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Leitlinien OLG Braunschweig

A. Unterhaltsrechtliches Einkommen:

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt und ob es um die Bemessung des Bedarfs oder die Feststellung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit geht.

I. Erwerbseinkommen:

1. Grundlage der Unterhaltsbemessung ist das monatsdurchschnittliche Jahresnettoeinkommen, d.h. das Bruttoeinkommen abzüglich:
- tatsächlich im Unterhaltsjahr abgeführter Steuer, wobei die Obliegenheit besteht, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, so dass unschwer vermeidbare Steuerbelastungen (ungünstige Steuerklasse, fehlende Voreintragung von Steuerfreibeträgen usw.) unberücksichtigt bleiben; das begrenzte Realsplitting ist im laufenden Kalenderjahr nur zu veranlassen, wenn die betreffende Unterhaltsbelastung für den tatsächlich bezahlten Ehegattenunterhalt (etwa nach Titulierung) auch der Höhe nach feststeht; notwendiger Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder eine angemessene private Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit; betrieblicher Zusatzversorgungen und Direktversicherungen als Gehaltsbestandteil, selbst wenn es sich um Kapitallebensversicherungen handelt, es sei denn dadurch wäre eine zu dürftige Lebensführung bedingt (BGH, FamRZ 1992, 423 f); andere freiwillige Versicherungsleistungen (z.B. Kapitallebensversicherungen) können neben gesetzlichen und betrieblichen Vorsorgeleistungen grundsätzlich nicht als Altersvorsorge abgezogen werden, weil diese der Vermögensbildung dienen (mögliche Ausnahmen: bei gehobenen Einkommensverhältnissen - Einkommen des Pflichtigen liegt über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung i.H.v. derzeit 5.200,00 € - oder bei prägenden Versicherungsbeiträgen).

2. Regelmäßige jährliche Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Erfolgs- und Leistungsprämien, Tantiemen usw.) werden - anteilig auf den Monat umgelegt - dem Einkommen im Nettobetrag hinzugerechnet.
Einmalige Sonderzuwendungen (Jubiläumszuwendungen, Übergangsbeihilfen, Abfindungen) sind Einkommen. Sie sind je nach Höhe und Zweckbestimmung auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen; bei Abfindungen und Übergangsgeldern nach Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist die Verteilung in der Regel so vorzunehmen, dass der bisherige Lebensstandard aufrecht erhalten werden kann, d. h. sie sind regelmäßig monatlich mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.
Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen ("In-Prinzip") monatsdurchschnittlich umzulegen. Sie werden vor Abzug berufsbedingten Aufwendungen und (beim Ehegattenunterhalt) und der des Erwerbstätigenbonus dem Einkommen zugerechnet oder abgezogen. Säumniszuschläge sind unterhaltsrechtlich unbeachtlich.
Zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting in neuer Ehe, vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 1821.

5. Überstundenvergütungen und Schichtzuschläge werden regelmäßig dem Einkommen zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind, in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen
kann regelmäßig nicht verlangt werden. Beim Ehegattenunterhalt sind Überstundenvergütungen in angemessenem Umfang bedarfsbestimmend zu berücksichtigen, wenn sie bereits die intakten ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben, d. h. nicht trennungsbedingt erhöht worden sind. Eine prozentuale Limitierung zumutbarer Überstunden wird nicht vorgenommen.

6. Auslösungen, Spesen und Reisekosten werden pauschal zu 1/3-Anteil als Einkommen behandelt, soweit nicht der Nachweis geführt wird, dass derartige Leistungen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und deshalb keine entsprechende häusliche Ersparnis eintritt; bei steuerfrei gewährten Auslösungen pp. wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie als Aufwandsentschädigung auf Nachweis gezahlt worden sind.

7. Sachbezüge (geldwerte Vorteile aller Art - z.B. Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Werkswohnungen usw.) sind hinzuzurechnen, soweit entsprechende private Eigenaufwendungen erspart werden, d.h. kein tatsächlich entstandener beruflicher Mehraufwand abgegolten wird (vgl. BGH, FamRZ 1983, 352). Das gilt jedoch nicht, wenn ohne diese Zuwendung ein Mangelfall vorläge (BVerfG, FamRZ 2001, 1685).

8. Werks- und Personalrabatte werden grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt, insbesondere ist bei Fahrzeugrabatten des Arbeitgebers der Nutzwert eines wertvolleren Kraftfahrzeugs kein unterhaltsrelevanter Einkommensbestandteil.

II. Sonstige Einkünfte:

1. Renten (auch aus dem Versorgungsausgleich), Pensionen, Kapital- und Mieteinkünfte;

2. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld und Krankenhaustagegeld und Leistungen für voll Erwerbsgeminderte nach dem Grundsicherungsgesetz (SGB XII);

3. Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitslose - SGB II) beim Unterhaltsverpflichteten (vgl. BGH, FamRZ 1996, 1067, 1069); die dem Unterhaltsberechtigten als subsidiäre Leistung (§§ 193 f SGB III) gewährte Arbeitslosenhilfe bzw. Grundsicherung für Arbeitssuchende mindert seine Bedürftigkeit im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht, und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltsanspruch nach § 203 SGB III auf den Bund bzw. beim Arbeitslosengeld II nach § 33 SGB II auf die Bundesagentur für Arbeit oder den kommunalen Träger übergeleitet worden ist (BGH, 1996, 1067, 1070; FamRZ 1999, 843 für die Sozialhilfe);

4. Wohngeld, soweit es nicht unvermeidbar erhöhte Wohnkosten deckt, sowie Eigenheimzulagen (vgl. BGH FamRZ 1985, 374; 1982, 587);

5. BAföG-Leistungen, auch soweit sie als unverzinsliches Darlehen gewährt werden (außer Vorausleistungen gemäß §§ 36, 37 BAföG);

6. Erziehungsgeld nach Bundeserziehungsgeldgesetz nur in den
Ausnahmefällen des § 9 S.2 BErzGG (d.h. bei gesteigerter Unterhaltspflicht
nach § 1603 Abs. 2 BGB und im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach §§
1579, 1361 Abs. 3; 1611 BGB);

7. Pflege- und Erziehungsgeld nach §§ 23 Abs. 3, 39 Abs. 3 SGB III (KJHG) ist Einkommen der Pflegeperson, soweit es den Unterhaltsbedarf des Pflegekindes übersteigt (in Anlehnung an OLG Hamm, FamRZ 1999, 852: im Zweifel 1/3-Anteil);

8. Leistungen aus der Pflegeversicherung (§ 37 Abs. 1 SGB XI) können anteilig als Vergütung der ohne Arbeitsvertrag tätigen Pflegeperson (1/3- Anteil des Pflegegeldes s.o. Ziffer 7) zu berücksichtigten sein; für die gepflegte Person streitet die Vermutung des § 1610a BGB. An eine Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld ist nur in den Ausnahmefällen des § 13 Abs. 6 SGB XI Einkommen, das wie Erwerbseinkommen zu 1/7-Anteil anrechnungsfrei bleibt (OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 1216);

9. Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigtenzulagen sind ggfs. nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen Einkommen, soweit nicht auch hier die Vermutung des § 1610 a BGB greift;

10. Für die unentgeltliche Führung des Haushalts eines Dritten - insbesondere des neuen Partners - kann eine angemessene Vergütung fingiert und als Einkommen berücksichtigt werden, wenn der Dritte leistungsfähig (BGH, FamRZ 1995, 344) und der haushaltsführende Teil nicht voll erwerbstätig ist (vgl.: BGH, FamRZ 2001, 1693; FamRZ 2004, 1173: bei Wohnungsgewährung und teilweisen Versorgungsleistungen zugunsten neuen Partners in Höhe von 400,00 DM ; OLG Frankfurt, FamRZ 2001, 1206: im Zweifel bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen in Höhe von 350,00 €/680,00 DM; OLG Hamm, FamRZ 2002, 1627: 600,00 DM "Versorgungsgeld";). Solche geldwerten Versorgungsleistungen sind als Surrogat für die frühere Haushaltstätigkeit in der "Altfamilie" anzusehen, die daraus erzielten (fiktiven) Einkünfte sind als eheprägend im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1693; 2004, 1173).

11. Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind ausnahmsweise als Einkommen anzusehen, wenn die Leistung nach deren Zweckrichtung über den Empfänger auch dem anderen Unterhalts- berechtigten/Unterhaltspflichtigen zugute kommen soll (unter Umständen auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern).

12. Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim (§ 100 BGB) ist in Höhe der objektiven Marktmiete (ohne Mietnebenkosten) als Einkommen zu behandeln, soweit sein Wert die absetzbaren Hausbelastungen übersteigt, die (unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung) durch den Schuldendienst, allgemeine Grundstückslasten und verbrauchstunabhängige Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, entstehen (BGH, FamRZ 2000, 351 ff; OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 1216)
Besonderheiten des Wohnvorteils beim Ehegattenunterhalt:
Zur Bedarfsbemessung ist nur ein noch bestehender eheprägender Wohnwert (bzw. dessen Surrogat) heranzuziehen Dabei kürzen Zins- und Tilgungszahlungen grundsätzlich den Wohnwert, wenn die Abzahlung nach einem objektiven Maßstab wirtschaftlich vertretbar ist (BGH, FamRZ 2000, 950), und zwar auch wenn die Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten steht oder Zahlungen nach der Trennung eingestellt werden (BGH, FamRZ 1995, 869).
Während der Trennungszeit können für einen begrenzten Zeitraum auch geringere Nutzungswerte als die objektive Marktmiete in Ansatz gebracht werden, wenn ein Ehepartner den auf die ganze Familie zugeschnittenen Grundbesitz weiter nutzt und ihm (oder beiden Ehegatten) eine Verwertung - Veräußerung oder Vermietung - nicht zugemutet werden kann (regelmäßig im ersten bis zweiten Jahr nach der Trennung) oder aus nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist ("totes Kapital", vgl. BGH, NJW 1998, 2821; FamRZ 2000, 950). Als Bemessungsgrundlage kann die ersparte Miete für eine kleinere Wohnung entsprechend dem ehelichen Lebensstandard herangezogen werden, wobei ein unangemessener ehelicher Aufwand unberücksichtigt bleibt (BGH, FamRZ 1998, 899, 901; FamRZ 2000, 351: keine Bemessung nach Drittelobergrenze).
Die Zurechnung eines ehebedingten Wohnvorteils entfällt, wenn die Hausbelastungen höher sind als der prägende Wohnwert.
Ein solcher negativer Wohnwert ist beim Einkommen (bonusmindernd) als berücksichtigungsfähige Schuld abzusetzen, soweit dies eine umfassende Interessenabwägung nach billigem Ermessen erlaubt (BGH, FamRZ 1984, 358). Nach Veräußerung des gemeinsamen Grundbesitzes ist kein Wohnvorteil mehr anzusetzen, da die Nutzungsvorteile für beide Ehegatten entfallen sind. Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös oder Nutzungsvorteile aus dem daraus finanzierten neuen Grundbesitz sind auf beiden Seiten als eheprägende Einkünfte im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2001, 986 f), wobei die Erlöse auch dann als eheprägend zu berücksichtigen sind, wenn sie den ursprünglich prägenden Wohnwert übersteigen (BGH, FamRZ 2002, 88).
Verbraucht ein Ehegatte einen Teil des ihm aus der Veräußerung des Familienheimes zufließenden Kapitals (auch in unterhaltsrechtlich anerkennswerter Weise), ohne dass ihm anderweitig ein entsprechender Gebrauchsvorteil zugerechnet werden könnte, bleibt zur Bedarfsermittlung ein entsprechender Teil des Kapitals auch bei dem anderen Ehegatten unberücksichtigt, weil anderenfalls sowohl der pflichtige als auch der berechtigte Ehegatte um so günstiger stünden, je mehr sie von dem ihnen jeweils zugeflossenen Kapital verbrauchten (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1407).
Bei Alleinnutzung des Hauses/Wohnungseigentums durch einen Partner gegen Leistung einer Ausgleichszahlung (auch im Zugewinn) ist auf dessen Seite der Wohnwert des übernommenen Hauses zu berücksichtigen, vermindert um die etwaig übernommene Restbelastung und die Zinsen, die für den Erwerb der Haushälfte des anderen Ehegatten aufzuwenden waren. Auf Seiten des weichenden Partners erhöhen die Zinsvorteile aus dem "Erlös" oder die Nutzungsvorteile aus dem daraus finanzierten neuen Grundbesitz dessen Einkommen (BGH, FamRZ 2001, 1140 f), was im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen ist.
Im Rahmen der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit wirken sowohl ein ehebedingter als auch nicht eheprägender Wohnwert bedarfsdeckend (§ 1577 Abs. 1 ZPO), auf der anderen Seite erhöhen sie die Leistungsfähigkeit.
Hier kürzen die Zinsen den Wohnwert, soweit der mietfrei Wohnende sie bezahlt. Tilgungen kürzen den Wohnwert nur, soweit es sich um Miteigentum handelt und der mietfrei Wohnende den Kredit abzahlt; bei Alleineigentum und Zugewinngemeinschaft sind Tilgungsleistungen als Vermögensbildung nur bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu berücksichtigen. Zahlt der nicht mietfrei Wohnende die Hausschulden, kürzen sie sein Einkommen als berücksichtigungswürdige Schuld.
Ergibt ein "neuer Wohnwert" im Verhältnis zum eingesetzten Kapital keine ertragreiche Rendite, kann im Einzelfall eine Verpflichtung zur Vermögensumschichtung bestehen (BGH, FamRZ 1998, 87, 89).

13. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschussrechnung ermittelt (Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten). Kosten für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen sind konkret darzulegen und können unterhaltsrechtlich nur bei notwendigem Erhaltungsaufwand ohne Vermögensbildungscharakter berücksichtigt werden (BGH, FamRZ 1997, 281, 283). Steuerliche Abschreibungen für Gebäudeabnutzung und Verluste aus Vermietung und Verpachtung vermindern grundsätzlich nicht das unterhaltsrechtliche Einkommen, auf der anderen Seite wirken daraus entstehende Steuervorteile nicht einkommenserhöhend.

14. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn (§ 4 Abs. 1, 3 EStG) aus einem zeitnahen 3-Jahres-Zeitraum angeknüpft (BGH, FamRZ 1985, 357). Mit der Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der entsprechenden Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung oder den Einnahmen/Überschuss- Rechnungen sowie einer aktuellen vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung (jeweils nebst Anlagen, insbesondere Abschreibungslisten) wird der besonderen Darlegungslast in der Regel genügt (BGH, FamRZ 1993, 789, 792). Auf substantiierten Einwand sind ggfs. weitere Erläuterungen vorzunehmen bzw. entsprechende Belege einzureichen.
Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist die Gewinn- und Verlustrechnung in der Regel nicht ohne Korrekturen zu verwerten, da das steuerliche und das unterhaltsrechtlich anzuerkennende Einkommen nicht deckungsgleich sind (AfA: vgl. BGH, FamRZ 2003, 741 zur linearen Abschreibung; FamRZ 2004, 1177 zur Ansparabschreibung; Privatanteile usw.). Der Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen.

15. Fiktive Erwerbseinkünfte:
Im Unterhaltsrecht ist jegliche Einkommensquelle, insbesondere auch die eigene Erwerbsfähigkeit, in zumutbarem Umfange zu nutzen. Soweit dies aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen nicht geschieht, ist dem Betreffenden das erzielbare Einkommen fiktiv zuzurechnen.
Auszugehen ist von der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten, die gegenüber Minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern nach Maßgabe des § 1603 Abs.2 BGB gesteigert ist.
Bei Arbeitslosigkeit sind ernsthafte und nachhaltige Erwerbsbemühungen im Umfang einer ganztägigen Tätigkeit im einzelnen darzulegen und zu belegen. Die Meldung beim Arbeitsamt oder telefonische Nachfragen reichen nicht aus, ebenso wenig wie ungezielte Bewerbungen "ins Blaue hinein" oder massierte Bewerbungen kurz vor dem Verhandlungstermin. Bei nicht ausreichenden Bemühungen ist ein fiktives Einkommen nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des zuletzt erzielten Einkommens zugrunde zu legen. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann im Einzelfall für den Unterhaltspflichtigen auch neben der Vollzeitbeschäftigung die Aufnahme einer Nebentätigkeit oder neben dem Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung eine geringfügige Beschäftigung in Betracht kommen (unter Beachtung der Grundsätze in BVerfG, FamRZ 2003, 661 f).

III. Kein Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeit sind:

1. Sozialhilfeleistungen (§§ 1 ff BSHG), Arbeitslosenhilfe bzw. seit dem
01.01.2005 Arbeitslosengeld II (soweit Grundsicherung nach SGB II);

2. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren (§§ 1 f UVG);

3. das staatliche Kindergeld, auch nicht im Mangelfall (BGH, FamRZ 1997, 806).

IV. Abzüge (bereinigtes Einkommen):

1. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten objektiv eindeutig abgrenzen lassen, sind in angemessenem Rahmen vom Nettoeinkommen abzuziehen. Bei zureichenden Anhaltspunkten für solche Aufwendungen werden pauschal 5% der Nettoeinkünfte angesetzt (BGH, FamRZ 2002, 536), höchstens jedoch monatlich 150,00 € (290,00 DM). Der Abzug des Mindestbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle (Ziffer 3.) von monatlich 50,00 € (100,00 DM) gilt nur bei einer Vollzeittätigkeit bzw. Teilzeitbeschäftigung mit einem Einkommen von mindestens 500,00 € (1.000,00 DM). Bei einem geringeren Einkommen - auch aus geringfügiger Beschäftigung mit Einkünften von derzeit 400,00 € - wird ein Pauschbetrag von monatlich 25,00 € (50,00 DM) angesetzt. Wird der pauschale Ansatz der berufsbedingten Aufwendungen bestritten oder übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschalbeträge sind sie konkret darzulegen und ggfs. nachzuweisen.
Berufsbedingte Fahrtkosten für den Gebrauch des eigenen Pkw werden bei konkreter Abrechnung einschließlich notwendiger Finanzierungskosten (OLG Hamm, FamRZ 2000, 1367) pauschal mit 0,26 € / 0,50 DM (bis 31.12.1999: 0,40 DM) pro gefahrenen Kilometer angesetzt. Sollen angemessene Finanzierungskosten getrennt abgezogen werden, sind auch sämtliche sonstigen Pkw-Kosten konkret zu berechnen.
In engeren wirtschaftlichen Verhältnissen sind in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar, es sei denn deren Benutzung ist unzumutbar (OLG Karlsruhe, FuR 2001, 565); außerdem sind hier - soweit möglich - Fahrgemeinschaften zu bilden.

2. Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht, jedoch ist deren Arbeitgeberanteil mit dem Nettobetrag abzugsfähig.

3. Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern - auch beim Kindesunterhalt (vgl. BGH, FamRZ 1996, 160 f; FamRZ 2002, 536).
Sie sind im Rahmen eines angemessenen Tilgungsplanes absetzbar wenn nach einer umfassenden Gesamtabwägung ihre Berücksichtigung der Billigkeit entspricht (vgl. BGH, FamRZ 1984, 358). Dabei sind die Belange von Unterhaltsberechtigten, Unterhaltsschuldnern und Drittgläubigern zu würdigen.
Regelmäßig abgezogen werden voreheliche und eheliche Schulden, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, ihr Verwendungszweck ist in der Regel ohne Bedeutung.
Der Abzug gilt ebenso bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder, da die zum Schuldenabtrag verwendeten Beträge auch bei fiktivem Fortbestehen der Familiengemeinschaft nicht für Unterhaltszwecke zur Verfügung gestanden hätten. Allerdings kann bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen dem Unterhaltspflichtigen zugemutet werden, auf eine Tilgungsstreckung hinzu- wirken. Ein strenger Maßstab gilt, wenn bei der Ermittlung des Unterhalts minderjähriger Kinder deren Mindestbedarf nicht gesichert ist (BGH, FamRZ 1996, 160).

4. Kosten für die Kindesbetreuung neben Barunterhaltsleistungen können abgezogen werden, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist und die Aufwendungen konkret dargelegt bzw. nachgewiesen werden (BGH, FamRZ 1983, 569, 570).
Ein pauschaler Abzug ("Betreuungsbonus") kommt grundsätzlich nicht in Betracht - "keine Monetarisierung des Betreuungsunterhalts" - , kann aber ausnahmsweise bei (unentgeltlichen) Betreuungsleistungen aus der neuen Familie des Unterhaltspflichtigen oder Dritter gewährt werden (BGH, FamRZ 1991, 182 f; 2001, 350, 352) - vgl. aber auch: OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 937 (bis zur Einschulung: 300 €, bis Ende Grundschule: 200 €, 11. bis 14. Lebensjahr: 150 €).
5. Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind auf Seiten des Verpflichteten durch Vorabzug zu berücksichtigen (beim Berechtigten können regelmäßige Aufwendungen einen krankheitsbedingten Mehrbedarf begründen, BGH, FamRZ 1982, 579 f).


B. Kindesunterhalt:

I. Unterhaltsbedarf

1. Der Unterhaltsbedarf minderjähriger unverheirateter Kinder mit Wohnsitz in den "alten Bundesländern" richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle - Anlage.

2. Die Tabellensätze erfassen den Fall, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Wird dieser Regelansatz um einen Unterhaltsberechtigten über- oder unterschritten, rechtfertigt dies in der Regel die "Höher- bzw. Herabstufung" um eine Einkommensgruppe. Eine weitergehende Höhergruppierung bei nur einem Unterhaltsberechtigten oder geringfügiger weiterer Unterhaltszahlung wird in der Regel nur vorgenommen, wenn das Einkommen im oberen Bereich der Einkommensgruppe liegt. Entsprechendes gilt für eine weitergehende "Herabstufung". Der Mindestbedarf darf allerdings nicht unterschritten werden. Er bestimmt sich auch nach der Neuregelung der Kindergeldanrechnung (§ 1612b Abs. 5 BGB) nach der unteren Einkommensgruppe (Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung) - vgl. BGH, FamRZ 2002, 536.
Die Bedarfskontrollbeträge der DT werden nicht übernommen. Das mit Hilfe der Tabelle gewonnene Ergebnis ist aber stets auf seine Angemessenheit für den zu entscheidenden Einzelfall zu prüfen (BGH, FamRZ 1992, 539, 541).
Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich der Tabellenunterhalt nach dem Einkommen des anderen Elternteils.

3. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, leistet regelmäßig hierdurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) und ist auch bei eigenem Einkommen grundsätzlich nicht barunterhaltspflichtig ("Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt").
Nur bei im Vergleich zum barunterhaltspflichtigen Elternteil wesentlich höheren verfügbaren Einkünften kommt eine Beteiligung des Betreuenden am laufenden Grundbedarf des Kindes in Betracht (vgl. BGH, FamRZ 1984, 39: dreifach höheres verfügbares Einkommen und gute Vermögensverhältnisse; BGH, FamRZ 2002, 742: "erhebliches finanzielles Ungleichgewicht"). In diesem Fall ist dem anderen Elternteil mindestens der angemessene Selbstbehalt (s. u. Ziffer III. 3.) zu belassen.
Letzteres gilt immer, wenn der Barunterhaltspflichtige minderjährigen Kindern gegenüber nicht gesteigert unterhaltspflichtig ist, weil der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt ohne Gefährdung seines angemessenen Bedarfs zahlen könnte ("anderer unterhaltspflichtiger Verwandter", § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB).

4. Sind bei einer auswärtigen Unterbringung des minderjährigen Kindes ausnahmsweise beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie - wie beim Kindesunterhalt Volljähriger (s. u. Ziffer 6. f) - anteilig für den Gesamtbedarf. Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung einer "Restbetreuung" wertend verändert werden.

5. In den Tabellensätzen sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind enthalten. Soweit keine Familienversicherung besteht, hat das Kind zusätzlich einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsbeiträge, um die das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe zu bereinigen ist.

6. Der Bedarf volljähriger Kinder, die noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben, ist der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, allerdings begrenzt auf den Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand (s. u. Ziff. 7). Er bestimmt sich - wenn beide Elternteile leistungsfähig sind - nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Unterhaltstabelle (BGH, FamRZ 1994, 696, 698), und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung oder Höhergruppierung.
Diese Grundsätze finden auch auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) Anwendung (BGH, NJW 2002, 2026; OLG Braunschweig, FamRZ 1999, 1453).

7. Der Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel 600,00 € (1.175,00 DM), ab 01.07.2005: 640 €. In diesem Bedarfsatz sind ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 85,00 € (160,00 DM), ab 01.07.2005: 90,00 €, enthalten, nicht berücksichtigt ist aber ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag.

8. Die Haftungsanteile der Eltern volljähriger Kinder bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB); vor Ermittlung der Haftungsquoten sind von deren Einkommen zunächst vorrangige Unterhaltspflichten und der angemessene Eigenbedarf (s. u. Ziffer B. III. 3.) abzuziehen (BGH, FamRZ 1986, 151; 153).
Für die Unterhaltspflicht gegenüber privilegierten volljährigen Kindern im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB ist vom Einkommen beider Elternteile lediglich der notwendige Selbstbehalt (BGH, FamRZ 2002, 815; s. u. Ziffer C. III. 2.). abzugsfähig.
Die Barunterhaltspflichten für minderjährige Kinder sind auch in diesem Fall vorweg abzuziehen, jedenfalls solange, wie durch die Anteilsberechnung der (gleichrangige) Unterhalt des privilegierten volljährigen Kindes gewahrt ist (vgl. BGH, FamRZ 2002, 815).
Jeder Elternteil hat jedoch in der Regel höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen entsprechend der Unterhaltstabelle ergibt.

9. Kindergeldzahlungen beeinflussen die Bedarfsbeträge wie folgt:

a) Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach
§ 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte (auf den Tabellenbetrag) anzurechnen. Bei minderjährigen (nicht bei privilegierten volljährigen) Kindern unterbleibt die Anrechnung des Kindergeldes, soweit der Höhe Unterhaltspflichtige von 135% des außerstande ist, Unterhalt
in Regelbetrages zu leisten, das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b Abs.5 BGB: verfassungsgemäß, vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 1370).

b) Das vollständige oder teilweise Unterbleiben der Kindergeldanrechnung führt grundsätzlich nicht dazu, dass der Unterhaltsverpflichtete den Kindern Umgangskosten entgegenhalten kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 1370, 1377).
Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils können aber zu einer Erhöhung des Selbstbehalts (Mangelfall) oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Pflichtigen das anteilige Kindergeld gem. § 1612 b Abs.5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten aus dem über dem notwendigen Selbstbehalt liegenden Einkommen nicht bestreiten kann (BGH FamRZ 2005, 706).

c) Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, der das Kindergeld bezieht, erhöht sich bei bestehender Barunterhaltspflicht beider Eltern um die Hälfte des auf dieses Kind entfallenden Kindergeldes (§ 1612 b Abs. 2 BGB); das gilt in entsprechender Anwendung auch, wenn ein allein bar- unterhaltspflichtiger Elternteil (in einer Übergangszeit) noch das Kindergeld bezieht.

d) Zur Kindergeldanrechnung bei volljährigen Kindern vgl.: OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1246; OLG Celle, FamRZ 2003, 1408; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1216.

II. Bedürftigkeit:

1. Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Unterhaltsanspruch (§1602 BGB); es ist wie das anrechenbare Einkommen des Verpflichteten zu berechnen, allerdings mit folgenden Besonderheiten:

a) Bei Auszubildenden, die noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben, wird die Ausbildungsvergütung nach Abzug eines Pauschalbetrages von 85,00 € (160,00 DM), seit 01.07.2005: 90,00 €, auf den Bedarf angerechnet. Diese Pauschale deckt in der Regel den allgemeinen und ausbildungsbedingten Mehrbedarf;

b) die Ausbildungsvergütung eines volljährigen, auswärtig untergebrachten Kindes kürzt den Bedarf in vollem Umfang, weil der Regelbedarf auch die ausbildungsbedingten Aufwendungen mit umfasst (s.o. Ziffer B. I.7.);

c) das anzurechnende eigene Einkommen eines minderjährigen Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, ist nicht nur auf den Barbedarf anzurechnen, sondern kommt auch dem betreuenden Elternteil zugute, so dass es in der Regel zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen ist;

d) Arbeitseinkünfte geringen Umfangs (z. B. Ferienjobs) oder aus unterhaltsrechtlich überobligatorischer Tätigkeit bleiben (teilweise) unberücksichtigt (vgl. OLG Celle, FamRZ 2001, 1640, 1641).

III. Leistungsfähigkeit/Eigenbedarf:

1. Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche (Tabellenbetrag) von seinem anrechenbaren Einkommen (s.o. A) der Eigenbedarf bleiben.
Das Kind ist bis zur Höhe des Regelbetrages, nicht aber bis zur Höhe des Existenzminimums (135 % des Regelbetrages) von der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten befreit (BGH, FamRZ 2002, 536).

2. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirateten und volljährigen privilegierten Kindern beträgt (mit Angabe der maximal enthaltenen Warmmietkosten):

a) beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
- ab 01.01.1996: 1.300,00 DM (650,00 DM)
- ab 01.07.2001: 1.425,00 DM (700,00 DM)
- ab 01.01.2002: 730,00 € (360,00 €)
- ab 01.01.2005: 770,00 € (360,00 €);

b) beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
- ab 01.01.1996: 1.500,00 DM (650,00 DM)
- ab 01.07.2001: 1.640,00 DM (700,00 DM)
- ab 01.01.2002: 840,00 € (360,00 €)
- ab 01.07.2005: 890,00 € (360,00 €);

3. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen (nicht privilegierten) Kindern beträgt (mit Angabe der Warmmietkosen):

a) beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (in der Düsseldorfer Tabelle nicht
enthalten):
- ab 01.01.1996: 1.600,00 DM (800,00 DM)
- ab 01.07.2001: 1.745,00 DM (860,00 DM)
- ab 01.01.2002: 890,00 € (440,00 €)
- ab 01.07.2005: 980,00 € (450,00 €);

b) beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
- ab 01.01.1996: 1.800,00 DM (800,00 DM)
- ab 01.07.2001: 1.960,00 DM (860,00 DM)
- ab 01.01.2002: 1.000,00 € (440,00 €)
- ab 01.01.2005: 1.100,00 € (450,00 €).

I. Ehegattenunterhalt:

Unterhaltsbedarf


1. Eheliche Lebensverhältnisse
Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten wird durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Unterhaltszeitraum bestimmt, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben (§§ 1361, 1578 BGB).
Veränderungen des Einkommens während des Getrenntlebens der Ehegatten sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten für Einkommenssteigerungen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (BGH, FamRZ 1982, 575; 576, 578).
Für den nachehelichen Unterhalt sind die Einkünfte zur Zeit der Rechtskraft der Scheidung (oder deren Surrogate) maßgebend. Einkommensänderungen nach der Scheidung sind zu berücksichtigen, wenn diese aus der Sicht des Scheidungszeitpunktes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und diese Erwartung bereits in der Ehe angelegt war - z.B. Einkommenssteigerungen durch normale Lohn- oder Gehaltserhöhungen, Wegfall von Kredit- und Unterhaltspflichten (vgl. BGH, FamRZ 1986, 148).
Erwerbseinkommen des Ehegatten, der während der Ehe den Haushalt geführt oder Kinder betreut hat, ist als eheprägendes sog. Einkommen anzusehen (BGH, FamRZ 2001, 986 ff; BVerfG, FamRZ 2002, 522).
Das gilt auch für den Wert von Versorgungsleistungen, die der Ehegatte in der häuslichen Gemeinschaft mit einem neuen Partner erbringt (BGH, FamRZ 2001, 1693) oder eine aus dem Versorgungsausgleich bezogene Rente (BGH, FamRZ 2002, 88).
Auch ein fiktiv anzusetzendes Erwerbseinkommen, zu dessen Erzielung der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Lage ist, ist als Surrogation des wirtschaftlichen Wertes
seiner bisherigen Leistungen durch Haushaltsführung anzusehen (BGH, FamRZ 2003, 434).
Von dem anrechnungspflichtigen Einkommen ist vorweg der Tabellenkindesunterhalt (ohne Berücksichtigung von Kindergeld und ohne Einhaltung der Mindestgrenze von 135% des Regelbetrages) für gemeinsame Kinder abzuziehen, es sei denn, der Kindesunterhalt ist in anderer Höhe unveränderlich tituliert oder gezahlt; in diesen Fällen ist der Titel- bzw. Zahlungsbetrag zuzüglich hälftiges Kindergeld abzusetzen.
Der Vorwegabzug gilt auch für nachrangige volljährige Kinder, soweit nicht ein Mangelfall vorliegt.
Unterhaltspflichten für nicht gemeinsame Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben (BGH, FamRZ 1999, 367) - das gilt auch für während der Trennungszeit vom neuen Partner geborene nichteheliche Kinder.

2. Bedarfsbemessung
Der Bedarf jedes Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte sämtlicher eheprägender Einkünfte anzusetzen (Halbteilungsgrundsatz).
Von den Erwerbseinkünften ist ein Erwerbstätigenbonus von 1/7-Anteil als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht eindeutig von privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, abzuziehen. Der Bonus ist nach Vorwegabzug berufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts und sonstiger berücksichtigungsfähiger Schulden zu berechnen (BGH, FamRZ 1997, 806 f).
Konkret geltend gemachter trennungsbedingter Mehrbedarf (BGH, FamRZ 1995, 346 f) kann in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn der berechtigte oder verpflichtete Ehegatte über zusätzliches, nicht prägendes Einkommen verfügt, das die Zahlung des Mehrbedarfs neben dem Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnisse erlaubt (BGH, FamRZ 1986, 437).
Zu den Einkünften des Berechtigten aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit, vgl. BGH, FamRZ 2003, 518, 520 und unten Ziff. II.2.

3. Vorsorgeunterhalt:
Kosten einer notwendigen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge des berechtigten Ehegatten, die weder dessen Arbeitgeber zahlt noch vom eigenen Einkommen des Berechtigten bestritten werden, können zusätzlich verlangt werden. Diese Aufwendungen sind bei der Berechnung des (endgültigen) Ehegattenunterhalts vorweg vom anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen abzuziehen.
Der Altersvorsorgeunterhalt (§§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Abs. 3 BGB), der betragsmäßig verlangt werden muss (OLG Hamm, FamRZ 2000, 1220), wird grundsätzlich in folgenden Stufen ermittelt:

a) Zunächst wird der "an sich" geschuldete Elementarunterhalt berechnet, wobei Einkünfte des Berechtigten ohne Versorgungscharakter außer Betracht bleiben (vorläufiger Elementarunterhalt), und mit Hilfe der sog. Bremer Tabelle (Anlage) auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet;

b) von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird unter Zugrundlegung des jeweils gültigen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 19,5%) der Altersvorsorgeunterhalt errechnet;

c) der so ermittelte Vorsorgeunterhalt wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abgezogen und auf dieser Basis der endgültige Elementarunterhalt berechnet (im Ausnahmefall kann die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts unterbleiben, sog. einstufige Berechnung - vgl. BGH FamRZ 1999, 372).
Wegen des Vorrangs des Elementarunterhalts wird Altersvorsorgeunterhalt nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum des Berechtigten (s. u. Ziffer C.
III. 4.) nicht gesichert ist.

II. Bedürftigkeit (§ 1577 BGB):

1. Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die er erzielt oder durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, sind auf den Bedarf anzurechnen (§ 1577 Abs. 1 BGB - bei Trennungsunterhalt entsprechende Anwendung, BGH FamRZ 1983, 146). Die unterhaltsrechtlich maßgeblichen Erwerbseinkünfte sind um den Erwerbstätigenbonus (1/7-Anteil) zu vermindern.
Hiernach ergibt sich: hat nur der Unterhaltspflichtige Einkommen, schuldet er als Unterhalt 3/7 seines bereinigten Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens; haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohes) Erwerbseinkommen, besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7der Differenz des beiderseitigen Einkommens (Differenzmethode);

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