Eine Behandlung der ausländischen Gesellschaft als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts wird in der Literatur schon seit längerem als mögliche Alternative
zur Anwendung der Sitz- oder Gründungstheorie diskutiert (vgl. Rehbinder,
IPrax 1985, 32; Zimmer, BB 2000, 1361, 1363 m.w.N.). Ihr wurde bisher
entgegengehalten, daß sie zu erheblichen Problemen im Prozeß- und Zwangs-
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vollstreckungsrecht führen würde, etwa weil zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche
sich nicht gegen die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit
richten würden, sondern in aller Regel gegen die ausländische Gesellschaft
als - nach Gründungsrecht - juristische Person (Rehbinder aaO). Würden
nach teilweiser oder gänzlicher Klageabweisung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
gegen die klagende ausländische Gesellschaft notwendig, entstünde
das Problem, daß ein Titel gegen die Gesellschafter als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts existieren würde, im Zweifel aber in Vermögensgegenstände vollstreckt
werden müsse, die nominell im Eigentum der ausländischen Gesellschaft
als juristischer Person stehen oder in Konten, die auf deren Namen errichtet
sind. Eine Titelumschreibung auf die ausländische Gesellschaft nach
§ 727 ZPO würde mangels Rechtsnachfolge schon begrifflich ausscheiden,
aber auch deshalb, weil die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit eingetreten
sein muß (Zöller-Stöber, ZPO 21. Aufl. 1999 § 727 Rdn. 19).
b) Diese Einwände sind mit der neuen Rechtsprechung des Senats zur
Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entfallen. Die
ausländische Gesellschaft kann, ohne nach deutschem Recht juristische Person
zu sein, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts klagen, so daß auch Gegenansprüche
und Einreden oder Einwendungen unproblematisch geltend gemacht
werden können und aus einem Titel gegen sie vollstreckt werden kann, ohne
daß sich die Frage einer Umschreibung stellt. Ferner kann sie wirksam Verträge
abschließen und Eigentum erwerben.
Damit entfallen zugleich die Bedenken, daß nach ausländischem Recht
wirksam gegründete Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland
verlegt haben, durch die Weigerung, ihre Rechts- und Parteifähigkeit anzuerkennen,
in einem durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls nicht geforderten
und damit unverhältnismäßigen Umfang ihres rechtlichen Besitzstan-
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des und ihrer Klagemöglichkeiten beraubt werden könnten, was angesichts der
Vielzahl der von solchen Gesellschaften tatsächlich getätigten Geschäfte, des
von ihnen vollzogenen Erwerbs von Immobilien- und Mobiliareigentums und der
auch für sie bestehenden Notwendigkeit, im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Wahrung
ihrer Rechte um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, weder durch
die Notwendigkeit eines wirksamen Gläubigerschutzes noch durch das Gebot
der Rechtssicherheit zur rechtfertigen wäre. Dementsprechend hat sich die
Rechtsprechung auch schon vor den Grundsatzentscheidungen des Senats
vom 29. Januar 2001 und 18. Februar 2002 genötigt gesehen, die passive
Parteifähigkeit der ausländischen Gesellschaft anzuerkennen (OLG Nürnberg,
IPrax 1985, 342; dazu Rehbinder, IPrax 1985, 324; BGHZ 97, 269, 271). Zu
Recht weist die Revision aber auch auf weitere Widersprüche der Rechtspraxis
hin: So werden etwa die Bankbürgschaften, die die Klägerin zur Abwehr der
Vollstreckung und zur Stellung der Prozeßkostensicherheit beigebracht hat, von
den Instanzgerichten wie dem Beklagten akzeptiert, obwohl die in Deutschland
abgeschlossenen Bürgschaftsverträge bei fehlender Rechtsfähigkeit der Klägerin
nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eigentlich nichtig wären.
2. Das Berufungsgericht ist dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten,
die Klägerin habe ihren Verwaltungssitz in Portugal oder in Deutschland
nicht nachgegangen, sondern hat die Frage offengelassen. Diese Frage
könnte jedoch nur dann offenbleiben, wenn die im Falle ihres Sitzes in
Deutschland rechts- und parteifähige Klägerin dies auch im Falle ihres Sitzes in
Portugal wäre. Insoweit hat das Berufungsgericht indes keinerlei Feststellungen
getroffen. Seiner Entscheidung ist nicht zu entnehmen, um welche Art von Gesellschaft
es sich nach portugiesischem Recht handeln könnte und welche
Konsequenzen hieraus für den vorliegenden Fall gezogen werden müßten.
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III. Mit Erfolg greift die Revision schließlich die Verurteilung zur Zahlung
von Prozeßkostensicherheit nach § 110 ZPO an.
Hat die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in Portugal oder Deutschland,
scheidet die Anwendbarkeit des § 110 ZPO ohnehin aus.
Aber auch dann, wenn sie als Gesellschaft nach dem Recht der Insel
J. zu behandeln wäre, kann von ihr Prozeßkostensicherheit nach § 110
ZPO nicht verlangt werden. Richtig ist zwar, daß die frühere Fassung des § 110
ZPO nur dann gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 (jetzt: Art. 12) EGV
verstieß, wenn eine inländische Prozeßpartei von der Verpflichtung zur Leistung
von Prozeßkostensicherheit frei war und die Klage eine der Grundfreiheiten berührte
(EuGH NJW 1996, 3407; 1998, 2127), so daß angesichts der eingeschränkten
Geltung der Grundfreiheiten für J. nach Art. 299 Abs. 6 lit. c
EGV i.V.m. dem Protokoll Nr. 3 zu der BeitrA 1972 (BGBl. II S. 1338) der Gesetzgeber
bei der Neufassung des § 110 ZPO möglicherweise J. von der
Befreiung für Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätte ausnehmen können.
Gerade dies ist jedoch nicht erfolgt, so daß die Begründung des Berufungsgerichts,
Art. 6 (jetzt Art. 12) EGV gelte im Verhältnis zu J. nicht, zwar
in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH stehen mag, nicht aber mit dem
klaren Wortlaut des § 110 ZPO, der ohne Einschränkung für den Bereich der
Europäischen Union eine Prozeßkostensicherheit nicht vorsieht und damit weiter
reicht als die Vorgaben, die der EuGH gemacht hat. Da J. als Bestandteil
des Vereinigten Königreiches, wenn auch unter Beachtung seines
verfassungsrechtlichen Sonderstatus zur Europäischen Union gehört, sieht
auch die Kommentarliteratur eine nur teilweise Geltung der Befreiungsvorschrift
des § 110 ZPO für Großbritannien nicht vor, sondern geht von einer uneingeschränkten
Geltung aus (MünchKomm./Belz, ZPO 2. Aufl. § 110 Rdn. 8;
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Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. Anh. zu § 110 Rdn. 11;
Schütze, RiW 1999, S. 10).
Die Verurteilung der Klägerin zur Leistung von Prozeßkostensicherheit
erfolgte daher unabhängig davon, wo sie ihren Verwaltungssitz hat, zu Unrecht.
IV. Soweit die Klägerin auf die Anschlußberufung hin zur Leistung von
Prozeßkostensicherheit verurteilt wurde, konnte der Senat in der Sache selbst
entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Im übrigen war der Rechtsstreit an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es Gelegenheit hat, die oben
unter II. 2. erörterten, bisher fehlenden Feststellungen nachzuholen und sich bei
Bejahung der Zulässigkeit der Klage mit deren Begründetheit
- erforderlichenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - auseinanderzusetzen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kraemer Münke

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