BGH-Urteil v. 21.04.2004 - XII ZR 326/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL -
XII ZR 326/01 Verkündet am:
21. April 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1603 Abs. 1
Bei der Beurteilung der Obliegenheit eines Unterhaltspflichtigen, zur Zahlung von
Elternunterhalt den Stamm seines Vermögens einzusetzen, sind jedenfalls die insofern
für den Deszendentenunterhalt entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
BGH, Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - OLG Hamm
AG Bünde
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Senats für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 2001 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem
Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
Die Mutter des Beklagten bezog nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
jedenfalls seit 1992 Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt.
In der Zeit von November 1995 bis zum 21. Juli 1998 gewährte ihr die
Klägerin Leistungen zwischen 447,24 DM und 1.127,27 DM monatlich, insgesamt
28.881,11 DM. Nach dem 21. Juli 1998 wurden die Sozialhilfeleistungen
eingestellt.
Der Beklagte verfügte in der hier maßgeblichen Zeit über ein durchschnittliches
monatliches Nettoeinkommen von etwa 3.189 DM. Bis zum Jahr
1992 lebte er mit Christine F. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.
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Aus der Beziehung sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich die am
20. Oktober 1985 (nicht: 1982) geborene Andrea Beate und der am
5. November 1986 geborene schwerbehinderte Christian. Für die beiden Kinder,
die von ihrer Mutter betreut werden, leistet der Beklagte im Monatsdurchschnitt
insgesamt ca. 800 DM an Unterhalt. Der Sohn Christian besucht eine
Behindertenschule; die Fahrten zwischen Wohnung und Schule übernehmen
der Beklagte und die Mutter des Kindes abwechselnd.
Im Jahre 1987 erwarb der Beklagte die Immobilien D...straße 68 a
und 70 in B. zum Kaufpreis von 144.700 DM und 147.190 DM. Bei dem Anwesen
handelte es sich ursprünglich um ein Mehrfamilienhaus, das 1935/1936
errichtet und ungefähr im Jahr 1960 renoviert worden war. Zum Zweck der Veräußerung
war das Hausgrundstück später in einzelne Wohneinheiten aufgeteilt
worden. In der Wohneinheit D...straße 68 a, die eine Wohnfläche von ca.
110 qm hat, leben der Beklagte und die Kinder Andrea Beate und Christian F.
In der Wohneinheit D...straße 70 befinden sich zwei Wohnungen mit einer
Wohnfläche von jeweils ca. 63 qm und ein Dachgeschoßappartement. Eine der
beiden Wohnungen bewohnt die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten;
das Dachgeschoßappartement wird von deren volljährigem Sohn genutzt. Weder
Christine F., die den Angaben des Beklagten zufolge eine Witwenrente von
ca. 1.000 DM monatlich bezieht, noch ihr Sohn, der Auszubildender ist, leisten
Mietzahlungen an den Beklagten. Die weitere Wohnung ist für monatlich
500 DM (Warmmiete) vermietet.
Der Erwerb der Immobilien wurde durch jeweils zwei Darlehen finanziert.
Hierauf zahlt der Beklagte lediglich Zinsen. Zur endfälligen Darlehenstilgung
wurden von ihm Kapitallebensversicherungen abgeschlossen. Die Rückkaufswerte
beliefen sich - bezüglich der für die Wohneinheit D...straße 70 abge-
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schlossenen Lebensversicherung - auf 13.197 DM zum 1. Januar 1996 bzw. auf
20.251 DM zum 1. Januar 1999.
Mit Schreiben vom 16. November 1995 forderte die Klägerin den Beklagten
"erneut" auf, Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen,
um prüfen zu können, ob er finanziell zu Unterhaltsleistungen für seine Mutter in
der Lage sei. Eine vorläufige Zahlungsaufforderung erfolgte u.a. mit Schreiben
vom 12. November 1996.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Unterhalt für seine
Mutter für die Zeit vom 1. November 1995 bis zum 21. Juli 1998 in Höhe der in
dem genannten Zeitraum gewährten Sozialhilfeleistungen von insgesamt
28.881,11 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht,
der Beklagte sei verpflichtet, die nicht selbst genutzte Immobilie zu veräußern,
um für den Unterhalt der Mutter aufkommen zu können. Die beiden
Wohneinheiten hätten allein unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes
einen Wert von 380.135,81 DM. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen,
für die von Christine F. und deren Sohn genutzten Wohnungen keine Miete zu
erhalten. Hilfsweise hat die Klägerin ihre Klage darauf gestützt, daß der Beklagte
aufgrund seines laufenden Einkommens leistungsfähig sei.
Der Beklagte hält eine Verwertung der Immobilien für unzumutbar, da er
sie sowohl für seinen eigenen Wohnbedarf als auch zur Gewährung von Unterhalt
an seine ehemalige Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder benötige.
Um die Versorgung der Kinder sicherzustellen, sei es zudem erforderlich,
daß Christine F. in räumlicher Nähe wohne, damit Christian von den Eltern abwechselnd
zur Behindertenschule gebracht werden könne. Der Beklagte hat
außerdem die Auffassung vertreten, im Fall der Veräußerung einer der beiden
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Immobilien verbleibe kein nennenswerter Überschuß; da ein erheblicher Reparaturstau
bestehe, sei der Wert der Immobilien nicht gestiegen.
Das Amtsgericht hat die Klage - unter Aufhebung eines antragsgemäß
erlassenen Versäumnisurteils - abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat
das Oberlandesgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit der Beklagte
darin verurteilt worden war, an die Klägerin 7.425 DM zuzüglich Zinsen
zu zahlen. Die weitergehende Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der
dagegen gerichteten - zugelassenen Revision - erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung
des Versäumnisurteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Mutter des Beklagten
sei in Höhe der geleisteten Sozialhilfe unterhaltsbedürftig gewesen, weil sie insoweit
die Kosten ihrer allgemeinen Lebenshaltung aus ihrem Einkommen nicht
habe aufbringen können. Daß weiteres Vermögen der Mutter zur Verfügung
gestanden habe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Oberlandesgericht
hat den Beklagten mit Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse
allerdings nur in eingeschränktem Umfang für leistungsfähig gehalten. Eine Obliegenheit
zur Verwertung des Vermögens hat es verneint. Insofern hat es zur
Begründung ausgeführt: Eine Verwertung des Hauses D...straße 70 sei unwirtschaftlich,
weil der Beklagte bei wirtschaftlich sinnvoller Vermietung innerhalb
von nur etwa vier Jahren den Gewinn erwirtschaften könne, den er auch
mit einer Veräußerung erzielen könnte. Die für diesen Komplex erzielbaren
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Mieteinnahmen beliefen sich auf ca. 1.350 DM monatlich, nämlich jeweils
500 DM für die vermietete und die von Christine F. genutzte Wohnung und
350 DM für das Dachgeschoßappartement. Da für diese Immobilie nur Kosten
von monatlich 506,29 DM (Zinsen: zunächst 459 DM, Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung:
47,29 DM) angefallen seien, habe der Überschuß monatlich
843,71 DM und pro Jahr rund 10.124 DM betragen. Ausgehend von der
Überlegung der Klägerin, den Wert der Immobilie durch Hochrechnung des
Kaufpreises mittels des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte
zu ermitteln, ergebe sich - unter Berücksichtigung eines 10 %-igen Abschlags
wegen der Vermietung einer Wohnung und unter Einbeziehung des
Rückkaufswerts der Lebensversicherung - ein aus einer Veräußerung zu erwartender
Überschuß von rund 39.500 DM. Selbst wenn mit dem weiteren Vortrag
der Klägerin davon ausgegangen werde, daß die Wohneinheit D...straße 70
im Jahr 1998 einen Wert von 200.000 DM gehabt habe, errechne sich nach
Vornahme eines Abschlags wegen der Vermietung und unter Einbeziehung des
Rückkaufswerts der Lebensversicherung nur ein zu erwartender Überschuß von
47.746 DM. Auch in diesem Fall sei eine Verwertung wirtschaftlich nicht sinnvoll,
denn ein entsprechender Gewinn könne schon innerhalb von etwa fünf
Jahren durch eine Vermietung erzielt werden. Abgesehen davon könne ein
Verkauf der nicht selbst genutzten Wohneinheit von dem Beklagten aber auch
deshalb nicht verlangt werden, weil er auf die hieraus erzielbaren Mieteinnahmen
auf Dauer angewiesen sei, um seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von
Kindesunterhalt sicherzustellen. Sein insofern maßgebliches unterhaltsrechtlich
relevantes Einkommen belaufe sich ohne die erzielbaren Mieteinnahmen auf
monatlich 2.679,97 DM (monatliches Nettoeinkommen: 3.189 DM ./. berufsbedingte
Fahrtkosten: 431,20 DM + auf den Beklagten - ohne die Kinder - entfallenden
Wohnvorteil: 700 DM ./. Zinsen für die Wohneinheit Nr. 68 a: 737,50 DM
./. Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung: 40,33 DM). Nach Abzug des
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geleisteten Kindesunterhalts von 800 DM und des behinderungsbedingten
Mehrbedarfs des Sohnes von 192,50 DM (anteilige Fahrtkosten zur Behindertenschule)
verblieben dem Beklagten unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts
von 1.500 DM monatlich nur 187,47 DM. Bereits die Anhebung des
Selbstbehalts auf 1.640 DM zum 1. Juli 2001 werde ihn ohne die möglichen
Mieteinnahmen an den Rand seiner Leistungsfähigkeit gegenüber den - im
Verhältnis zu seiner Mutter vorrangig unterhaltsberechtigten - Kindern bringen.
Hinsichtlich des Sohnes sei aufgrund der vorliegenden geistigen Behinderung
auch nicht damit zu rechnen, daß er sich in absehbarer Zeit selbst werde versorgen
können.
Diese Beurteilung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. a) Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber
seiner Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Die Höhe des den
Unterhaltsanspruch unter anderem bestimmenden Bedarfs der Mutter hat das
Oberlandesgericht im Umfang der von der Klägerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt
angenommen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und
wird von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen (vgl. zum Unterhaltsbedarf
eines noch einen eigenen Haushalt führenden Elternteils gegenüber
seinem unterhaltspflichtigen Kind Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR
67/00 - FamRZ 2003, 860, 861).
b) Bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beklagten steht die Revision auf
dem Standpunkt, daß es ihm obliege, die Immobilie D...straße 70 zu verwerten,
da er aus seinem laufenden Einkommen den Unterhaltsbedarf der Mutter
nicht abdecken könne. Das Berufungsgericht habe die Anforderungen, unter
denen eine Verwertung des Vermögensstammes zu erwarten sei, verkannt.
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Eine Verwertung scheide erst dann aus, wenn sie grob unbillig sei. Davon könne
nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat ein Unterhaltspflichtiger
grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung
des Unterhalts einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie insoweit
etwa für den Unterhalt geschiedener Ehegatten gilt, sieht das Gesetz im Bereich
des Verwandtenunterhalts nicht vor. Deshalb ist allein auf § 1603 Abs. 1
BGB abzustellen. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung
seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen
Unterhalts den Unterhalt zu gewährleisten. Außerstande zur Unterhaltsgewährung
ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt
(Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 58, 50;
vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - FamRZ 1989, 170, 171; vom
5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 369 und BGHZ 75, 272,
278).
Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz auch des Vermögensstammes
ergeben sich allein daraus, daß nach dem Gesetz auch die sonstigen
Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen
eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt,
daß eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann,
wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden
würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger
Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts
benötigt. Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines
Vermögens nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht
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mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre; denn auch das wäre mit der nach
dem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten
nicht zu vereinbaren und müßte letztlich den eigenen angemessenen
Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (Senatsurteil
vom 23. Oktober 1985 aaO S. 50 m.N.).
Diese für Fallgestaltungen aus dem Bereich des Deszendentenunterhalts
entwickelten Grundsätze müssen jedenfalls auch dann herangezogen werden,
wenn ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt zu beurteilen ist. Denn in
dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen
unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern können
keine strengeren Maßstäbe gelten. Ob mit Rücksicht hierauf eine großzügigere
Beurteilung geboten ist (vgl. hierzu Büttner NDV 1999, 292; Günther Münchner
Anwaltshandbuch Familienrecht § 12 Rdn. 55 f.; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht
in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 614), bedarf vorliegend
keiner Entscheidung.
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei eine Veräußerung
der von der Klägerin insofern allein in Betracht gezogenen Immobilie
D...straße 70 nicht zuzumuten, ist bereits unter Heranziehung der vorgenannten
Grundsätze gerechtfertigt.
(1) Dabei kann dahinstehen, ob der Beurteilung, eine Veräußerung sei
unwirtschaftlich, weil der hieraus zu erwartende Überschuß bereits innerhalb
von vier oder allenfalls fünf Jahren auch durch eine Vermietung erwirtschaftet
werden könne, zu folgen ist. Zwar mag grundsätzlich davon auszugehen sein,
daß Vermögen, das angemessene Erträge abwirft, nicht zu verwerten ist (vgl.
Schibel NJW 1998, 3449, 3452). Der vom Berufungsgericht angesetzte Überschuß
aus einer dem Beklagten angesonnenen Vermietung ist indessen nicht
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widerspruchsfrei ermittelt worden, so daß der daraus gezogenen Schlußfolgerung
schon deshalb nicht beigetreten werden kann. Das Berufungsgericht hat in
seine Berechnung u.a. eine monatliche Zinsbelastung von 459 DM eingestellt,
obwohl der Beklagte ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils geltend
gemacht hatte, die für diese Immobilie anfallenden Kosten beliefen sich
auf monatlich insgesamt 968 DM, wovon auf die für die Lebensversicherung zu
zahlende Prämie monatlich 189 DM und auf Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung
monatlich 47,29 DM entfielen. Danach wären weitere Zinsen angefallen,
ohne daß das Berufungsgericht Feststellungen hierzu getroffen hat.
Wird die behauptete zusätzliche Zinsbelastung von zunächst 391 DM und ab
Mai 1997 von 382,37 DM - jeweils monatlich - zusätzlich berücksichtigt, verbleibt
aber nur ein Überschuß von monatlich 452,71 DM bzw. von 461,34 DM.
Dabei ist die Zahlung der Lebensversicherungsprämie noch nicht einmal berücksichtigt.
Unter diesen Umständen entbehrt die angestellte Überlegung jedoch
einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.
(2) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine Verwertung der
Immobilie könne nicht verlangt werden, weil der Beklagte auf die hieraus erzielbaren
Mieteinnahmen angewiesen sei, um seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung
von - dem Elternunterhalt im Rang vorgehendem - Kindesunterhalt dauerhaft
sicherzustellen, begegnet allerdings keinen Bedenken zum Nachteil der Klägerin.
Die Berechnung des Berufungsgerichts, nach der dem Beklagten nach Abzug
des an seine ehemalige Lebensgefährtin gezahlten Kindesunterhalts von
monatlich 800 DM zuzüglich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des
Sohnes sowie seines eigenen Selbstbehalts von 1.500 DM monatlich etwa
187 DM verbleiben, läßt zwar außer Acht, daß der Beklagte durch die Gewährung
von Wohnraum für die in seiner Wohnung lebenden Kinder weitergehende
Unterhaltsleistungen erbringt. Deshalb ist es gerechtfertigt, anstelle des vom
Berufungsgericht angesetzten Wohnwertes von 700 DM den für die Wohnung
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insgesamt festgestellten Wohnwert von 1.000 DM als Einkommen zu berücksichtigen.
Andererseits sind die (diesen Betrag übersteigenden) Gesamtbelastungen,
nämlich neben den zu entrichtenden Darlehenszinsen und der
Grundsteuer sowie der Wohngebäudeversicherung auch die Prämienzahlung
auf die zur Tilgung abgeschlossenen Lebensversicherungen, jedenfalls bis zur
Höhe des Wohnwertes in Abzug zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar
2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 446 f.). Von dem sich dann ergebenden
Einkommen von 2.757,80 DM (3.189 DM ./. Fahrtkosten: 431,20 DM +
Wohnwert: 1.000 DM ./. Belastungen: 1.000 DM) sind die Unterhaltsleistungen
für die Kinder von insgesamt 1.292,50 DM (800 DM + anteiliger Wohnwert:
300 DM + behinderungsbedingter Mehrbedarf in Form von Fahrtkosten:
192,50 DM) abzuziehen, so daß dem Beklagten nur monatlich 1.465,30 DM
verbleiben. Daraus wird ersichtlich, daß er auf zusätzliche Einkünfte aus einer
Vermietung des Anwesens D...straße 70 angewiesen ist, um die gemäß
§ 1609 Abs. 1 BGB vorrangigen Ansprüche seiner Kinder erfüllen zu können.
Die Notwendigkeit, über zusätzliche Mittel verfügen zu können, wird im übrigen
noch deutlicher, wenn der zum 1. Juli 2001 auf monatlich 1.640 DM gestiegene
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in die Beurteilung einbezogen wird (vgl.
Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 2001). Unter Berücksichtigung der bestehenden
Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seinen Kindern kann
von ihm deshalb eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden.
Denn es zeichnet sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen
hat, auch nicht ab, daß der Beklagte hinsichtlich dieser Unterhaltspflicht - aus
der Sicht des hier maßgeblichen Zeitraums der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt
- in absehbarer Zeit eine Entlastung erfahren wird. Der behinderte Sohn
wird voraussichtlich langfristig unterhaltsberechtigt sein. Die Mutter des Kindes
wird jedenfalls aufgrund ihrer Renteneinkünfte von monatlich rund 1.000 DM
nicht in der Lage sein, zum Barunterhalt beizutragen.
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Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, daß hinsichtlich
des zu leistenden Kindesunterhalts zu hohe Beträge berücksichtigt worden wären.
Bei einem um die berufsbedingten Aufwendungen bereinigten Einkommen
des Beklagten von ca. 2.757 DM wäre nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand:
1. Juli 1998) bereits ab November 1998 sogar monatlicher Kindesunterhalt von
jeweils 608 DM (Gruppe 4 nach Höherstufung um eine Einkommensgruppe,
gemäß Anm. 1, 3. Altersstufe für beide Kinder) zu zahlen. Mit Rücksicht darauf
bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die den behinderten Sohn betreuende
Christine F., die der Beklagte durch die mietfreie Wohnungsgewährung tatsächlich
unterstützt, ihm gegenüber gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB unterhaltsberechtigt
ist (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2003, 662, 663 f. zur Anwendbarkeit
der Bestimmung in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes
vom 21. August 1995; BGBl. S. 1050 - auf Fälle, in denen
die nach dem früheren Recht vorgesehene Einjahresfrist abgelaufen war;
Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 - XII ZR 38/96 - FamRZ 1997, 426, 427).
3. a) Zu der für gegeben erachteten eingeschränkten Leistungsfähigkeit
des Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt: Dem Beklagten seien neben
seinem Erwerbseinkommen und der tatsächlich bezogenen Miete von
500 DM fiktive Mieteinnahmen aus einer Vermietung der beiden weiteren Wohnungen
von insgesamt 850 DM zuzurechnen. Die Mutter des Beklagten brauche
es nicht hinzunehmen, daß er seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren
Sohn kostenlos Wohnung gewähre, obwohl er beiden gegenüber nicht unterhaltspflichtig
sei. Für den Beklagten selbst sei wiederum ein Wohnwert von
700 DM zu veranschlagen. Abzusetzen seien neben den berufsbedingten
Fahrtkosten des Beklagten die für die beiden Immobilien zu zahlenden Darlehenszinsen
von 737,50 DM und 440 DM sowie die anfallende Grundsteuer und
Versicherung. Nach Abzug der Unterhaltsleistungen für die beiden Kinder von
insgesamt 992,50 DM (einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs)
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verbleibe ein Einkommen von 2.550,17 DM. Unter Berücksichtigung des dem
Beklagten im Verhältnis zu seiner Mutter zuzubilligenden Selbstbehalts von
2.250 DM stünden für deren Unterhalt an sich rund 300 DM monatlich zur Verfügung.
Von diesem Betrag habe der Beklagte aber nur 75 %, mithin monatlich
225 DM, einzusetzen und damit insgesamt 7.425 DM (33 Monate x 225 DM)
aufzubringen. Zwar werde wegen der besonderen Situation der Unterhaltspflichtigen
bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich davon
ausgegangen, daß lediglich 50 % des freien Einkommens für den Elternunterhalt
eingesetzt werden müßten. Im vorliegenden Fall erscheine es indessen im
Hinblick auf den relativ geringen monatlich aufzubringenden Betrag und den
Umstand, daß die Inanspruchnahme einen abgeschlossenen, nicht übermäßig
langen Zeitraum betreffe, geboten, den Beklagten in einem etwas weitergehenden
Umfang für unterhaltspflichtig zu halten.
b) Die Revision greift die Erwägungen und Berechnungen, die zu einem
für den Elternunterhalt verbleibenden Einkommen von monatlich 300 DM führen,
nicht an. Sie vertritt jedoch die Auffassung, von dem Beklagten sei zu verlangen,
daß er den Betrag von 300 DM in voller Höhe für den Unterhalt seiner
Mutter einsetze. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Die Unterhaltsbemessung
ist nicht zum Nachteil der Klägerin zu beanstanden.
aa) Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann der dem Unterhaltspflichtigen
gemäß § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistete angemessene Eigenbedarf
nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die
dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht,
bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt
werden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung
der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme
auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten
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Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Ob und unter welchen Voraussetzungen die in
den meisten Tabellen und Leitlinien als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
angegebenen Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen
Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt,
wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten
Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt
wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt (Senatsurteil
vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182). Daß das
Oberlandesgericht diesen Weg der Bedarfsbestimmung gewählt hat und dabei
unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles sogar zu einem
einsetzbaren Anteil von 75 % des verbleibenden Einkommens gelangt ist, kann
deshalb nicht als zum Nachteil der Klägerin rechtsfehlerhaft angesehen werden.
bb) Bei der vom Berufungsgericht angestellten Berechnung ist im übrigen
unberücksichtigt geblieben, daß der Beklagte seinem Vorbringen zufolge weitere
Darlehenszinsen für das Anwesen D...straße 70 aufzubringen hat. Darüber
hinaus sind hinsichtlich der Aufwendungen für den von dem Beklagten
selbst genutzten Komplex D...straße 68 a die in Form der Zahlung von Lebensversicherungsprämien
zu erbringenden Tilgungsleistungen außer Ansatz
geblieben. Wie der Senat inzwischen ebenfalls entschieden hat, wird der
Wohnvorteil eines Familienheims aber nicht nur durch die Aufwendungen, die
für die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Darlehenszinsen und sonstige
verbrauchsunabhängige Kosten entstehen, gemindert. Vielmehr sind auch
zu erbringende Tilgungsleistungen als abzugsfähig anzuerkennen, wenn und
soweit sich die Verbindlichkeiten und die hieraus resultierenden Annuitäten in
einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten
und bereits zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige
noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt eines Elternteils aufkommen
zu müssen (Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO S. 1181 f.). Das ist
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hier der Fall, da der Beklagte die Immobilie bereits 1987, mithin rund 10 Jahre
vor der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt, erworben hat und
die Gesamtbelastungen von monatlich rund 1.100 DM gemessen an seinem
Einkommen nicht unverhältnismäßig erscheinen. Bereits nach dem deshalb
gebotenen Abzug der Lebensversicherungsprämien von insgesamt ca. 327 DM
verbleibt indessen kein für den Elternunterhalt einsetzbares Einkommen mehr.
Eine Mehrforderung der Klägerin kommt somit auch aus diesem Grund nicht in
Betracht. Das gilt auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1996, selbst wenn der
angemessene Selbstbehalt des Beklagten insoweit noch nicht mit 2.250 DM,
sondern nur mit 2.000 DM (1.600 DM + 25 %; vgl. hierzu Senatsurteil vom
17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 373) angesetzt würde.
Denn unter Berücksichtigung dieses Selbstbehalts verblieben ihm ca. 223 DM
(2.550,17 DM ./. 327 DM ./. 2.000 DM). Monatliche Unterhaltszahlungen von
225 DM sind aufgrund des insoweit rechtskräftigen Berufungsurteils aber bereits
zu erbringen.
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4. Auf die Frage, ob das Schreiben der Klägerin vom 16. November 1995
nach § 91 Abs. 3 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. S. 944) die
Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Beklagten für die Zeit ab 1. November
1995 eröffnet, kommt es danach nicht mehr an.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose
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