BGH-Urteil vom 29.11.2000 - XII ZR 165/98
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES - URTEIL
XII ZR 165/98 Verkündet am:
29. November 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 1586 b Abs. 1 Satz 3
In die Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind (fiktive)
Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben einzubeziehen.
BGH, Urteil vom 29. November 2000 - XII ZR 165/98 - OLG Frankfurt am Main
AG Melsungen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Schlußurteil des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main - 2. Familiensenat in Kassel -
vom 13. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
der Klage für die Zeit ab 1. August 1997 stattgegeben worden ist.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 30. Oktober 1993 verstorbenen
Harald J. (im Folgenden: Erblasser), der von 1958 bis 1983 mit der
Beklagten verheiratet war.
Im Scheidungsverfahren hatte sich der Erblasser durch gerichtlichen
Vergleich vom 13. September 1983 verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft
der Scheidung Unterhalt in Höhe von monatlich 800 DM zu zahlen. Nach dem
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Tod des Erblassers ließ die Beklagte den Unterhaltstitel nach § 727 ZPO gegen
die Klägerin umschreiben.
Mit ihrer im Oktober 1994 erhobenen Abänderungsklage erstrebte die
Klägerin den Wegfall der titulierten Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung,
zum einen sei die Unterhaltsverpflichtung inzwischen entfallen, weil die
Beklagte ihren Unterhalt wieder durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen
könne und sich zudem ihre Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen M. inzwischen
verfestigt habe. Zum anderen hafte sie, die Klägerin, als Erbin nicht über
den Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspreche, welcher der Beklagten zugestanden
hätte, wenn deren Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586b
Abs. 1 Satz 3 BGB). Diese Haftungsgrenze sei inzwischen erreicht, denn ein
fiktiver Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen des ihr vom Erblasser 1987 geschenkten
Hausgrundstücks sei im Rahmen dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigen.
Das Familiengericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte
Erfolg, soweit sie den Wegfall der Unterhaltspflicht für die Zeit ab 1. August
1997 begehrte und ihr im übrigen die Beschränkung ihrer Haftung auf den
Nachlaß des Erblassers vorbehalten wurde. Dagegen richtet sich die Revision
der Beklagten, die das Berufungsgericht wegen der Frage zugelassen hat, ob
bei der Berechnung des fiktiven Pflichtteils im Rahmen des § 1586b Abs. 1
Satz 3 BGB auch ein fiktiver Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen
ist.
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Entscheidungsgründe:
1. Die Vorinstanzen haben die als Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1
ZPO erhobene Klage ohne nähere Begründung als zulässig angesehen. Das
hält der rechtlichen Prüfung stand.
Ob das Erreichen der Haftungssumme des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB
nach Titulierung des Unterhaltsanspruchs jedenfalls dann, wenn der Titel gegen
den Erben umgeschrieben wurde, von diesem grundsätzlich im Wege der
Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen ist (vgl. RGRK-BGB/Cuny
12. Aufl. § 1586b Rdn. 17; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl.
§ 1586b Rdn. 12; Erman/Dieckmann BGB 10. Aufl. § 1586b Rdn. 13; Musielak,
ZPO 2. Aufl. § 323 Rdn. 15; a.A. wohl Soergel/Häberle/Vorwerk, BGB 12. Aufl.
§ 1586b Rdn. 9), kann hier ebenso dahinstehen wie die Streitfrage, ob die Abänderungsklage
nach § 323 Abs. 1 ZPO und die Vollstreckungsgegenklage
nach § 767 ZPO einander ausschließen oder miteinander konkurrieren können
(vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 323 Rdn. 41 ff.; offengelassen in
BGH, Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 80/78 - FamRZ 1979, 573, 575) und in
bestimmten Fällen, insbesondere wenn sich Überschneidungen zwischen Abänderungsklage
und Vollstreckungsgegenklage ergeben, eine Wahlmöglichkeit
zwischen beiden Klagearten besteht (offengelassen im Senatsurteil vom
19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159, 160).
Die Zulässigkeit der vorliegenden Abänderungsklage ist schon deshalb
zu bejahen, weil die Klägerin sich in beiden Tatsacheninstanzen auch - wenn
auch ohne Erfolg - auf typische Abänderungsgründe berufen hat, nämlich daß
die Beklagte nach Abschluß des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs wieder arbeitsfähig
geworden sei und sich ihr Verhältnis zu dem Zeugen M. inzwischen
zu einer Lebensgemeinschaft verfestigt habe.
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Fraglich ist allein, ob im Rahmen einer (aus anderen Gründen zulässigen)
Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO auch Einwendungen nach
§ 767 ZPO berücksichtigt werden und zu einer Abänderung führen können.
Das hat der Senat grundsätzlich bejaht (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990
- XII ZR 57/89 - FamRZ 1990, 1095 unter 1 a und vom 19. Oktober 1988 aaO
S. 160 unter II 2 b).
Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auch auf den vorliegenden
Fall bestehen keine Bedenken, zumal sich ein Problem unterschiedlichen Gerichtsstands
(allgemeiner Gerichtsstand für die Abänderungsklage, Gerichtsstand
des § 767 Abs. 1 ZPO für die Vollstreckungsgegenklage) hier nicht stellt,
da für beide Fälle dasselbe Familiengericht zuständig war. Auch die Frage unterschiedlicher
Zeitgrenzen stellt sich nicht, da § 323 Abs. 3 BGB für Prozeßvergleiche
nicht gilt (vgl. BGHZ GSZ 85, 64, 72 ff.; Senatsurteil vom
28. November 1990 - XII ZR 26/90 - FamRZ 1991, 542).
Von der Senatsentscheidung vom 30. Mai 1990 aaO unterscheidet sich
der vorliegende Fall zwar insoweit, als bei der Entscheidung über das Erreichen
der Haftungsgrenze des § 1586b BGB "der Einfluß der stets wandelbaren
wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Unterhaltspflicht" keine Rolle mehr spielt:
entweder ist die Haftungsgrenze erschöpft, dann wird weiterer Unterhalt nicht
mehr geschuldet, oder sie ist es nicht, mit der Folge, daß der titulierte Anspruch
bis zum Erreichen der Grenze in voller Höhe fortbesteht.
Abänderungs- und Vollstreckungsgegenklagen an nicht einfachen Abgrenzungsfragen
scheitern zu lassen, erscheint aus Gründen der Prozeßökonomie
um so weniger gerechtfertigt, als zumindest dann, wenn dasselbe Gericht
zuständig ist, beide Klagearten in einem Hilfsverhältnis miteinander verbunden
werden und Klageanträge erforderlichenfalls umgedeutet werden kön-
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nen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 80/78 - FamRZ 1979, 573,
575 unter II 4; Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 323 Rdn. 16; Musielak aaO
§ 323 Rdn. 17). Wer mit der Abänderungsklage Abänderungsgründe geltend
macht und sich zusätzlich auf seine Haftungsbeschränkung als Erbe beruft, will
im Zweifel in erster Linie den ihm lästigen Titel aus der Welt schaffen, hilfsweise
aber für den Fall, daß ihm das nicht gelingt, mit der Einwendung aus § 767
ZPO zumindest dessen Vollstreckbarkeit beseitigen. Gelingt nur letzteres, ist
zwar lediglich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel auszusprechen;
im wirtschaftlichen Endergebnis bedeutet dies indes keinen Unterschied
zum Erfolg einer Abänderungsklage mit dem Ziel, die Unterhaltspflicht
für die Zukunft entfallen zu lassen.
2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe
der Klägerin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß (§ 780 Abs. 1
ZPO) nicht vorbehalten dürfen - jedenfalls dann nicht, wenn man Pflichtteilsergänzungsansprüche
im Rahmen des § 1586b BGB nicht berücksichtige.
Insoweit trägt die Revision vor, für eine Beschränkung der Erbenhaftung
auf den Nachlaß sei kein Raum, wenn feststehe, daß der Nachlaß nicht dürftig
sei. Das aber ergebe sich bereits daraus, daß die Nachlaßverbindlichkeiten bei
der betragsmäßigen Ermittlung des Pflichtteils schon abgezogen worden seien,
so daß der Nachlaß zur Befriedigung eines Unterhaltsanspruchs bis zur Höhe
dieses Pflichtteils naturgemäß stets ausreiche.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Pflichtteil berechnet sich
stets nach dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls, § 2311 Abs. 1
Satz 1 BGB. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ändert sich nicht, wenn der
Wert des Nachlasses - beispielsweise der Kurswert eines Wertpapierdepots -
in der Folgezeit verfällt. Es sind daher durchaus Fälle denkbar, in denen der
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Erbe sich zwar für längere Zeit nicht auf § 1586b BGB, wohl aber gemäß § 780
ZPO auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen kann. Der Vorbehalt kann somit
durchaus selbständige Bedeutung erlangen und ist entgegen der Ansicht
der Revision nicht immer schon dann gegenstandslos, wenn die in der Regel
noch engere Haftungsbeschränkung des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB eingreift.
3. Die Revision hat hingegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet,
daß das Berufungsgericht bei der Berechnung der Haftungsgrenze des
§ 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht berücksichtigt
hat.
Diese Auffassung wird zwar von Teilen der Rechtsprechung und Literatur
vertreten (vgl. OLG Celle OLG-Report 1995, 88, 90 - obiter dictum -; AG
Bottrop FamRZ 1989, 1009 f.; MünchKomm-BGB/Maurer 4. Aufl. § 1586b
Rdn. 8; Palandt/Diederichsen, BGB § 1586b Rdn. 6 bis zur 58. Aufl. und Palandt/
Edenhofer 59. Aufl. Rdn. 4 vor § 2303; Soergel/Häberle, BGB 12. Aufl.
Nachtrag 1996 § 1586b Rdn. 7; RGRK-BGB/Cuny aaO § 1586b Rdn. 12; Erman/
Dieckmann 10. Aufl. § 1586b Rdn. 10; Dieckmann FamRZ 1977, 161, 171;
Griesche in FamGb § 1586b BGB Rdn. 10; FamK-Rolland/Hülsmann § 1586b
Rdn. 7; Roessink, Die passive Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen
Ehegatten gemäß § 1586b BGB, Diss. S. 113; Frenz MittRhNotK
1995, 227, 228 und ZEV 1997, 450).
Der Senat vermag sich dieser Auffassung aber aus den von der Gegenmeinung
vertretenen Gründen nicht anzuschließen (vgl. Palandt/Brudermüller,
BGB 59. Aufl. § 1586b Rdn. 7; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts
4. Aufl. § 30 XIII 2; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 3. Aufl.
§ 1586b BGB Rdn. 8; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl.
IV, Rdn. 1234; Derleder in Böhmer/Coester, FamR § 1586b Rdn. 1; Lan-
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ge/Kuchinke, Erbrecht 4. Aufl. § 12 VI 2 c = S. 251; Staudinger/Baumann, BGB
12. Aufl. [1999] § 1586b Rdn. 35; Kahlert, § 1586b BGB in der Rechtspraxis,
Diss. 1997 S. 155-160 mit ausführlicher Begründung).
a) Obwohl § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB nur den "Pflichtteil" erwähnt, steht
der Wortlaut dieser Vorschrift der entsprechenden Anwendung der §§ 2325 ff.
BGB nicht entgegen. Zwar ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch ein selbständiger
Anspruch, der neben dem Pflichtteilsanspruch und unabhängig von diesem
besteht; es handelt sich nicht etwa nur um einen Rechnungsposten eines
einheitlichen Anspruchs (vgl. BGHZ 103, 333, 337; 132, 240, 244). Beide Ansprüche
sind einander jedoch weitgehend wesensgleich, und bereits der Umstand,
daß beide im 5. Abschnitt des 5. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches
unter der Überschrift "Pflichtteil" geregelt sind, rechtfertigt es, den
Pflichtteilsergänzungsanspruch als einen außerordentlichen Pflichtteilsanspruch
zu bezeichnen (vgl. Palandt/Edenhofer aaO § 2325 Rdn. 2), denn mit
dem Pflichtteilsergänzungsanspruch wird der Pflichtteil als solcher verlangt,
wenn auch in anderer Höhe und Ausdehnung (vgl. BGH, Urteile vom
23. Februar 1972 - IV ZR 135/70 - NJW 1972, 760, 761 m.N. und vom 29. Mai
1974 - IV ZR 163/72 - NJW 1974, 1327).
Zudem richtet sich die Verjährung sowohl des Pflichtteilsanspruchs als
auch des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2332 Abs. 1 Satz 1 BGB
(vgl. BGHZ 103, 333, 335), obwohl der Wortlaut dieser Vorschrift - ebenso wie
§ 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB - nur den "Pflichtteil" erwähnt. Die Formulierung
der zuletzt genannten Vorschrift steht daher (entgegen AG Bottrop aaO und
Frenz aaO S. 228) einer weiten, den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfassenden
Auslegung dieses Begriffs nicht entgegen.
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b) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht für eine entsprechende
Anwendung der § 2325 ff. BGB. Der Gedanke, die Haftung des
Erben des Unterhaltsverpflichteten auf die Höhe des fiktiven Pflichtteils der
unterhaltsberechtigten ersten Ehefrau zu beschränken, war schon bei den Beratungen
der 2. Kommission zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches erwogen,
aber letztlich abgelehnt worden (vgl. Probst, AcP 191 [1991] 138, 146
ff. m.N.). Das 1. Eherechtsreformgesetz vom 14. Juni 1976 griff diesen Lösungsvorschlag
mit dem heutigen § 1586b BGB wieder auf. Insoweit ist darauf
hinzuweisen, daß die Beschränkung der Haftung auf den Pflichtteil auf einen
Vorschlag von Beitzke in der achten Sitzung der Eherechtskommission beim
Bundesministerium der Justiz am 5./6. Dezember 1969 zurückgeht (vgl. BMJ,
Niederschriften der Eherechtskommission Band 2 S. 527) und zwei Kommissionsmitglieder
(Fettweis, Diemer-Nicolaus) dazu sogleich anmerkten, dann
müßten auch die Grundsätze der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden,
ohne daß sich insoweit Widerspruch erhob (aaO S. 528).
Anhaltspunkte dafür, daß der historische Gesetzgeber den Vorschlag
Beitzkes übernehmen, dabei die Anwendung der Grundsätze der Pflichtteilsergänzung
aber ablehnen wollte, sind nicht ersichtlich. Die Begründung des Gesetzentwurfs
wäre damit auch nicht vereinbar. Denn die Vererblichkeit des
Unterhaltsanspruchs sollte den Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten
über den Tod des Verpflichteten hinaus "in ähnlicher Weise sicher(zu)stellen,
wie dies bei Fortbestand der Ehe durch erbrechtliche Ansprüche erreicht worden
wäre" (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 152). Durch die als notwendig angesehene
Beschränkung des Anspruchs sollte der geschiedene Ehegatte "nicht mehr erhalten,
als er gehabt hätte, wenn seine Ehe statt durch Scheidung durch den
Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre". Die Anknüpfung der Haftungsbegrenzung
an den Pflichtteil beruhte auf der Erwägung, daß es dem verstor-
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benen Verpflichteten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den berechtigten
Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge auszuschließen,
und angenommen werden müsse, daß er von dieser Möglichkeit nach
dem Scheitern der Ehe auch Gebrauch gemacht hätte (BT-Drucks. aaO
S. 153).
Wenn aber der Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten über den
Tod des Verpflichteten hinaus in ähnlicher Weise sichergestellt werden soll,
wie dies bei Fortbestand der Ehe durch erbrechtliche Ansprüche erreicht worden
wäre, dann ist es allein folgerichtig, bei der Bemessung der Haftungsgrenze
des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB auch einen dem geschiedenen Ehegatten
dann zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen. Auch
dadurch erhält dieser nicht mehr, als er gehabt hätte, wenn seine Ehe statt
durch Scheidung durch den Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre, so
daß der Senat die vom AG Bottrop (aaO S. 1010) aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Bedenken wegen einer mit dieser Auslegung angeblich verbundenen
Bevorzugung des geschiedenen gegenüber dem neuen Ehegatten nicht zu
teilen vermag.
c) Diese Lösung erscheint dem Senat auch allein interessengerecht. Sie
nimmt dem Unterhaltspflichtigen den Anreiz, seinen Nachlaß durch Schenkungen
zu Lebzeiten zu vermindern und so den nach seinem Tode weiterbestehenden,
ohnehin beschränkten Unterhaltsanspruch seines geschiedenen Ehegatten
zu entwerten (vgl. Kahlert aaO S. 157) - eine Gefahr, auf die schon in
den Beratungen der Eherechtsreformkommission hingewiesen worden war
(Niederschriften aaO S. 528; vgl. auch Klingelhöffer ZEV 1999, 13, 14). Es ist
nicht ersichtlich, warum dem Unterhaltspflichtigen eine solche Gestaltung zum
Nachteil des Unterhaltsberechtigten ermöglicht werden sollte, zumal § 2332
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Abs. 1 BGB Rechtsgeschäfte unter Lebenden, durch die der künftige Pflichtteilsanspruch
gemindert wird, in gleicher Weise als beeinträchtigende Verfügungen
ansieht wie den letztwillig bestimmten Ausschluß von der Erbfolge (vgl.
BGH, Urteil vom 23. Februar 1972 aaO S. 760 f.).
4. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung im Umfang der
Abänderung des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs keinen Bestand haben.
Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen
zum Wert des der Klägerin vom Erblasser geschenkten Grundstücks
getroffen hat, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholen
kann.
Blumenröhr Krohn Gerber
Sprick Weber-Monecke
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