BGH-Urteil v. 28.01.2004 - XII ZR 259/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES - URTEIL
XII ZR 259/01 Verkündet am:
28. Januar 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1586 b, 1579 Nr. 7; VAHRG § 5
a) Der nach § 1586 b BGB auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch genommene
Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich weiterhin oder auch erstmals
auf die Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn nicht der Unterhaltspflichtige
zuvor darauf verzichtet hatte.
b) Von einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf die Rechtsfolgen
des § 1579 Nr. 7 BGB kann nicht ausgegangen werden, wenn der verstorbene
Ehegatte in Kenntnis einer langjährigen neuen eheähnlichen Gemeinschaft der
Unterhaltsberechtigten weiterhin monatlich Unterhalt bezahlt hatte, um nach § 5
VAHRG eine - sonst höhere - Kürzung seiner Rente zu verhindern.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 259/01 - OLG Koblenz
AG Bingen
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen
- des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. September
2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten und deren geschiedenen und
am 10. Juli 1999 verstorbenen Ehemannes. Sie begehrt Abänderung eines
Unterhaltsvergleichs, aus dem die Beklagte sie als Erbin auf nachehelichen
Ehegattenunterhalt in Anspruch nimmt.
Mit gerichtlichem Vergleich vom 27. November 1989 verpflichtete sich
der Vater der Klägerin, an die Beklagte künftigen nachehelichen Unterhalt in
Höhe von monatlich 500 DM zu zahlen. Weil die Beklagte noch keine Rente
erhielt und der Vater der Klägerin an sie Unterhalt leistete, wurde dessen Rente
noch nicht um die im Versorgungsausgleich übertragenen rund 759 DM gekürzt
(§ 5 VAHRG).
- 3 -
Der Unterhaltspflichtige ist von der Klägerin allein beerbt worden, die nun
von der Beklagten gemäß § 1586 b BGB aus dem Prozeßvergleich in Anspruch
genommen wird. Mit ihrer Abänderungsklage begehrt die Klägerin den Wegfall
ihrer Unterhaltspflicht, weil die Beklagte seit 1995 mit ihrem neuen Partner in
dessen Wohnung in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und ausgesprochen, daß
die Unterhaltspflicht ab August 1999 entfällt. Die Berufung gegen dieses Urteil
ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte
weiterhin Klagabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht (dessen Urteil in OLG Koblenz OLGR 2002, 11
veröffentlicht ist) hat ausgeführt, der Beklagten stehe ab August 1999 kein
nachehelicher Unterhalt mehr zu. Die Klägerin hafte zwar als Erbin gemäß
§ 1586 b BGB für den nachehelichen Unterhalt der Beklagten, sie könne sich
aber auf eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB berufen, obwohl der Erblasser
dieses nicht getan habe. Die Rechtsnatur des Anspruchs auf Unterhalt ändere
sich durch den Tod des Unterhaltspflichtigen nicht, weshalb die Klägerin die
Möglichkeit habe, alle Einwendungen zu Grund und Höhe des Anspruchs geltend
zu machen. Durch die fortdauernde Unterhaltszahlung habe der Erblasser
den Unterhalt auch nicht in Kenntnis des Verwirkungsgrundes des § 1579 Nr. 7
BGB anerkannt. Aus den Unterhaltszahlungen des Erblassers könne nicht geschlossen
werden, daß dieser auch im Falle eines Renteneintritts der Beklagten
- 4 -
- mit der dadurch verbundenen Rentenkürzung für ihn - weiterhin Unterhalt gezahlt
und auf den Einwand aus § 1579 Nr. 7 BGB verzichtet hätte. Der Unterhaltsanspruch
der Beklagten sei unter Berücksichtigung aller Umstände trotz
der fast 30 Jahre andauernden Ehe vollständig verwirkt. Dabei sei insbesondere
die Erwerbsmöglichkeit der bei Scheidung erst 48 Jahre alten Beklagten und
das mietfreie Wohnen im Haus ihres Lebensgefährten zu berücksichtigen.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:
a) Die gesetzliche Unterhaltspflicht geht nach § 1586 b BGB unverändert
auf den Erben über und bleibt auch weiterhin Einwänden aus § 1579 BGB ausgesetzt.
Nur die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird durch die Begrenzung
auf den fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten (sog. kleiner
Pflichtteil bei gesetzlichem Erbrecht des Unterhaltsberechtigten zuzüglich
Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 1586 b Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V. mit §§ 1931
Abs. 1 und 2, 2325 ff. BGB; BGHZ 146, 114, 118 ff.) und die Möglichkeit der
Beschränkung auf den vorhandenen Nachlaß (§§ 1975, 1990, 1992 BGB) ersetzt.
Der nach § 1586 b BGB haftende Erbe des Unterhaltspflichtigen kann
sich deswegen grundsätzlich weiterhin oder auch erstmals auf § 1579 Nr. 7
BGB berufen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zuvor darauf verzichtet hatte
(so auch Staudinger/Baumann, BGB 12. Aufl. § 1586 b Rdn. 41; Erman/Dieckmann,
BGB 10. Aufl. § 1586 b Rdn. 3; Soergel/Häberle, BGB 12. Aufl. § 1586 b
Rdn. 3; Rolland/Hülsmann, Familienrecht-Kommentar, § 1586 b BGB Rdn. 2;
Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltsrechts
8. Aufl. Rdn. 145 a; Palandt/Brudermüller BGB 63. Aufl. § 1586 b
Rdn. 8). Dabei kann der Erbe sich auch auf neue oder weiter fortgeschrittene
Umstände seit dem Tod des Erblassers stützen.
- 5 -
b) Der unterhaltspflichtige Erblasser hat auch nicht zu Lebzeiten mit Wirkung
für die Klägerin als seine Erbin auf den Einwand aus § 1579 Nr. 7 BGB
verzichtet.
Allerdings wird in Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich vertreten,
daß ein ausdrücklicher oder konkludenter Verzicht auf die Rechtsfolgen der
Verwirkung daraus hergeleitet werden kann, daß der Unterhaltsverpflichtete
trotz Kenntnis dieser Umstände den Unterhalt weiterbezahlt (so grundsätzlich
OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1159; OLG Hamm FamRZ 1997, 1485, 1486;
OLG Hamm FamRZ 1994, 704, 705; MünchKomm/Maurer, BGB 4. Aufl. § 1579
Rdn. 70; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 4. Aufl. § 1579 BGB Rdn. 45;
Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. IV Rdn. 398; Gernhuber/
Coester-Waltjen, Familienrecht 4. Aufl. § 30 VII 9 (S. 432); Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht
I 9 Rdn. 382). Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich
im Anwendungsbereich und in den Auswirkungen dieses Verzichts. So ist streitig,
ob er auch dort eingreift, wo die Tatbestände des § 1579 BGB nicht an ein
persönliches Fehlverhalten des unterhaltsberechtigten Ehegatten anknüpfen,
sondern an objektive Umstände wie bei § 1579 Nr. 1 und Nr. 7 BGB (für generelle
Anwendbarkeit wohl Johannsen/Henrich/Büttner aaO; einschränkend insoweit
MünchKomm/Maurer aaO; wohl auch Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht
7. Aufl. Rdn. 1106). Bedenken gegen die Annahme eines Verzichts können sich
auch dort ergeben, wo etwa der Unterhaltsschuldner nur mit Rücksicht auf die
Betreuungsbedürftigkeit eines gemeinsamen Kindes den Unterhalt ungeschmälert
weitergezahlt hat, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen,
ihn auf den Mindestbedarf herabzusetzen (vgl. dazu Senatsurteil vom
29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483, 484). Nicht einheitlich beantwortet
wird schließlich auch die Frage, ob der Verzicht ein selbständiger Gegeneinwand
ist, der bereits den Tatbestand der negativen Härteklausel des
§ 1579 BGB entfallen läßt (so etwa Johannsen/Henrich/Büttner aaO m.w.N.)
- 6 -
oder ob er lediglich im Rahmen der Billigkeitsabwägung des § 1579 BGB zu
berücksichtigen ist (so wohl die überwiegende Meinung vgl. OLG'e Düsseldorf
und Hamm jeweils aaO; MünchKomm/Maurer aaO; Gernhuber/Coester-Waltjen
aaO und Schwab/Borth aaO). Darauf kommt es hier indes nicht an, weil schon
die Voraussetzungen eines ausdrücklichen oder konkludenten Verzichts nicht
vorliegen.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsurteils
hatte der Erblasser weiterhin Unterhalt an die Beklagte gezahlt,
weil er sich dadurch gemäß § 5 VAHRG bis zum Beginn des Rentenbezugs der
Beklagten seine ungeschmälerte Rente erhielt und letztlich sogar günstiger
stand, als es bei Wegfall der Unterhaltspflicht und Kürzung seiner eigenen
Rente durch den Versorgungsausgleich der Fall gewesen wäre. Für den Erblasser
stand die Zahlung des Unterhalts deswegen in Zusammenhang mit seinem
ungeschmälerten Rentenbezug. Revisionsrechtlich unbedenklich hat das
Berufungsgericht daraus geschlossen, daß auch der Erblasser die Unterhaltszahlungen
eingestellt hätte, sobald seine eigene Rente durch den sich mit
Rentenbezug der Beklagten auswirkenden Versorgungsausgleich geschmälert
worden wäre. Aus der wirtschaftlich nachvollziehbaren Verhaltensweise des
Erblassers konnte die Beklagte daher keinen Vertrauensschutz dafür herleiten,
daß er auch künftig auf Dauer Einwendungen aus § 1579 BGB nicht erheben
werde. Daß das Oberlandesgericht andere Umstände, die für eine Anerkennung
des Unterhaltsanspruchs in Kenntnis des Ausschlußgrundes sprechen
könnten, übersehen hat, hat die Revision nicht aufgezeigt.
c) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß
die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Unterhaltsanspruchs der Beklagten
nach § 1579 Nr. 7 BGB vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Senats (BGHZ 150, 209, 215 m.w.N.) kann ein länger dauerndes Verhältnis des
- 7 -
Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner dann zur Annahme eines
Härtegrundes im Rahmen des Auffangtatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB - mit
der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung
für den Verpflichteten - führen, wenn sich die Beziehung in einem
solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen
und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die Annahme
einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht einmal zwingend voraus,
daß die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt
führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein
typisches Anzeichen hierfür sein wird (BGH Urteil vom 24. Oktober 2001
- XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25). Unter welchen Umständen - nach einer
gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren
liegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann,
läßt sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Letztlich obliegt es der verantwortlichen
Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen
Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht.
Es begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken und wird auch von
der Revision nicht angegriffen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen
Würdigung der getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt
ist, die Beziehung der Beklagten zu ihrem Lebensgefährten habe sich jedenfalls
seit August 1999 so sehr verfestigt, dass sie in ihrer persönlichen und
wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem eheähnlichen Verhältnis
gleichkommt. Beide leben schon seit 1995 in einer gemeinsamen Wohnung und
führen einen gemeinsamen Haushalt. Auch in der Öffentlichkeit und bei Familienfeiern
treten sie als Paar auf. Gesichtspunkte, die der Annahme eines solchen
eheähnlichen Verhältnisses entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich.
- 8 -
d) Das Oberlandesgericht hat der Beklagten einen Unterhaltsanspruch
ab August 1999 vollständig versagt, weil sie schon nach der Scheidungsvereinbarung
verpflichtet und auch in der Lage gewesen sei, für ihr wirtschaftliches
Auskommen selbst zu sorgen. Ihr weiterer Lebensbedarf sei durch das Zusammenleben
in ihrer neuen Lebensgemeinschaft und insbesondere das mietfreie
Wohnen gedeckt. Dem stehe nicht entgegen, daß der Erblasser während
der Dauer seiner Unterhaltszahlungen von fast zehn Jahren eine ungekürzte
Rente erhalten habe, was die Unterhaltszahlungen mehr als ausgleiche.
Auch gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die Beklagte war zwar fast 30 Jahre mit dem Erblasser verheiratet, im
Zeitpunkt der Scheidung war sie allerdings erst 48 Jahre alt. Nach dem gerichtlichen
Unterhaltsvergleich war sie seinerzeit als ausgebildete Einzelhandelskauffrau
verpflichtet und in der Lage, eigene Einkünfte aus einer mehr als halbschichtigen
(26 Stunden) Tätigkeit zu erzielen. Die aus der Ehe hervorgegangenen
Kinder waren volljährig und wirtschaftlich unabhängig. Zu Recht hat das
Oberlandesgericht im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung auch berücksichtigt,
daß die Beklagte mietfrei im Haus ihres neuen Lebensgefährten wohnt.
Zwar hat der Erblasser während der Unterhaltszahlungen weiterhin seine ungeschmälerte
Rente erhalten, was sich zu dessen Gunsten, letztlich aber auch zu
Gunsten der Beklagten ausgewirkt hat. In dem gerichtlichen Vergleich vom
27. November 1989 sind die geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der
seinerzeit vom Senat angewandten Anrechnungsmethode von einem allein
prägenden Einkommen des Erblassers in Höhe von 3.500 DM netto ausgegangen.
Wäre dieses Einkommen durch den scheidungsbedingten Versorgungsausgleich
geschmälert worden, hätte auch der Beklagten ein entsprechend geringerer
Unterhaltsanspruch zugestanden (vgl. dazu BGH Urteil vom 5. Februar
2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 849 f.).
- 9 -
Weil das eheähnliche Zusammenleben der Beklagten außerdem schon
fast fünf Jahre andauerte, ist das Oberlandesgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen
Verantwortung davon ausgegangen, dass jede Inanspruchnahme der
Klägerin über den Tod des Erblassers hinaus grob unbillig sei. Auch diese Gesamtwürdigung
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Hahne Sprick Weber-Monecke
RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist Dose
krankheitsbedingt an der
Unterschriftleistung verhindert.
Hahne
Hier finden Sie das vollständige Urteil als zu Download (PDF) [46 KB]