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BGH-Urteil vom 5.5.2004 - XII ZR 132/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES - URTEIL

XII ZR 132/02 Verkündet am:
5. Mai 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1570, 1578; ZPO § 323
Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach
rechtskräftiger Ehescheidung für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat
an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im
Wege der Differenzmethode in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts einzubeziehen
(im Anschluß an die Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 -
FamRZ 2001, 105 und vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001,
1693).
BGH, Urteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - OLG Oldenburg
AG Bad Iburg
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats
- 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 30. April 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengerichts - Bad Iburg vom 12. November 2001 unter Zurückweisung
der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert
und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der am 18. September 2000 vor dem Amtsgericht - Familiengericht
- Bad Iburg abgeschlossene Vergleich (Az.: 7 F 47/00) wird
dahingehend abgeändert, daß der Kläger der Beklagten monatlichen
nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von
a) 331,06 € (= 647,50 DM) für Juni 2001,
b) 291,44 € (= 570 DM) für die Zeit von Juli bis Oktober 2001,
c) 189,18 € (= 370 DM) für die Zeit von November bis Dezember
2001,
d) 182 € für die Zeit von Januar 2002 bis Juni 2003 und
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e) 175 € für die Zeit ab Juli 2003
zu zahlen hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger
44 % und die Beklagte 56 % zu tragen. Von den Kosten des
Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt der Kläger 81 % und die Beklagte
19 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über
nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 18. September 2000 rechtskräftig
geschieden. Die am 2. Juni 1998 geborene gemeinsame Tochter wohnt im
Haushalt der Beklagten. In dem Scheidungsverfahren schlossen die Parteien
einen Vergleich zum Kindes- und nachehelichen Ehegattenunterhalt. Danach
verpflichtete sich der Kläger - auf der Grundlage eines eigenen anrechenbaren
Einkommens in Höhe von 3.250 DM - zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe
von 128 % des Regelbetrages abzüglich anteiligen Kindergeldes sowie zur Zahlung
eines unter Berücksichtigung von Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung
der Beklagten errechneten nachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe
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von 1.025 DM. Die Parteien haben im Verlaufe des Rechtsstreits vereinbart,
den geschuldeten Unterhalt auf der Grundlage der geänderten höchstrichterlichen
Rechtsprechung insgesamt neu zu bemessen.
Der Kläger erzielte ein anrechenbares monatliches Einkommen in Höhe
von 3.250 DM. Von diesen Einkünften schuldete er Kindesunterhalt für Juni
2001 in Höhe von 128 % und ab Juli 2001, wegen der auf ein Kind beschränkten
Unterhaltspflicht, in Höhe von 135 % des Regelbetrages. Die Beklagte, die
nach der Geburt des Kindes schon während der Ehe in eingeschränktem Umfang
berufstätig war, erzielte nach Abzug von Fahrtkosten und eines Erwerbstätigenbonus
Erwerbseinkünfte in Höhe von 495 DM monatlich. Außerdem erhielt
sie seit dem 20. Juni 2001 Arbeitslosengeld in Höhe von rund 640 DM monatlich,
auf das seit Juli 2001 Arbeitseinkünfte in Höhe von monatlich 315 DM angerechnet
wurden. Jedenfalls seit Juni 2001 unterhält die Beklagte eine Wirtschaftsgemeinschaft
mit dem Zeugen G., die sich mit dem Einzug in eine gemeinsame
Wohnung ab November 2001 zu einer Lebensgemeinschaft verfestigt
hat. Der Kläger erstrebt aus diesem Grund den Wegfall seiner Unterhaltspflicht
gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau ab Juni 2001.
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und eine
Unterhaltspflicht des Klägers für die Zeit ab Juni 2001 verneint. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Oberlandesgericht ihr noch einen Unterhalt für Juni
2001 in Höhe von 450 DM und für die Monate Juli bis Oktober 2001 von monatlich
370 DM zugesprochen, jedoch ab November 2001 einen Unterhaltsanspruch
verneint und ihre Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihre zweitinstanzlichen Anträge in eingeschränktem
Umfang weiter.
- 5 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im wesentlichen Erfolg und führt zu einer geringeren
Abänderung des Unterhaltsvergleichs.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 1488 ff.
veröffentlicht ist, hat die Revision wegen der Bewertung der Versorgungsleistungen
für den neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungsmethode zugelassen.
Es davon aus, daß die für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts
maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien ausschließlich
durch tatsächlich erzielte Einkünfte geprägt worden seien. Als solche seien
zwar auch Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen, die sich als Surrogat der früheren
Haushaltstätigkeit darstellen; der Wert von Versorgungsleistungen gegenüber
neuen Lebenspartnern könne die ehelichen Lebensverhältnisse nachträglich
aber nicht beeinflussen, weil eine Gegenleistung nur auf Billigkeitserwägungen
beruhe, auf sie keinerlei Rechtsanspruch bestehe und auch die Bewertung
eine Gleichsetzung mit Erwerbseinkünften ausschließe. Die ehelichen Lebensverhältnisse
der Parteien könnten naturgemäß nicht durch Versorgungsleistungen
gegenüber einem neuen Lebenspartner geprägt werden, weil diese
trennungsbedingt und sogar ehezerstörend seien. Solche Versorgungsleistungen
seien untrennbar mit der persönlichen Beziehung verbunden und deswegen
kein Surrogat der während der Ehe erbrachten Haushaltstätigkeit. Das gelte
auch deswegen, weil der Ansatz von Einkünften aus Versorgungsleistungen
von der Leistungsfähigkeit des Lebenspartners abhänge, die im prägenden
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Zeitpunkt noch ungewiß sei. Weil die Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit
ohnehin nur auf Billigkeit beruhe, sei nicht einzusehen, dem unterhaltspflichtigen
Ehegatten den Wegfall dieser Leistungen nicht ebenfalls zuzurechen. Dem
werde es am besten gerecht, wenn die Vorteile aus der Haushaltsführung für
einen neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungsmethode vom sonst errechneten
Unterhaltsbedarf abgesetzt würden.
II.
Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der früheren
Rechtsprechung - entschieden, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach
§ 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten,
sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt
werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen
Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt
der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist,
mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten
erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ
2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der
Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten
hälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung andererseits
geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der haushaltsführende
Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er
sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bis-
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herige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner Haushaltstätigkeit
dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich
abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten
oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte
Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die
gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit
angesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode
in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt.
Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung
bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die
jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbracht
werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegatten
für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig
von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Verzicht
eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die
Kindererziehung zu übernehmen, prägt ebenso die ehelichen Verhältnisse, wie
die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene
oder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527,
529).
Diese Rechtsprechung hat der Senat auch auf die Behandlung des Wertes
von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner erstreckt.
Grundsätzlich sind auch solche geldwerten Versorgungsleistungen als
Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit in der Familie anzusehen. Denn sie
sind insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn die Beklagte eine bezahlte
Tätigkeit als Haushälterin bei Dritten annähme. Auf die Frage, ob es sich dabei
um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne handelt, kommt
es wegen des Surrogatcharakters gegenüber der früheren Haushaltstätigkeit
- 8 -
nicht an (Senatsurteil vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001,
1693, 1694).
Dem hat sich die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur
angeschlossen (vgl. Göppinger/Wax/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl.
[2003] Rdn. 1013; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht [2002]
§ 1578 Rdn. 32; Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe
des Unterhalts 8. Aufl. [2002] Rdn. 442 und 488 ff.; Bamberger/Roth Bürgerliches
Gesetzbuch [2003] § 1577 Rdn. 10 ff.; zunächst auch noch Gerhardt/
von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl.
[2002] 6. Kap. Rdn. 259, 283 b; Born FamRZ 2002, 1603, 1607 ff.; Büttner
FamRZ 2003, 641, 642 ff.; Borth FamRZ 2001, 1653, 1656; Schwolow FuR
2003, 118. Auch die Arbeitskreise 1 und 13 des 14. Deutschen Familiengerichtstages
<DFGT> 2001 und der von Büttner geleitete Arbeitskreis 13 des
15. DFGT 2003 <vgl. insoweit FamRZ 2003, 1906, 1907> haben sich für die
Berücksichtigung von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner
im Wege der Differenzmethode ausgesprochen. Anderer Auffassung
sind: OLG München FuR 2003, 329; Rauscher FuR 2002, 337; nunmehr auch
Gerhardt FamRZ 2003, 272, 274; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht 6. Aufl. 2004
§ 4 Rdn. 231 a, 260 a ff.; zweifelnd Scholz FamRZ 2003, 265, 270; Wohlgemuth
FamRZ 2003, 983 und Schnitzler FF 2003, 42).
2. Auch nach erneuter Prüfung hält der Senat an seiner Auffassung fest,
daß Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner als Surrogat
an die Stelle einer früheren Haushaltstätigkeit treten können. Die gegen die
Anwendung der Differenzmethode auch auf Fälle wie den vorliegenden vorgebrachten
Argumente beruhen auf einem unzutreffenden Verständnis der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs.
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a) Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wird im Ergebnis den
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Dem durch die Verfassung geschützten
gleichen Recht und der gleichen Verantwortung der Ehegatten bei
der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens entspricht es, die Leistungen,
die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbracht
werden, als gleichwertig anzusehen. Sowohl die Kinderbetreuung als
auch die Haushaltsführung haben für das gemeinsame Leben keinen geringeren
Wert als die dem Haushalt zur Verfügung stehenden Einkünfte und prägen
in gleicher Weise die ehelichen Lebensverhältnisse, indem sie zum Familienunterhalt
beitragen. Allerdings bemißt sich die Gleichwertigkeit der jeweiligen Beiträge
der Ehegatten nicht rechnerisch an der Höhe des Erwerbseinkommens
oder am wirtschaftlichen Wert der Familienarbeit und ihrem Umfang. Vielmehr
sind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten
Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig.
Daraus folgt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten
nicht nur während der Ehe, sondern auch nach Trennung und Scheidung
(BVerfGE aaO, 11 f.). Der verfassungsrechtliche Schutz setzt deswegen nicht
an einem während der Ehezeit angelegten tatsächlichen Entgelt an, sondern er
beruht auf der gleichgewichtigen Bewertung der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung.
Die Teilhabequote orientiert sich mithin an der Gleichwertigkeit
der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem
durch Erwerbseinkommen einerseits und Haushaltsführung andererseits geprägten
ehelichen Lebensstandard teilhaben. Zweifelhaft ist deswegen nicht
etwa, ob die Haushaltstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien
geprägt hat, sondern lediglich, in welchem Umfang dieses geschehen ist. Spätere
Einkünfte, sei es als Entgelt aus einer (fiktiven) Erwerbstätigkeit oder sei es
aus Versorgungsleistungen in einer neuen Lebensgemeinschaft, dienen deshalb
- von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen – lediglich als
- 10 -
Richtwert für die Bemessung der Haushaltstätigkeit (und/oder der Kindererziehung)
während der Ehezeit, indem sie als deren Surrogat an ihre Stelle treten
(BGHZ aaO, 120). Der Einwand, die Versorgungsleistungen für den neuen
Partner könnten die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, geht
daher ins Leere. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
auch nicht darauf an, daß der Wechsel des Lebenspartners trennungsbedingt
oder gar ehezerstörend ist und ob solche Versorgungsleistungen untrennbar
mit der persönlichen Beziehung verbunden sind.
Von unvorhergesehenen Entwicklungen abgesehen führt die prägende
Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung deswegen dazu, daß neu zu berücksichtigende
Einkünfte regelmäßig als Surrogat an deren Stelle treten und damit
auch den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen. Umgekehrt kommt eine
Erhöhung des Unterhaltsbedarfs wegen Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung
nicht in Betracht, wenn dem Unterhaltsberechtigten auch nach der Ehezeit
keine eigenen Einkünfte zugerechnet werden können. Solange daher dem
haushaltsführenden Ehegatten nach Trennung bzw. Scheidung z.B. wegen Kindererziehung,
Krankheit oder Alters keine eigenen Einkünfte zugerechnet
werden können, verbleibt es bei der Aufteilung des real zur Verfügung stehenden
eheprägenden Einkommens. Denn da die lebensstandarderhöhende
Haushaltstätigkeit mit der Scheidung weggefallen und kein an deren Stelle tretendes
Ersatzeinkommen vorhanden ist, müssen beide Ehegatten in gleicher
Weise die trennungsbedingte Verschlechterung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse
hinnehmen. Erzielt hingegen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der
Scheidung ein Einkommen oder ist er in der Lage, ein solches zu erzielen oder
sind ihm sonst eigene Einkünfte zuzurechnen, die gleichsam als Surrogat des
wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können,
ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung
einzubeziehen. Für die Qualifizierung eines später zu berücksichtigenden Ein-
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kommens als Surrogat der während der Ehezeit übernommenen Haushaltstätigkeit
kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und
des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte das Entgelt
tatsächlich bezieht oder ob ihm sonst Einkünfte zuzurechnen sind.
b) Das Berufungsgericht meint, der Wert von Versorgungsleistungen für
einen neuen Lebenspartner könne auch deswegen nicht als Surrogat der früheren
Haushaltstätigkeit angesehen werden, weil er von der Leistungsfähigkeit
des Lebenspartners abhänge und deswegen nicht hinreichend bestimmt sei.
Das überzeugt schon deshalb nicht, weil die für die Bedarfsbemessung nach
§ 1578 BGB maßgebenden Umstände auch sonst keine die früheren ehelichen
Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie begründen.
Selbst ein nachehelicher Einkommensrückgang, der während bestehender
Ehe noch nicht absehbar war, auf den sich die Ehegatten aber auch bei
fortbestehender Ehe hätten einrichten müssen, prägt und verändert die ehelichen
Lebensverhältnisse (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 -
FamRZ 2003, 590, 592). Außerdem prägt die Haushaltstätigkeit die ehelichen
Lebensverhältnisse nach der vom Senat angewandten Surrogatmethode
grundsätzlich erst durch den Wert des an ihre Stelle getretenen Surrogats.
Auch wenn ein Erwerbseinkommen an die Stelle der früheren Haushaltstätigkeit
tritt, lassen sich die ehelichen Lebensverhältnisse erst später durch dessen Umfang
beziffern (BGHZ aaO, 120 f.).
c) Indem das Berufungsgericht darauf hinweist, die Berücksichtigung der
Versorgungsleistungen in neuer Lebensgemeinschaft beruhe ohnehin nur auf
Billigkeit, wobei nicht einzusehen sei, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den
Wegfall der erbrachten Leistungen während der Ehezeit nicht auch über einen
trennungsbedingten Mehrbedarf zuzurechnen, übersieht es, daß gerade die
Anwendung der Differenzmethode zu einem hälftigen Ausgleich der vom Unter-
- 12 -
haltsberechtigten während der Ehezeit übernommenen Haushaltstätigkeit führt.
Danach verbleibt auch dem Unterhaltspflichtigen neben dem ihm schon während
der Ehezeit zur Verfügung stehenden Anteil des Bareinkommens zwar
nicht der volle, aber doch ein Anteil an den hinzugekommenen Einkünften des
Unterhaltsberechtigten. Gerade dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten eigene
Einkünfte zumutbar und zurechenbar sind, führt dieses mithin im Gegensatz zur
Anrechnungsmethode zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich der
durch die Trennung entfallenen Haushaltstätigkeit.
3. Weil die zu den Einkommensverhältnissen der Parteien getroffenen
Feststellungen nicht angegriffen worden sind, kann der Senat selbst abschließend
entscheiden. Das ergibt folgende Unterhaltsberechnung:
a) Juni 2001:
Nettoeinkommen des Klägers 3.250 DM
abzüglich Kindesunterhalt (mit 128 % geschuldet) - 455 DM
verbleibendes Einkommen 2.795 DM
abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus, gerundet 2.400 DM
zuzüglich bereinigtes Arbeitseinkommen der Beklagten 495 DM
zuzüglich verbleibendes Arbeitslosengeld der Beklagten 210 DM
zuzüglich Wert der Versorgungsleistungen der Beklagten 400 DM
Gesamteinkommen der Parteien 3.505 DM
Unterhaltsbedarf der Beklagten (1/2) 1.752,50 DM
anrechenbare Einkünfte der Beklagten rd. - 1.105 DM
verbleibender Unterhaltsanspruch 647,50 DM
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b) Unter Berücksichtigung des ab Juli 2001 auf 135 % des jeweils gültigen
Regelbetrages angestiegenen Kindesunterhalts und der Bemessung der
Haushaltstätigkeit der Beklagten seit dem Einzug in eine gemeinsame Wohnung
mit ihren neuen Lebenspartner ab November 2001 nach dem Regelbetrag
der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Berufungsgerichts (vgl. FamRZ 2003,
1164) schuldet der Kläger der Beklagten monatlichen Unterhalt für die Zeit von
Juli bis Oktober 2001 in Höhe von 570 DM, für die Zeit von November bis Dezember
2001 in Höhe von 370 DM, für die Zeit von Januar 2002 bis Juni 2003
in Höhe von 182 € und für die Zeit ab Juli 2003 in Höhe von 175 €.
Hahne Sprick Weber-Monecke
für den urlaubsbedingt
abwesenden RiBGH Fuchs
Hahne Dose

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BGH-Urteil v. 11.02.2004 - XII ZR 265/02 BGH-Urteil vom 22.01.2003 - XII ZR 186/01