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Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung
einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuer- und
sozialrechtlichen Einkommen.

1. Geldeinnahmen
1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.

1.2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und
Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B.
Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere
Jahre) zu verteilen.

1.3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit
sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.

1.4 Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als
Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um
häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen
(außer Kilometergeld) kann in der Regel 1/3 als Einkommen geschätzt werden.

1.5 Bei Selbständigen ist vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren
Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren,
möglichst den letzten drei Jahren, auszugehen. Anstatt auf den Gewinn kann
ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden,
wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist. Lineare Abschreibungen werden in der Regel anerkannt.

1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist
der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude
ist keine AfA anzusetzen.

1.7 Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen.

1.8 Sonstige Einnahmen, z.B. Einkünfte aus sog. „1 ¤ - Jobs“,
Taschengeldanspruch und Trinkgelder.

2. Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld.

2.2 Arbeitslosengeld II (§§ 19-32 SGB II) beim Verpflichteten. Beim Berechtigten sind Leistungen nach dem SGB II kein Einkommen (Ausnahme: befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § § 24 SGB II), es sei denn, der Anspruch kann nach § 33 II 1 SGB II nicht übergeleitet werden bzw. die Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig (vgl. BGH FamRZ 1999, 843, 2001, 619).

2.3 Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.

2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit
Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.

2.5 Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S.2 BErzGG.

2.6 Unfallrenten.

2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten,
Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrags für
tatsächliche Mehraufwendungen; § 1610 a BGB ist zu beachten.

2.8 Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen
abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach
Maßgabe des § 13 VI SGB XI.

2.9 In der Regel Leistungen nach §§ 41 - 43 SGB XII (Grundsicherung) beim
Verwandtenunterhalt, nicht aber beim Ehegattenunterhalt.

2.10/11 Kein Einkommen sind Sozialhilfe und Leistungen nach dem UVG. Die
Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in
Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843 bzw. 2001, 619).

3. Kindergeld und Kinderzuschlag
Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl. Nr. 14).

4. Geldwerte Zuwendungen
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche
Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz
anzusetzen. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht
belastet wird, übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so kann hierfür ein
Einkommen anzusetzen sein.

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder
teilweise unberücksichtigt bleiben (§ 1577 Abs.2 BGB).

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind
als Einkommen nur zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

9. Erwerbsobliegenheit und fiktives Einkommen
9.1 Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit
erzielbare Einkünfte sein.

9.1.1 Bei Arbeitslosigkeit sind über eine Meldung beim Arbeitsamt oder telefonische Nachfragen hinausgehende eigenständige Erwerbsbemühungen im Einzelnen darzulegen und zu belegen.

9.1.2 Der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage macht den Nachweis von Bemühungen nur im Ausnahmefall entbehrlich.

9.2 Bei unzureichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz können fiktive
Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von
Beruf, Alter und des zuletzt erzielten Verdienstes zugrunde gelegt werden.

9.3. Neben dem Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung kann die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (§ 141 SGB III) in Betracht kommen.

9.4. Dem wiederverheirateten Elternteil obliegt es ungeachtet seiner Pflichten aus
der neuen Ehe durch Aufnahme einer Teilzeitarbeit zum Unterhalt der Kinder
aus einer früheren Ehe beizutragen.

10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder tatsächlich
aufgewendete angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).
Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B.
Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder titulierten
Unterhalt).

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen
lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen.

10.2.1 Eine Pauschale wird in der Regel nicht gewährt, sondern die berufsbedingten Aufwendungen sind im Einzelnen darzulegen.

10.2.2 Für die Kosten der notwendigen berufsbedingten Nutzung eines
Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG
anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 ¤) pro gefahrenen Kilometer angesetzt
werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten erfasst. Bei langen
Fahrtstrecken kann nach unten abgewichen werden (regelmäßig 0,20 ¤).

10.2.3 Bei einem Auszubildenden ist ausbildungsbedingter Aufwand konkret
darzulegen.

10.3 Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann ein
Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden.

10.4 Schulden (Zins und Tilgung) sind bei tatsächlicher Zahlung im Rahmen eines
vernünftigen Tilgungsplanes mit angemessenen Raten zu berücksichtigen.
Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur
eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.
Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den
Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des
Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des
Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor
allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.

10.5 Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen.

10.6 Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers und die
Arbeitnehmersparzulage gehören nicht zum Einkommen. Der vermögenswirksam gesparte Betrag mindert nicht das anrechenbare Einkommen.


Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender
volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der
Düsseldorfer Tabelle (Anlage 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als
Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Regelbetrags geltend gemacht
werden.

11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer
gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des
Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu
bereinigen.

11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren
hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind
i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere
Einkommensgruppen vorzunehmen. In jedem Fall wird – gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Bedarfskontrollbeträge – darauf zu achten sein, dass der Kindesunterhalt in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag steht, der dem
Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf zu verbleiben hat.

12. Minderjährige Kinder
12.1 Der Betreuungsunterhalt i.S. des § 1606 III 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt.

12.2 Eigenes Einkommen des Kindes ist auf den Barbedarf zur Hälfte
anzurechnen.

12.3 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel
keinen Barunterhalt zu leisten (Ausnahmen : Zum Beispiel bei § 1603 Abs.2
S.3 BGB).
Sind beide Eltern zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, zum Beispiel bei
auswärtiger Unterbringung, haften sie anteilig nach § 1606 III 1 BGB für den
Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter
Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.

12.4 Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 III 1 BGB.

13. Volljährige Kinder
13.1 Bedarf
Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt
der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.

13.1.1 Für volljährige, unverheiratete Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle
(Abweichung von den früheren unterhaltsrechtlichen Grundsätzen der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg). Sind beide Elternteile leistungsfähig, ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 11.2) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch
höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen
aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

13.1.2 Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640 ¤ (darin sind enthalten Kosten für
Unterkunft und Heizung bis zu 270 ¤), ohne Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung sowie ohne Studiengebühren und vergleichbare Aufwendungen.
Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die
Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.

13.2 Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BaföG Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 II BGB entsprechend.

13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des
angemessenen Selbstbehalts (1100 ¤) abzuziehen.
Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der Formel:
Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1100 ¤
mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten
Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2200 (=1100 + 1100) ¤.
Haftungsanteil 1 = (N1 - 1100) x R : (N1 + N2 - 2200).
Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen
und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend
verändert werden.
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern
gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt
(770 ¤/890 ¤) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht
gedeckt werden kann.

14. Verrechnung des Kindergeldes
Es wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen.
Zur Verrechnung bei Minderjährigen nach § 1612 b V BGB siehe
Verrechnungstabelle Anhang 2.

Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf
15.1 Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt
werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach
Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägendes Surrogat für
die Haushaltsführung (BGH FamRZ 2001, 986).

15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7
zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten
Nettoeinkommen).
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen
Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des
Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) ohne
Berücksichtigung des Kindergeldes bereinigt. Erbringt der Verpflichtete sowohl
Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 (BGH FamRZ 2001, 350).

15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete
Bedarfsberechnung in Betracht.

15.4 Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom
Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind
diese vom dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen.
Altersvorsorgeunterhalt wird nur geschuldet, soweit der Elementarunterhalt
gedeckt ist. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur
Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des
Berechtigten auf seinen Bedarf.

15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf kann – ggf. im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO- hinzugerechnet werden, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen
konkret dargelegt werden.

16. Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei
das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus von 1/7
zu vermindern ist.

17. Erwerbsobliegenheit
17.1 Bei Betreuung eines Kindes besteht in der Regel eine Erwerbsobliegenheit
des berechtigt betreuenden Ehegatten erst, wenn das jüngste Kind in die dritte
Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur
Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht in der Regel
eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit. Davon
kann abgewichen werden, vor allem bei mehreren Kindern oder bei
zumutbarer Fortsetzung einer bereits vor Trennung ausgeübten Tätigkeit.

17.2. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung
keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche nach § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des
betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 770 ¤, bei Erwerbstätigkeit
mindestens 890 ¤.

19. Elternunterhalt
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff
SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).

20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16
LPartG.

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem
angemessenen (§ 1603 I BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 I, 1578 I
BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).

21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2
BGB gleichgestellten Kindern („privilegierte Volljährige“) gilt im Allgemeinen
der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze für die Inanspruchnahme.
Er beträgt
- beim dauerhaft Nichterwerbstätigen 770 ¤
- beim Erwerbstätigen 890 ¤.
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 ¤ enthalten.

21.3 Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.

21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern und Enkeln 1100 ¤. Hierin sind
Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450 ¤ enthalten.

21.3.2. Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615 l BGB beträgt er in der Regel
995 ¤ für den Erwerbstätigen und 935 ¤ für den Nichterwerbstätigen.

21.3.3. Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1400 ¤, wobei die Hälfte des diesen
Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.
Im Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450 ¤
enthalten.

21.4 Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt. Er
entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten zuzüglich
des Erwerbstätigenbonus des Unterhaltspflichtigen, darf aber den
notwendigen Selbstbehalt nicht unterschreiten. Übersteigt der
eheangemessene Selbstbehalt den notwendigen Selbstbehalt und reicht das
verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des
eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, braucht der Geschiedene
Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten (§ 1581 BGB, regelmäßig 935 ¤ bei
Nichterwerbstätigkeit und 995 ¤ bei Erwerbstätigkeit). Eine Begrenzung auf
den notwendigen Selbstbehalt kommt insbesondere bei Betreuung
gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht.

21.5 Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen abgesenkt oder erhöht
werden.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603 II 2 BGB
gleichgestellter Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit
ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 560 ¤, und wenn dieser
erwerbstätig ist, 650 ¤ angesetzt.

22.2 Ist bei Unterhaltsansprüchen von volljährigen Kindern, Enkeln oder nach §
1615 l I, II BGB der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm
zusammenlebenden Ehegatten mindestens 800 ¤ angesetzt.

22.3 Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind
verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten
mindestens 1050 ¤ angesetzt. Im gemeinsamen Bedarf des Ehepaares von
2450 ¤ (1400 + 1050 ¤) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von
800 ¤ enthalten.

23. Mangelfall
23.1 Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur
Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen
Unterhaltsansprüche nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls
entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach §
1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Tabellenbetrag, für den getrennt
lebenden/geschiedenen Ehegatten seinem (Rest-)bedarf. Die
Mangelfallberechnung kann unterbleiben, wenn unter Berücksichtigung des
Zahlbetrags nach Kindergeldverrechnung der notwendige Selbstbehalt
gewahrt bleibt .
Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts beim getrennt lebenden oder
geschiedenen Ehegatten kann unterbleiben, soweit sich daraus ein
Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt. Dieses
Missverhältnis ist zu bejahen, wenn beim Ehegatten ein Bedarf bei
Nichterwerbstätigen von 560 ¤, bei Erwerbstätigen von 650 ¤ unterschritten
ist.

23.2 Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich

23.2.1 bei minderjährigen und diesen nach § 1603 III 2 BGB gleichgestellten Kindern
nach der jeweiligen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle; wenn ein
unterhaltsberechtigter Ehegatte beteiligt ist, nach Gruppe 6 der Düsseldorfer
Tabelle,

23.2.2 bei getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten bei Nichterwerbstätigen auf
770 ¤, bei Erwerbstätigen auf 890 ¤,

23.2.3 bei mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf die Beträge gemäß
Nr. 22.1( 560 ¤/650 ¤ ).
Anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist vom Einsatzbetrag
abzuziehen.

23.3 Die nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende
Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im
Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.
Die prozentuale Kürzung berechnet sich nach der Formel:
K = V : S x 100
K = prozentuale Kürzung
S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten
V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt)
Der proportional gekürzte Unterhalt ergibt sich aus der Multiplikation mit dem
Einsatzbetrag. Ist für minderjährige Kinder eine Unterhaltsfestsetzung nach §
1612a Abs.1 BGB als Vomhundertsatz beantragt, so ist K mit 1,35 zu
multiplizieren.
23.4 Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.

23.5 Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine
Angemessenheit zu überprüfen, gegebenenfalls durch unterschiedliche
Bemessung des Selbstbehalts gegenüber Kindern und Ehegatten.

Sonstiges

24. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.

25. Ost – West – Fälle
Bei sog. Ost – West – Fällen richtet sich der Bedarf des Kindes nach der an
seinem Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen
nach den an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltsätzen.

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