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BGH-Beschluss v. 16.07.2001 - II ZB 23/00

BUNDESGERICHTSHOF

- BESCHLUSS

II ZB 23/00
vom
16. Juli 2001
in der Handelsregistersache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
BGB § 705; HGB §§ 162 Abs. 3, 106 Abs. 2
a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Kommanditistin einer
Kommanditgesellschaft sein.
b) In einem solchen Falle sind neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als
solcher auch die ihr zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu der Kommanditgesellschaft
angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort
(entspr. § 106 Abs. 2 BGB) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden;
entsprechendes gilt für jeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung
der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
BGH, Beschl. v. 16. Juli 2001 - II ZB 23/00 - BayObLG München
LG Aschaffenburg
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,
Kraemer und die Richterin Münke
am 16. Juli 2001
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde werden die Verfügung des Amtsgerichts
Aschaffenburg vom 29. Februar 2000, der Nichtabhilfebeschluß
des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 14. März 2000 und
der Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg - 2. Kammer für
Handelssachen - vom 27. April 2000 aufgehoben. Die Sache wird
zur anderweiten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag der Beschwerdeführer
unter Zurückstellung seiner in der Verfügung vom
29. Februar 2000 und dem Beschluß vom 14. März 2000 geäußerten
Bedenken neu zu entscheiden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche
Auslagen werden nicht erstattet.
Geschäftswert: 10.000,-- DM
- 3 -
Gründe:
I. Am 17. November 1999 meldete der Geschäftsführer der persönlich
haftenden Gesellschafterin der im Handelsregister eingetragenen SV
V. GmbH & Co Vermarktungs KG für die persönlich haftende
Gesellschafterin und zugleich für alle anderen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft
zur Eintragung ins Handelsregister an, daß folgende Gesellschaften
bürgerlichen Rechts in die Gesellschaft eingetreten seien: Die aus den
Beteiligten zu 1), 2) und 3) bestehende Gesellschaft mit einer Einlage von
25.000,-- DM sowie die aus den Beteiligten zu 4) und 5) bestehende Gesellschaft
mit einer Einlage von 35.000,-- DM. Das Registergericht lehnte die beantragte
Eintragung am 29. Februar 2000 ab. Die vom Urkundsnotar für die
Beteiligten eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom
27. April 2000 zurück. Dagegen wendet sich der Urkundsnotar für die Beteiligten
mit der weiteren Beschwerde.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte der weiteren Beschwerde
stattgeben, weil nach seiner Auffassung eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft eintreten kann. Es
sieht sich daran jedoch durch einen auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß
des OLG Zweibrücken vom 24. November 1981 (3 W 93/81, OLGZ
1982, 155 ff.) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt.
- 4 -
II. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind
aus den Gründen der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
gegeben.
III. Die weitere Beschwerde ist begründet.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft
sein (vgl. Breuninger, Die BGB-Gesellschaft als Rechtssubjekt
im Wirtschaftsverkehr 1991, S. 64 ff., 67 ff., 71; Brodersen, Die Beteiligung
der BGB-Gesellschaft an den Personenhandelsgesellschaften 1988,
S. 15 ff., 109-113; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. 1997 § 45 I 2 a
S. 1305 ff., 1307; ablehnend: Baumbach/Hopt, 30. Aufl. 2000 § 161 Rdn. 4
i.V.m. § 105 Rdn. 29; Boujong in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 105
Rdn. 102; v. Gerkan in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB 1998 § 161 Rdn. 18
i.V.m. Rdn. 17 i.V.m. § 105 Rdn. 65; Ulmer in Großkomm. HGB, 4. Aufl. 1988
§ 105 Rdn. 96; vgl. hierzu auch: BFH, Beschluß des Großen Senats v.
25. Februar 1991 - GrS 7/89, DB 1991, 889, 891, 894, der die Frage ausdrücklich
offenläßt). Seine frühere gegenteilige Rechtsprechung (BGHZ 46, 291,
296; Urt. v. 22. November 1965 - II ZR 102/63, WM 1966, 188, 190; Urt. v.
7. Juli 1986 - II ZR 167/85, WM 1986, 1280; Urt. v. 19. Februar 1990
- II ZR 42/89, WM 1990, 586, 587) gibt der Senat auf.
1. Als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter kann die (Außen-)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach heutiger Auffassung als Teilnehmer
am Rechtsverkehr jede Rechtsposition einnehmen, soweit nicht spezielle
rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen (Senat, Urt. v. 29. Januar 2001
- II ZR 331/00, WM 2001, 408, 409 = ZIP 2001, 330 m.w.N.). Auch ihre grund-
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sätzliche Fähigkeit, Gesellschafter einer juristischen Person zu sein, steht
heute nicht mehr in Frage (für die Aktiengesellschaft: BGHZ 118, 83, 99, 100;
für die GmbH: BGHZ 78, 311, 312 ff.; für die Genossenschaft: BGHZ 116, 86,
87 ff.). Ebenso ist inzwischen die Fähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu
sein, anerkannt (Senat, Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120).
Für die Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kommanditistin
an einer Kommanditgesellschaft gilt im Grundsatz nichts anderes.
2. Der Fähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Kommanditistin
in eine Kommanditgesellschaft einzutreten, stehen spezielle rechtliche
Gesichtspunkte nicht entgegen. Insbesondere ist die fehlende Registerpublizität
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein entscheidender Hinderungsgrund
für die Annahme ihrer Fähigkeit, die Stellung einer Kommanditistin einzunehmen.
Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestimmungen in § 162 Abs. 3, 1 i.V.m.
§ 106 Abs. 2 HGB zur Publizität der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft.
a) Soweit die Publizität der Offenlegung der Vertretungsverhältnisse
dient, ist dies für die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als
Kommanditistin ohne Bedeutung, da der Kommanditist gemäß § 170 HGB zur
Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt ist.
b) Auch im Hinblick auf die anderen Zwecke, denen die Publizität der
Gesellschafter dienen soll, steht die fehlende Publizität der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ihrer Fähigkeit, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen,
nicht entgegen.
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aa) Der Möglichkeit, sich zwecks Einschätzung der Bonität der Gesellschaft
zuverlässig über die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises und
ihrer Haftungsverhältnisse zu informieren, kommt für die Sicherheit des
Rechtsverkehrs große Bedeutung zu. Dies nötigt aber nicht dazu, der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts wegen ihrer fehlenden Publizität die Fähigkeit,
Kommanditistin zu sein, abzusprechen.
bb) Vielmehr kann und muß dem bestehenden Publizitätsbedürfnis dadurch
Rechnung getragen werden, daß § 162 Abs. 3 und 1, § 106 Abs. 2 HGB
in einer Weise angewandt werden, die den Sinn und Zweck der Publizitätsregelungen
auch für eine als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft eintretende
Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwirklicht:
Nach § 162 Abs. 3 HGB ist der Eintritt und das Ausscheiden eines
Kommanditisten mit den in § 162 Abs. 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 HGB vorgesehenen
Angaben ins Handelsregister einzutragen. Bei unmittelbarer Anwendung
dieser Normen wären lediglich der Eintritt und das Ausscheiden der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts selbst einzutragen, da nur sie die Stellung einer
Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft hat. Damit wäre für außenstehende
Dritte lediglich offenbart, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditistin
ist; Informationsmöglichkeiten über ihre Gesellschafter, und damit
über die Haftungssituation böte eine solche Eintragung nicht. Dem Sinn der
genannten Publizitätsregelungen entspricht es deshalb, diese Normen nicht
lediglich unmittelbar auf die beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern
entsprechend auch auf deren Gesellschafter anzuwenden.
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c) Dabei kann das zur Sicherheit des Rechtsverkehrs erforderliche Maß
an Publizität nur gewährleistet werden, wenn die Gesellschafter verpflichtet
sind, sowohl diejenigen Personen, die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im
Zeitpunkt ihres Beitritts zu der Kommanditgesellschaft angehören, als auch
jeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
aa) Danach sind zunächst neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
als solcher die ihr zum Zeitpunkt ihres Beitritts angehörenden Gesellschafter
mit Namen, Geburtstag und Wohnort ins Handelsregister einzutragen. Führt
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keinen speziellen Namen, sind die einzelnen
Gesellschafter mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts"
anzugeben. Führt sie einen Namen, kann nichts anderes gelten.
bb) Entgegen der in dem Vorlagebeschluß des Bayerischen Obersten
Landesgerichts vertretenen Ansicht fordert die Sicherheit des Rechtsverkehrs
aber auch die Verpflichtung der Gesellschafter, einen späteren Wechsel ihrer
Zusammensetzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Es trifft
zwar zu, daß bereits die Behandlung des Ausscheidens eines Gesellschafters
aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als eintragungsfähige Tatsache diesem
die Möglichkeit gibt, durch die Eintragung seines Ausscheidens die fünfjährige
Enthaftungsfrist unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers von diesem
Umstand in Lauf zu setzen. Es mag auch sein, daß er von dieser Möglichkeit
regelmäßig schon im eigenen Interesse Gebrauch machen wird. Unterbleibt
eine solche Eintragung aber trotzdem - aus welchen Gründen auch immer
-, so wäre das vom Gesetz vorgegebene Maß an Sicherheit des Rechtsverkehrs
nicht gewährleistet. In diesem Fall haftete der ausgeschiedene Ge-
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sellschafter zwar weiterhin für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, entgegen
der Handelsregistereintragung, die ihn unverändert als (mit-)haftenden
Gesellschafter der Kommanditistin ausweist, aber nicht für erst nach seinem
Ausscheiden neu begründete Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft,
sofern man nicht § 15 Abs. 3 HGB entgegen der bisher herrschenden Meinung
auch auf nur eintragungsfähige Tatsachen anwendet. Die Diskrepanz zwischen
der tatsächlichen und der im Register verlautbarten Rechtslage kann nur dadurch
überbrückt werden, daß auch ein Wechsel im Gesellschafterbestand der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts als eintragungspflichtige Tatsache anzusehen
ist. Entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts ist der Rückgriff auf
allgemeine Rechtsscheingesichtspunkte angesichts der zur Begründung einer
Rechtsscheinhaftung erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen nicht geeignet,
dem Rechtsverkehr ein gleiches Maß an Rechtssicherheit zu gewähren
wie die Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB.
3. Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, vermeidet die
Anerkennung der Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Kommanditistin
einer Handelsgesellschaft zu sein, zugleich Probleme, die auftreten können,
wenn eine Personenhandelsgesellschaft, die Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft
ist, wegen veränderter Umstände zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts wird und damit nach bisheriger Auffassung nicht mehr Gesellschafterin
der Kommanditgesellschaft sein konnte. Ähnliche Probleme ergeben
sich nach bisheriger Auffassung auch dann, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ist und diese kraft Gesetzes zu einer Personenhandelsgesellschaft wird. Billigt
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man der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Fähigkeit zu, die Stellung einer
Kommanditistin einzunehmen, kann das Problem im erstgenannten Fall nicht
auftreten, im zweiten ist es unschwer dadurch zu lösen, daß die Gesellschaft
Kommanditistin der neu entstandenen Handelsgesellschaft wird.
Röhricht Hesselberger
Henze
Kraemer Frau Richterin am Bundesgerichtshof
Münke ist wegen Urlaubs an
der Unterzeichnung gehindert.
Röhricht

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BGH-Urteil v. 28.05.2002 - XI ZR 199/01 BGH-Urteil v. 15.05.2000 - II ZR 6/99