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Leitlinien OLG Bremen

Unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es
um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits
oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das
unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen
Einkommen.

1. Geldeinnahmen
1.1. Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte
einschließlich Renten, Pensionen, Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld,
Prämien und Tantiemen.

1.2. Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld),
werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen)
sind auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen.

1.3. Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit
sie berufstypisch sind und das im jeweiligen Beruf übliche Maß nicht überschreiten.
Darüber hinausgehende Einnahmen aus Überstunden oder Zusatzarbeit
sind aufgrund der Umstände des Einzelfalles (z.B. hohe Schuldenbelastung,
Sicherung des Mindestbedarfs) nach Billigkeit anzurechnen.

1.4. Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel
als Einnahmen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um
häusliche Ersparnisse, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen
kann in der Regel 1/3 als Einkommen angesetzt werden.

1.5. Bei der Ermittlung des Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der
Gewinn von drei Jahren zugrunde zu legen. Privatentnahmen haben Indizcharakter für die Feststellung der für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbaren Mittel.

1.6. Bei Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen
ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die anerkennungswürdigen
Werbungskosten maßgebend. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen.
1
.7. Steuererstattungen und –zahlungen sind in der Regel im Kalenderjahr der
tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. Eine Fortschreibung für Folgejahre
setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen unverändert bleiben.

1.8. Sonstige Einnahmen, z.B. Trinkgelder

2. Sozialleistungen
2.1. Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld

2.2. Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II) beim Verpflichteten. Beim Berechtigten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II kein Einkommen, es sei denn die Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig (vgl. BGH, FamRZ 1999, 843; 2001, 619); nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen.

2.3. Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt

2.4. BaföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme
von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BaföG.

2.5. Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG.

2.6. Renten wegen Minderung oder Verlust der Erwerbsfähigkeit (§§ 43 SGB VI,
56 SGB VII).

2.7. Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten,
Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen, jeweils nach Abzug des Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; § 1610 a BGB ist zu beachten.

2.8. Der Anteil des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.

2.9. Leistungen nach §§ 41 – 43 SGB XII (Grundsicherung) in der Regel beim
Verwandtenunterhalt (anders beim Ehegattenunterhalt).

2.10. Kein Einkommen ist sonstige Sozialhilfe nach SGB XII. Die
Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen
treuwidrig sein (BGH, FamRZ 1999, 843; 2001, 619).

2.11. Kein Einkommen sind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Siehe 2.10.

3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet.

4. Geldwerte Zuwendungen
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen, kostenlose oder verbilligte Wohnung, unentgeltliche Verpflegung, sind Einkommen, soweit sie – ggf. nach § 287 ZPO zu schätzende - entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche
Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln. Neben
dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen
Schuldendienst, erforderliche Instandsetzungskosten und die verbrauchsunabhängigen
Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.
Auszugehen ist von der vollen Marktmiete. Ist eine Fremdvermietung oder
Veräußerung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann stattdessen die ersparte
Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse
angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zum Ablauf
des Trennungsjahres, vielfach bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

6. Haushaltsführung
Führt ein nicht voll Erwerbstätiger den Haushalt eines leistungsfähigen Dritten,
kann hierfür ein Entgelt (von je nach den Umständen zwischen 200
€ und 550 €) anzusetzen sein.

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind in der Regel nur dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
9.1. Einkommen sind auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit
erzielbare Einkünfte. Gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten
volljährigen Kindern ist die Obliegenheit nach Maßgabe des § 1603 Abs. 2
BGB gesteigert.

9.2. Bei Arbeitslosigkeit sind über eine Meldung bei der Agentur für Arbeit
hinausgehende Erwerbsbemühungen im Einzelnen darzulegen und zu
belegen. Der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage macht den Nachweis von
Bemühungen nur im Ausnahmefall entbehrlich. Bei unzureichenden
Bemühungen können fiktive Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalles
unter Berücksichtigung von Beruf, Alter und des zuletzt erzielten Verdienstes
zugrunde gelegt werden.

9.3. Neben dem Bezug von Leistungen der Agentur für Arbeit kann die Aufnahme
einer geringfügigen Beschäftigung (§ 141 SGB III) in Betracht
kommen.

9.4. Dem wiederverheirateten Elternteil obliegt es ungeachtet seiner Pflichten
aus der neuen Ehe, im Rahmen des Zumutbaren zum Unterhalt seiner
barunterhaltspflichtigen Kinder aus früherer Ehe beizutragen, ggf. durch
Aufnahme einer Teilzeitarbeit.

10. Bereinigung des Einkommens
10.1. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben (Beiträge für Renten-,
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) und sonstige angemessene
Vorsorgeaufwendungen und Kammerbeiträge abzusetzen (Nettoeinkommen).
Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.

10.2. Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen der Angemessenheit vom
Einkommen abzuziehen.

10.2.1. Die Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen setzt eine konkrete
Darlegung des Aufwandes voraus.

10.2.2. Für notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs
kann pro gefahrenen Kilometer ein Betrag entsprechend den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG angesetzt werden (derzeit 0,30 €). Damit sind in der Regel Anschaffungskosten einschließlich Finanzierungskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 60 km hin und zurück) kann nach unten abgewichen werden (für jeden Mehrkilometer in der Regel Ansatz von 0,20 €).

10.2.3. Bei Auszubildenden ist ein ausbildungsbedingter Aufwand konkret darzulegen
und ggf. nach § 287 ZPO zu schätzen.

10.3. Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte
infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann ein Betreuungsbonus
zu berücksichtigen sein.

10.4. Schulden (Zins und Tilgung) sind bei tatsächlicher Zahlung im Rahmen
eines vernünftigen Tilgungsplanes mit angemessenen Raten zu berücksichtigen.
Es ist zu differenzieren:

10.4.1. Beim Ehegattenunterhalt sind für die Bedarfsbemessung nur Schulden
berücksichtigungsfähig, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen können zusätzlich
solche Schulden berücksichtigt werden, deren Eingehung notwendig
und unabweisbar war. Das Gleiche gilt für die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
mit eigenem Einkommen.

10.4.2. Beim Unterhalt minderjähriger und gleichgestellter volljähriger - privilegierter
- Kinder (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) können für die Einordnung in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigungswürdige Schulden vom Einkommen abgesetzt werden. Hierzu ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (z.B. Zweck der Verbindlichkeit, Zeitpunkt und Art der Entstehung, Dringlichkeit des Bedürfnisses, Möglichkeit der Schuldenreduzierung).

10.4.3. Bei sonstigem Verwandtenunterhalt, insbesondere dem nicht privilegierter
volljähriger Kinder, sind Schulden nach einer Interessenabwägung ggf. abzusetzen.

10.5. Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind, ist zwischen
Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.

10.6. Vermögensbildende Aufwendungen können in angemessenem Rahmen abzugsfähig sein.

Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender
volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der
Düsseldorfer Tabelle (Anlage).
Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz
des Regelbetrages geltend gemacht werden.

11.1. Die Tabellensätze enthalten keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
des Kindes. Solche zusätzlich aufzubringenden Beiträge sind
vorweg vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen.

11.2. Die Unterhaltssätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige
einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei
einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der
Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere
Einkommensgruppe vorzunehmen.
Zur Eingruppierung sind die Bedarfskontrollbeträge heranzuziehen, wenn
und soweit sie unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten
werden.

12. Minderjährige Kinder

12.1. Die Höhe des Barbedarfs bemisst sich im Regelfall allein nach dem Einkommen
des das Kind nicht betreuenden Elternteils. Der Betreuungsunterhalt im
Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt.

12.2. Eigenes Einkommen des Kindes ist anteilig auf den Barunterhalt und den
Betreuungsunterhalt zu verrechnen.

12.3. Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der
Regel keinen Barunterhalt zu leisten (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), es sei denn,
sein Einkommen übersteigt das des anderen Elternteils erheblich oder der
eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen
Elternteils ist gefährdet und der des anderen nicht (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB).
Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet,
haften sie für den Gesamtbedarf anteilig (§ 1606 Abs. 3 S.1 BGB),
und zwar nach dem Verhältnis ihrer den notwendigen Selbstbehalt übersteigenden
Einkommen.

12.4. Die Tabellensätze berücksichtigen keinen Mehrbedarf oder Sonderbedarf;
dafür gilt § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB.

13. Volljährige Kinder

13.1. Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zwischen Kindern mit einem eigenen
Haushalt und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Kindern
zu unterscheiden.

13.1.1. Für im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnende volljährige
Kinder gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile
leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1.), ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach
dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Zu- und Abschläge nach
Nr. 11.2.) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil
hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich aus seinem
Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

13.1.2. Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand
beträgt in der Regel monatlich 640 EUR (darin sind Kosten für Unterkunft
und Heizung von bis zu 270 EUR enthalten). Bei außergewöhnlich guten
Einkommensverhältnissen der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf kann hiervon
abgewichen werden. Im Betrag sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung enthalten.

13.2. Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BaföG-Darlehen
und Ausbildungsbeihilfen – vermindert um ausbildungsbedingte Aufwendungen,
vgl. 10.2.3. – angerechnet. Einkünfte aus nicht geschuldeter Erwerbstätigkeit
können nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt
bleiben.

13.3. Ab Volljährigkeit besteht – auch für privilegierte volljährige Kinder - grundsätzlich eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Zur Ermittlung des Haftungsanteils bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gemäß Nr. 10 zu ermitteln und vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts von 1.100 € abzuziehen. Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. behindertes Kind) wertend verändert werden. Bei volljährigen privilegierten Kindern wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (770 €/890 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf des Kindes andernfalls nicht gedeckt werden kann; § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB ist zu beachten.

14. Verrechnung des Kindergeldes
Das Kindergeld wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen. Zur Verrechnung
des Kindergeldes bei minderjährigen Kindern nach § 1612 b Abs. 5 BGB
siehe Verrechnungstabelle Anhang.

Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf

15.1. Der Unterhaltsbedarf wird bestimmt und begrenzt durch die ehelichen
Lebensverhältnisse. Diese werden in erster Linie durch das für den gesamten
Lebensunterhalt – ggf. nach Abzug des Tabellenunterhalts für minderjährige
oder des Bedarfs für volljährige Kinder - verfügbare Einkommen geprägt.
Zur Vermögensbildung verwendete Teile des Einkommens bleiben bei
der Bedarfsbemessung in der Regel unberücksichtigt. Bei Aufnahme oder
Erweiterung einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten nach Trennung/
Scheidung gilt das (Mehr-) Einkommen in der Regel als eheprägend
(BGH, FamRZ 2001, 986).

15.2. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, Erwerbseinkünfte werden jedoch nur zu
6/7 berücksichtigt (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten
Nettoeinkommen).
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen
Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt. Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3. (BGH, FamRZ 2001, 350).

15.3. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Verpflichteten ist der Bedarf
konkret zu berechnen.

15.4. Werden Altersvorsorgeunterhalt (zu berechnen nach der „Bremer Tabelle“),
Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend
gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese vom Einkommen
des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, sofern
nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. in Folge der Anrechnung
nicht prägenden Einkommens des Berechtigten. Vorsorgeunterhalt kann nur beansprucht werden, wenn der Elementarunterhalt
sichergestellt ist.

15.5. Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden,
wenn nicht prägendes Einkommen auf den Bedarf angerechnet wird.

16. Bedürftigkeit
Nicht eheprägendes Einkommen des Berechtigten ist – ggf. vermindert um
den Erwerbstätigenbonus – auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

17. Erwerbsobliegenheit
Bei nachehelichem Unterhalt besteht dann keine Verpflichtung zu einer Erwerbstätigkeit, wenn und soweit der geschiedene Ehegatte durch Kindesbetreuung,
Krankheit oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

17.1. Ob die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuung
minderjähriger Kinder zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Alters und der Zahl der Kinder, des Umfangs einer vor Trennung ausgeübten Erwerbstätigkeit und der Möglichkeiten der Kinderbetreuung, zu beurteilen.
Bei Betreuung minderjähriger Kinder besteht in der Regel eine Erwerbsobliegenheit
des berechtigt betreuenden Ehegatten erst, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit.

17.2. Im ersten Jahr nach der Trennung besteht für den Berechtigten in der Regel
keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Tätigkeit.
Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche nach § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des
betreuenden Elternteils und beträgt mindestens 770 €, bei Erwerbstätigkeit
890 €. Vgl. im Übrigen BGH, FamRZ 2005, 442. Wegen des Selbstbehalts vgl. 21.3.2.

19. Elternunterhalt
Der Bedarf ist konkret dazulegen. Leistungen nach §§ 41 – 43 SGB XII
(Grundsicherung) sind anzurechnen (vgl. Nr. 2.9.). Wegen des Selbstbehalts
vgl. 21.3.3.

20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12,
16 LPartG.

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1. Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche von
seinem Einkommen der sog. Selbstbehalt verbleiben.

21.2. Für Eltern gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern
gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze.
Er beträgt
bei nicht Erwerbstätigen 770 €,
bei Erwerbstätigen 890 €.
Hierin sind Kosten des Wohnbedarfs ( Warmmiete, d.h. Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung ) in Höhe von 360 EUR enthalten.

21.3. Beim Verwandtenunterhalt gilt im Übrigen der angemessene Selbstbehalt.

21.3.1. Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern und Enkeln 1.100 €. Darin sind Kosten des Wohnbedarfs in Höhe von 450 EUR enthalten.

21.3.2. Gegenüber der Mutter/dem Vater nichtehelicher Kinder beträgt er in der
Regel 1.000 €. Vgl. im Übrigen BGH, FamRZ 2005, 354.

21.3.3. Gegenüber Eltern beträgt der Selbstbehalt mindestens 1.400 €, wobei
die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich
anrechnungsfrei bleibt. Hierin sind Kosten des Wohnbedarfs in Höhe von
450 € enthalten.

21.4. Der Selbstbehalt gegenüber getrennt lebenden Ehegatten entspricht dem
gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern (nicht
Erwerbstätige: 770 €; Erwerbstätige: 890 €).
Gegenüber geschiedenen Ehegatten richtet sich der Selbstbehalt des Verpflichteten
nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wobei der sich daraus
ergebende Betrag ggf. nach Billigkeitsgesichtspunkten zu kürzen ist (§ 1581 BGB). Er ist nicht identisch mit dem angemessenen Selbstbehalt, der
gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern gilt. Er entspricht mindestens
dem im vorstehenden Absatz genannten notwendigen Selbstbehalt.

21.5. Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen abgesenkt oder erhöht werden.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1. Bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und privilegierter volljähriger
Kinder werden für den in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten in der Regel 560 € und, wenn dieser erwerbstätig
ist, in der Regel 650 € angesetzt.

22.2. Bei Unterhaltsansprüchen von volljährigen Kindern, Enkeln und bei Ansprüchen nach § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB werden für den in Hausgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten in der Regel 800 € angesetzt.

22.3. Bei Unterhaltsansprüchen von Eltern werden für den in Hausgemeinschaft
mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten mindestens 1.050 €

angesetzt. Im Familienbedarf von 2.450 € (1.400 + 1.050 €) sind
Kosten des Wohnbedarfs in Höhe von 800 € enthalten.

23. Mangelfall

23.1. Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs aller erstrangigen
Unterhaltsberechtigten und zur Deckung des Selbstbehalts nicht aus, ist der
nach Abzug des Eigenbedarfs des Unterhaltsverpflichteten verbleibende
Betrag auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge
zu verteilen.

23.2. Die Einsatzbeträge belaufen sich

23.2.1. für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder auf die Sätze der
Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle,
23.2.2. für getrenntlebende und geschiedene Ehegatten auf 770 € bei nicht
Erwerbstätigen und auf 890 € bei Erwerbstätigen,

23.2.3. für mit dem Verpflichteten zusammenlebende Ehegatten auf 560 €/650
€, vgl. 22.1. Vgl. im Übrigen zu allem BGH, FamRZ 2003, 363 ff. 23.3. Die Ansprüche aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten sind im Verhältnis zur Verteilungsmasse nach der Formel:
K = V : S x 100 zu kürzen:
K = prozentuale Kürzung
V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt)
S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten

23.4. Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.

23.5. Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf
seine Angemessenheit zu überprüfen.
Sonstiges

24. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.

25. Ost-West-Fälle
Bei sog. Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf des Kindes nach der für
seinen Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen
nach den an seinem Wohnsitz geltenden Selbstbehaltsätzen.

Hier finden Sie die vollständige Leitlinie zum Download (PDF) [54 KB]

    bei mangelnderErwerbstätigkeit bei Erwerbstätigkeit
1 notwendiger Selbstbehalt gegenüberunverheiratetenminderjährigen und privilegiertenvolljährigen Kindern sowiegetrenntlebenden Ehegatten 770 € 890 €
2 angemessener Selbstbehalt:gegenüber sonstigen volljährigenKindern und Enkelngegenüber Mutter/Vater einesnichtehelichen Kindes i. d. R. 1100 €1000 € 1100 €1000 €
3 Selbstbehalt gegenübergeschiedenen Ehegatten vgl. Leitlinien Ziff. 21.4. vgl. Leitlinien Ziff. 21.4.
4 Selbstbehalt gegenüber Eltern mindestens 1.400 €vgl. im ÜbrigenLeitlinien Ziff. 21.3.3. mindestens 1.400 €vgl. im ÜbrigenLeitlinien Ziff. 21.3.3.
5 Selbstbehalt für mit demUnterhaltsverpflichtetenzusammenlebenden neuenEhegatten vgl. Leitlinien Ziff. 22. vgl. Leitlinien Ziff. 22.
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