BGH-Urteil v. 19.02.2003 - XII ZR 67/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL -
XII ZR 67/00 Verkündet am:
19. Februar 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1610, 1360, 1360 a
a) Zum Unterhaltsbedarf eines - noch einen eigenen Haushalt führenden - Elternteils
gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Kind.
b) Einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen ist bei
der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, einen Anteil
von rund 20 % seines Bruttoeinkommens für seine (primäre) Altersversorgung
einzusetzen; dabei steht ihm grundsätzlich frei, in welcher Weise er Vorsorge für
sein Alter trifft.
c) Für den Ehegatten des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen
ist nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen,
sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene (höhere)
Unterhalt.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - OLG Düsseldorf
AG Duisburg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 und die Anschlußrevision der
Klägerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt
geltend.
Sie gewährte der am 1. Januar 1931 geborenen Mutter der Beklagten
seit dem 1. Februar 1987 Sozialhilfe. Hiervon setzte sie die Beklagten mit
Rechtswahrungsanzeigen vom 5. März 1987 in Kenntnis. Die verwitwete Mutter
der Beklagten, die eine eigene Wohnung bewohnt, bezieht außerdem Wohngeld
sowie - seit Januar 1996 - Altersrente. Bis März 1997 war sie teilschichtig
erwerbstätig.
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Mit der am 28. Dezember 1998 bei dem Amtsgericht eingereichten Klage
hat die Klägerin für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember
1998 rückständigen Unterhalt und ab 1. Januar 1999 laufenden Unterhalt beansprucht.
Dabei hat sie von dem Beklagten zu 1 einen Unterhaltsrückstand von
insgesamt 16.502,12 DM zuzüglich Zinsen sowie laufenden Unterhalt von monatlich
507,30 DM bis zum 30. April 1999 und von monatlich 471,29 DM für die
Zeit ab 1. Mai 1999 verlangt. Gegenüber dem Beklagten zu 2 hat die Klägerin
den begehrten Unterhaltsrückstand mit insgesamt 15.912,76 DM zuzüglich Zinsen
und den laufenden Unterhalt mit 653,58 DM monatlich bzw. ab 1. Mai 1999
mit 607,18 DM monatlich beziffert. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagten
hätten im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit anteilig für den
nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Unterhaltsbedarf ihrer Mutter aufzukommen.
Deren Unterhaltsansprüche, die in Höhe der geleisteten Sozialhilfe
bestünden, seien deshalb auf sie übergegangen.
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagten
zur Zahlung rückständigen Unterhalts ab April 1997 verurteilt, und zwar
den Beklagten zu 1 in Höhe von 4.003,32 DM und den Beklagten zu 2 in Höhe
von 5.157,54 DM, jeweils zuzüglich Zinsen. Den Anspruch auf laufenden Unterhalt
hat es in Höhe von monatlich 201,35 DM gegenüber dem Beklagten zu 1
und in Höhe von monatlich 259,40 DM gegenüber dem Beklagten zu 2 zuerkannt.
Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Es ist davon
ausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf der Mutter ebenso zu bemessen sei
wie derjenige eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt. Diesen Bedarf
habe die Mutter bis März 1997 durch ihre eigenen Einkünfte decken können, so
daß Unterhalt erst für die Folgezeit zuzuerkennen sei.
Auf die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Klageantrag weiterverfolgt
hat, hat das Berufungsgericht die Beklagten - unter Zurückweisung des
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Rechtsmittels im übrigen - zu weitergehenden Leistungen verurteilt, und zwar
- für die Zeit bis einschließlich Dezember 1999 - den Beklagten zu 1 zu weiteren
7.385,14 DM und den Beklagten zu 2 zu weiteren 9.499,56 DM, jeweils zuzüglich
Zinsen, und für die Zeit ab 1. Januar 2000 zu monatlichen Unterhaltsleistungen
von (insgesamt) 301,18 DM (Beklagter zu 1) und von (insgesamt) monatlich
607,18 DM (Beklagter zu 2). Hiergegen hat nur der Beklagte zu 2
- zugelassene - Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils erstrebt. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen;
sie begehrt von dem Beklagten zu 2 die Zahlung rückständigen Unterhalts in
Höhe von weiteren 4.599,25 DM zuzüglich Zinsen. In der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat hat die Klägerin den Rechtsstreit für die Zeit ab 1. Juni
2001 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2 hat der Erledigungserklärung
widersprochen.
Entscheidungsgründe:
Revision und Anschlußrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils, soweit es den Beklagten zu 2 betrifft, und insoweit
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
daß die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für eine vor der Klageerhebung
(bezüglich des Beklagten zu 2: 4. Januar 1999) liegende Zeit geltend
gemacht werden kann, erfüllt sind. Nach § 1613 Abs. 1 BGB in der bis zum
30. Juni 1998 geltenden Fassung kann zwar ein Berechtigter Unterhalt für einen
vor der Rechtshängigkeit des Anspruchs liegenden Zeitraum nur fordern, wenn
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der Verpflichtete in Verzug gekommen war, dessen Voraussetzungen hier nicht
festgestellt worden sind. Für Unterhaltsansprüche, die nach § 90 Abs. 1 Satz 1
BSHG a.F. auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet worden sind oder nach
§ 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944) kraft
Gesetzes auf diesen übergegangen sind, eröffnete jedoch eine Rechtswahrungsanzeige,
wie sie den Beklagten zugestellt worden ist, die Möglichkeit der
rückwirkenden Inanspruchnahme bereits ab dem Zeitpunkt des Erlasses des
Bescheids über die Gewährung von Sozialhilfe (§ 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG i.d.F.
vom 23. Juni 1993; Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ
1992, 795, 796). Insoweit begegnet es deshalb keinen Bedenken, daß der Beklagte
zu 2 (im folgenden: Beklagter) für die Zeit ab 1. September 1994 auf
Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wird. Auch die Revision erhebt
hiergegen keine Einwendungen.
2. a) Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber
seiner Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Zur Höhe des den
Unterhaltsanspruch u.a. bestimmenden Bedarfs der Mutter hat das Berufungsgericht
ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei deren
Gleichstellung mit einem volljährigen Kind mit eigenem Haushalt nicht gerechtfertigt.
Vielmehr bestimme sich das Maß des geschuldeten Unterhalts in einem
Fall wie dem vorliegenden, in dem weder Heim- noch Pflegekosten anfielen und
der Bedarf von daher nicht vorgegeben werde, gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach
der Lebensstellung des Bedürftigen. Was als angemessener Unterhalt im Sinne
dieser Bestimmung angesehen werden müsse, sei trotz der subjektiven Fassung
des Gesetzes weitgehend objektivierbar und pauschalierbar. Bei der Konkretisierung
könnten insbesondere die von der Rechtsprechung entwickelten
Unterhaltstabellen und Leitlinien herangezogen werden. Wenn Eltern, wie im
vorliegenden Fall, vor ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in einfachen
Verhältnissen gelebt hätten, so bestimme sich ihr Bedarf im Verhältnis zu ihren
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Kindern danach, was zur Bestreitung des Existenzminimums notwendig sei.
Insofern erscheine es auch im Bereich des Verwandtenunterhalts sachgerecht,
den Bedarf an den in den Unterhaltstabellen für den Ehegattenunterhalt angesetzten
Beträgen zu orientieren. Auf der Grundlage der im Anspruchszeitraum
jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle (Anm. B V) sei der Unterhaltsbedarf der
bis einschließlich März 1997 erwerbstätigen Mutter wie folgt zu bemessen: bis
Dezember 1995 mit monatlich 1.300 DM, von Januar 1996 bis März 1997 mit
monatlich 1.500 DM und ab April 1997 mit monatlich 1.300 DM. Da in diesen
Beträgen die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht enthalten
seien, könnten die hierfür erforderlichen Aufwendungen zusätzlich verlangt
werden.
b) Gegen den so ermittelten Grundbedarf wendet die Revision ein: Bei
der Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern müsse berücksichtigt
werden, daß eine andere Situation als gegenüber einem Kind vorliege.
Auf eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern könnten sich Eltern von
vornherein einstellen, während der Unterhaltsbedarf der Eltern für sie nicht kalkulierbar
sei. Das spreche dafür, den Unterhaltsbedarf der Eltern an einer festen
Größe auszurichten. Werde demgegenüber der Argumentation des Berufungsgerichts
gefolgt, so könne - je nach der Lebensstellung des Elternteils -
der Bedarf beliebig hoch sein. Eine Korrektur der Unterhaltslast allein über die
Leistungsfähigkeit des Kindes erscheine in diesen Fällen nicht ausreichend.
c) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die tatrichterliche Bedarfsbemessung
aus Rechtsgründen in Zweifel zu ziehen. Das Berufungsgericht ist
rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß sich das Maß des einem Elternteil
geschuldeten Unterhalts gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung
bestimmt. Diese leitet sich - anders als bei volljährigen, noch in einer Berufsausbildung
befindlichen Kindern - nicht von derjenigen des Unterhaltspflich-
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tigen ab, sondern ist eigenständig und beurteilt sich in erster Linie nach den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils.
Nachteilige Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel
etwa mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind, haben - eventuell nach
einer Übergangszeit - deshalb auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge.
Mit Rücksicht darauf können die Eltern von ihren Kindern dann keinen Unterhalt
entsprechend ihrem früheren Lebensstandard beanspruchen. Als angemessener
Unterhalt müssen aber auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
diejenigen Mittel angesehen werden, durch die das Existenzminimum
der Eltern sichergestellt werden kann und die demgemäß als Untergrenze
des Bedarfs zu bewerten sind (ebenso Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß
3. Aufl. Rdn. 2004 f.; Günther Münchner Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 11 ff.;
Heiß/Born/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rdn. 22; Luthin/Seidel Handbuch
des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5050 f.; Scholz/Stein/Erdrich Praxishandbuch
Familienrecht Teil J Rdn. 24; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis 5. Aufl. § 9 Rdn. 635; Diederichsen FF 1999 Sonderheft
S. 13 f.; OLG Koblenz FamRZ 2002, 1212, 1213). Insofern ist es auch nicht
rechtsfehlerhaft, wenn zur Ermittlung des so bemessenen Bedarfs auf die in
den Unterhaltstabellen enthaltenen, am sozialhilferechtlichen Existenzminimum
ausgerichteten Eigenbedarfssätze eines unterhaltsberechtigten Ehegatten zurückgegriffen
und derjenige Betrag als Bedarf angesetzt wird, der der jeweiligen
Lebenssituation des unterhaltsberechtigten Elternteils entspricht.
Hiervon ausgehend ist die Bedarfsberechnung des Berufungsgerichts
insgesamt nicht zu beanstanden, insbesondere ist es zutreffend, daß die Kosten
der Kranken- und Pflegeversicherung zusätzlich zu berücksichtigen sind
(vgl. auch Günther aaO Rdn. 12; Eschenbruch aaO Rdn. 2006; Luthin/Seidel
aaO Rdn. 5052). Unter Einschluß dieser Aufwendungen (für die Zeit ab Beendigung
der Erwerbstätigkeit zum 1. April 1997) beläuft sich der für die Mutter des
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Beklagten anzusetzende Bedarf auf Beträge, die zwischen monatlich 1.300 DM
und rund 1.780 DM liegen.
3. Bedürftigkeitsmindernd hat das Berufungsgericht die Einkünfte der
Mutter in Form von Altersruhegeld, Wohngeld und Arbeitseinkommen (bis einschließlich
März 1997) berücksichtigt, letzteres nach Abzug einer Pauschale
von 5 % zum Ausgleich berufsbedingter Aufwendungen.
a) Insofern rügt die Revision: Nach dem unwidersprochenen und unter
Beweis gestellten Vortrag des Beklagten habe seine Mutter keine berufsbedingten
Aufwendungen gehabt und würde sich ihren Söhnen gegenüber auch
nicht auf pauschale Ansprüche berufen. Deshalb habe hierfür kein Abzug vorgenommen
werden dürfen.
Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen. Die Klägerin, die mit ihrer
Berufung geltend gemacht hatte, das Amtsgericht sei mit monatlich 922,87 DM
von einem zu hohen verfügbaren Nettoeinkommen der Mutter ausgegangen,
deren Nettoeinkommen sei nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen deutlich
geringer anzusetzen, nämlich mit Beträgen zwischen 700,40 DM und
663,10 DM monatlich, wie sie im ersten Rechtszug nach Abzug einer Arbeitsmittelpauschale
von monatlich 10 DM und dem Mehrbedarf gemäß § 76
Abs. 2 a Nr. 1 BSHG in Höhe von rund 250 DM angegeben worden seien, hat
damit keinen konkreten Anhaltspunkt dafür dargelegt, daß der Mutter überhaupt
berufsbedingte Aufwendungen entstanden sind. Die sozialhilferechtlich in Abzug
gebrachten Pauschalen vermögen derartigen Sachvortrag nicht zu ersetzen.
Unter solchen Umständen bestand indessen kein Anlaß, in Anwendung
von Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle einen pauschalen Abzug von 5 %
vorzunehmen.
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b) Auch die Klägerin hat mit ihrer Anschlußrevision Einwendungen gegen
die Ermittlung des offenen Bedarfs der Mutter erhoben. Sie hat geltend gemacht,
das Berufungsgericht habe das Wohngeld, das die Mutter durchgehend
bezogen habe, zu Unrecht in voller Höhe bedürftigkeitsmindernd in Ansatz gebracht.
Richtigerweise habe das Wohngeld nur insoweit als Einkommen berücksichtigt
werden dürfen, als es nicht Aufwendungen ausgleiche, die über das
der Mutter unterhaltsrechtlich zumutbare Maß von Wohnkosten für "normalen"
Wohnbedarf hinausgingen.
Auch diese Rüge ist gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats
ist Wohngeld zunächst auf einen erhöhten Wohnkostenbedarf anzurechnen.
Dabei wird im allgemeinen angenommen werden können, daß den Wohngeldempfänger
Wohnkosten treffen, die auch unterhaltsrechtlich als erhöht zu bezeichnen
sind. Soweit das der Fall ist, dient das Wohngeld dem Ausgleich eines
unvermeidbar erhöhten Aufwands mit der Folge, daß der Bedarf des Berechtigten
auf das unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen "normale"
Maß zurückgeführt wird. Nur mit einem dafür nicht verbrauchten Teilbetrag ist
das Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 17. März
1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 589 f. und vom 18. April 1984
- IVb ZR 59/82 - FamRZ 1984, 772, 774).
Danach durfte das Wohngeld nicht in voller Höhe auf den Bedarf der
Mutter angerechnet werden. Die Klägerin hat, wie die Revision zutreffend geltend
macht, im einzelnen dargelegt, daß dem Wohngeld ein erhöhter Wohnbedarf
gegenüberstehe. Die Wohnkosten beliefen sich auf Beträge, die (einschließlich
Heizkosten) zwischen monatlich 722 DM und monatlich 762 DM lagen.
In den für die Mutter zugrundegelegten Bedarfssätzen ist dagegen für die
Zeit ab Januar 1996 lediglich eine Warmmiete bis zu 650 DM monatlich enthalten
(vgl. Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle). Für die davor liegende Zeit
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weist die Düsseldorfer Tabelle noch keinen Wohnkostenanteil aus. Insofern
kann - unter Zugrundelegung der Relation, die sich aus den für die Folgezeit
herangezogenen Beträgen von 1.500 DM einerseits und 650 DM andererseits
ergibt (ca. 43 %) - von einem Wohnkostenanteil von rund 560 DM (rund 43 %
von 1.300 DM) ausgegangen werden. Daraus folgt, daß das Wohngeld, das in
Höhe von monatlich 317 DM, 327 DM und 338 DM gewährt worden ist, insoweit
nicht als Einkommen der Mutter angesetzt werden durfte, als es dafür verwandt
werden konnte, den über monatlich 560 DM bzw. monatlich 650 DM liegenden
Wohnkostenanteil auszugleichen. Daß die in der genannten Höhe angefallenen
Wohnkosten für die Mutter unvermeidbar waren, hat der Beklagte letztlich nicht
in Abrede gestellt. Denn er hat selbst geltend gemacht, die Mutter sei aus finanziellen
Gründen nicht zu einem Umzug in der Lage gewesen. Ob durch einen
Umzug im übrigen eine geringere finanzielle Belastung zu erreichen gewesen
wäre, ist seinem Vortrag nicht im einzelnen zu entnehmen.
c) Nach dem - zutreffend erfolgten - Abzug des von der Mutter bezogenen
Altersruhegeldes errechnet sich ein höherer ungedeckter Bedarf als vom
Berufungsgericht zugrunde gelegt. Denn der Ermäßigung des Bedarfs durch die
ungekürzte Anrechnung des Erwerbseinkommens steht eine - diese übersteigende
- Erhöhung des Bedarfs infolge der nur teilweise vorzunehmenden Anrechnung
des Wohngeldes gegenüber.
Insofern ergibt sich für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis
31. Dezember 1994 - beispielhaft - folgende Berechnung:
Bedarf: 1.300 DM abzüglich Erwerbseinkommen: 922,87 DM abzüglich
anteiliges Wohngeld: 155 DM (nämlich 317 DM abzüglich der Differenz zwischen
722 DM und 560 DM = 317 DM - 162 DM), insgesamt also 222,13 DM
(anstatt: 106,27 DM).
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4. a) Zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten hat das
Berufungsgericht ausgeführt: Nach Auswertung der vorgelegten Verdienstabrechnungen
und Steuerbescheide sei nach Abzug einer Pauschale von 5 % für
berufsbedingte Aufwendungen von durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünften
von 3.188,94 DM für 1994, 3.209 DM für 1995, 4.652,58 DM für 1996,
4.927,49 DM für 1997, 5.362,27 DM für 1998 und von 6.769,38 DM für 1999
auszugehen. Bei dem für 1999 zugrundegelegten Betrag seien monatliche Beitragszahlungen
von insgesamt 994,50 DM zur Kranken- und Pflegeversicherung
berücksichtigt worden. Dagegen seien weder Abzüge für eine Altersversorgung
noch solche für den Fall der Arbeitslosigkeit berücksichtigungsfähig. In
Abzug gebracht werden könnten nur diejenigen Aufwendungen, die tatsächlich
erfolgten. Ein fiktiver Abzug vom Bruttoeinkommen komme nicht in Betracht.
Anrechnungsfähige Vorsorgeaufwendungen habe der Beklagte weder schlüssig
vorgetragen noch nachgewiesen. In die Einkommensberechnung sei die im
Jahre 1999 erfolgte Steuererstattung einzubeziehen, soweit sie auf den Beklagten
- und nicht auf seine Ehefrau - entfalle. Da er den im Jahre 1999 ergangenen
und durch gerichtliche Auflage angeforderten Steuerbescheid nicht vorgelegt
und dazu auch keine Erklärung abgegeben habe, werde die anteilig auf
ihn entfallende Steuererstattung auf die entsprechende Höhe des Vorjahresbetrages
(= 3.177,63 DM) geschätzt. Das für 1999 ermittelte Einkommen werde
auch für das Jahr 2000 fortgeschrieben. Auch insoweit könnten keine weitergehenden
Abzüge anerkannt werden. Aufwendungen zur Altersversorgung und für
den Fall der Arbeitslosigkeit würden weiterhin nicht erbracht, und es sei auch
nicht absehbar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang solche in Zukunft
erfolgen würden. Da es sich um freiwillige Leistungen handele, deren Umfang
allein von dem Willen des Beklagten abhänge, lasse sich die weitere Entwicklung
nicht voraussehen. Deshalb müsse sich der Beklagte für den Fall, daß sich
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hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen eine Änderung ergebe, auf eine Abänderungsklage
verweisen lassen.
b) Auch diese Ausführungen greift die Revision an. Sie macht zum einen
geltend, das Berufungsgericht habe für die Zeit ab Januar 1999 rechtsfehlerhaft
weder Abzüge für eine Altersvorsorge noch für den Fall der Arbeitslosigkeit berücksichtigt.
Der Beklagte sei ab Januar 1999 als Gesellschafter-Geschäftsführer
der Firma W. GmbH nicht mehr sozialversicherungspflichtig.
Deshalb seien nach § 287 ZPO zu schätzende Kosten der Altersversorgung
anzusetzen gewesen. Der Beklagte habe vorgetragen, für seine Absicherung im
Alter und bei Arbeitslosigkeit bilde er seit Januar 1999 Rücklagen auf einem
Sparkonto. Diese müßten in Höhe von 20,3 % seines monatlichen Bruttogehalts
von 9.700 DM für seine Alterssicherung und in Höhe von 6,5 % für eine Arbeitslosigkeit
zuerkannt werden. Da es dem Beklagten überlassen werden
müsse, auf welche Weise er für sein Alter vorsorge, müsse auch die - von der
Klägerin nicht bestrittene - Bildung von Rücklagen auf einem Sparkonto ausreichen.
Für 1998 habe der Beklagte nicht im Jahr 1999, sondern erst im Jahr
2000 eine Steuererstattung erhalten, und zwar aufgrund Bescheids vom
2. März 2000 in Höhe von insgesamt 878,20 DM. Der nach der letzten mündlichen
Verhandlung in der zweiten Instanz ergangene Steuerbescheid sei im Revisionsverfahren
zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht
mit seiner Berechnung gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen. Die
Klägerin habe in ihren eigenen Berechnungen abzugsfähige Fahrtkosten des
Beklagten für die Zeit von März 1995 bis Dezember 1997 in Höhe von
885,50 DM sowie Zahlungen auf eine Lebensversicherung in Höhe von
190,19 DM anerkannt.
c) Diese Rügen erweisen sich nur hinsichtlich des unterbliebenen Abzugs
für Aufwendungen zur Altersvorsorge als gerechtfertigt.
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aa) Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines
auf Verwandtenunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ausdrücklich
die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen (§ 1603 Abs. 1 BGB).
Im Gegensatz zu dem unterhaltsberechtigten Elternteil besteht bei ihm in der
Regel noch länger die Notwendigkeit, sich und seine Familie gegen Unwägbarkeiten
abzusichern und für die Zukunft vorzusorgen. Mit Rücksicht darauf muß
dem Unterhaltspflichtigen ermöglicht werden, eine angemessene Altersversorgung
aufzubauen.
Bei Nichtselbständigen erfolgt die (primäre) Altersversorgung im Regelfall
durch die gesetzliche Rentenversicherung, bei Beamten wird sie durch die
Beamtenversorgung gewährleistet. Wenn für den Unterhaltspflichtigen indessen
keine Sozialversicherungspflicht als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer mehr
besteht, ist ihm eine seinen Einkommensverhältnissen entsprechende Altersversorgung
durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr möglich. In
einem solchen Fall ist ihm wie einem Selbständigen zuzubilligen, anderweit für
sein Alter in angemessener Weise Vorsorge zu treffen. Dabei kann die Angemessenheit
von Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich bejaht werden, soweit
sie sich im Verhältnis zu den erzielten Einkünften nach Beitragshöhe oder Anspruchshöhe
orientiert. Als Richtmaß kann deshalb in Anlehnung an die Beitragssätze
zur gesetzlichen Rentenversicherung (bis März 1999: 20,3 %, von
April bis Dezember 1999: 19,5 %, von Januar bis Dezember 2000: 19,3 % und
ab Januar 2001: 19,1 %) ein Anteil von etwa 20 % des Bruttoeinkommens als
für die primäre Altersversorgung angemessen angesehen werden
(Wendl/Gerhardt aaO § 1 Rdn. 497 a, 498; Weinreich/Klein Kompaktkommentar
Familienrecht § 1578 Rdn. 236; Büttner Festschrift für Dieter Henrich zum
70. Geburtstag S. 54; vgl. auch Göppinger/Strohal Unterhaltsrecht 7. Aufl.
Rdn. 664).
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Der Beklagte ist, wie er unwidersprochen vorgetragen hat, seit dem
1. Januar 1999 als Gesellschafter-Geschäftsführer der W. GmbH nicht
mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Da für ihn deshalb keine Beiträge
zur Rentenversicherung mehr abgeführt werden, ist ihm zuzubilligen, auf andere
Weise Vorsorge für sein Alter zu treffen.
Voraussetzung für eine Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ist indessen,
wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daß derartige
Aufwendungen tatsächlich geleistet werden. Fiktive Abzüge kommen insoweit
nicht in Betracht (Wendl/Gerhardt aaO Rdn. 498). Der Beklagte hat allerdings,
worauf die Revision zu Recht hinweist, ausdrücklich geltend gemacht, u.a. in
Höhe der früheren gesetzlichen Abzüge für die Rentenversicherung Rücklagen
auf einem Sparkonto zu bilden, um auf diese Weise nach dem Wegfall der Sozialversicherungspflicht
weiterhin Altersvorsorge zu betreiben. Auch diesem
Vorbringen ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob derartige vermögensbildende Aufwendungen,
wie sie etwa auch der Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder
Fondsbeteiligungen darstellen, ebenfalls als angemessene Art der Altersvorsorge
anzuerkennen sind. Dabei muß Ausgangspunkt der Überlegung sein, daß
es dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich freisteht, in welcher Weise er - etwa
jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge für sein Alter trifft.
Wenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der herkömmlichen Altersversorgungen
für den Abschluß von Lebensversicherungen entscheidet,
muß dieser Entschluß unterhaltsrechtlich im allgemeinen akzeptiert werden.
Nach Auffassung des Senats kann der Abschluß von Lebensversicherungen
aber nicht die einzige Alternative für eine private Altersversorgung sein. Vielmehr
müssen grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als
angemessene Art der Altersversorgung gebilligt werden (ebenso
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Wendl/Gerhardt aaO Rdn. 498), soweit sie geeignet erscheinen, diesen Zweck
zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen
wegen der damit teilweise verbundenen Risiken nicht zwingend in Betracht
zu ziehen ist, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens
als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden.
Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Dem Beklagten ist es
zuzubilligen, in Höhe von rund 20 % seines Bruttoeinkommens Rücklagen für
seine primäre Altersversorgung zu bilden. Insoweit können seine Zahlungen auf
ein Sparkonto als angemessene Vorsorgeaufwendungen anerkannt werden.
Soweit der Beklagte geltend macht, er bilde auf dem Sparkonto auch
Rücklagen zur Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit, und zwar in Höhe
der früheren Abzüge von 6,5 % für die Arbeitslosenversicherung, können die
betreffenden Aufwendungen dagegen nicht als abzugsfähig angesehen werden.
Den eigenen Angaben des Beklagten zufolge beruht seine Sozialversicherungsfreiheit
darauf, daß er als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr abhängig
beschäftigt ist. Daraus folgt, daß seine Tätigkeit in der W. GmbH
als von Selbständigkeit geprägt beurteilt worden sein muß (vgl. Niesel SGB III
2. Aufl. § 25 Rdn. 15 ff.). Unter diesen Umständen kann indessen nicht angenommen
werden, der Beklagte sei - ebenso wie ein abhängig Beschäftigter -
dem Risiko ausgesetzt, seine Anstellung durch Kündigung zu verlieren. Vielmehr
ist davon auszugehen, daß er selbst maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidung
der Gesellschaft und damit auch auf die Fortdauer seiner Anstellung
besitzt. Daß dem Beklagten gleichwohl aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung
der Eintritt von Arbeitslosigkeit drohen könnte, ist nicht dargelegt
worden.
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bb) Was die vom Berufungsgericht für das Jahr 1998 geschätzte und für
das Jahr 1999 als Einkommen berücksichtigte anteilige Steuererstattung des
Beklagten anbelangt, erweist sich die Rüge der Revision indessen als unbegründet.
Die u.a. dem Beklagten erteilte Auflage des Berufungsgerichts vom
10. November 1999, sämtliche Verdienstabrechnungen für sich und seine Ehefrau
für die Zeit von Januar 1994 bis November 1999 sowie alle in den Jahren
1994 bis 1999 ihm zugegangenen Steuerbescheide vorzulegen, zielte ersichtlich
darauf ab, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten und
seiner Ehefrau in dem genannten Zeitraum unter Einschluß eventueller Steuererstattungen
ermitteln zu können. Nachdem dem Beklagten für das Jahr 1998
noch kein Steuerbescheid zugegangen war, wäre von ihm deshalb - auch ohne
Nachfrage - zu erwarten gewesen, daß er auf die Besonderheit einer zeitlichen
Verzögerung des Steuerbescheids für 1998 hingewiesen und statt dessen etwa
seine Steuererklärung vorgelegt hätte. Ohne eine derartige Klarstellung durfte
das Berufungsgericht die zu erwartende Steuererstattung gemäß § 287 ZPO in
tatrichterlicher Verantwortung schätzen. Anhaltspunkte dafür, daß die Steuererstattung
deutlich geringer ausfallen würde als in den Vorjahren, ergaben sich
nicht. Eine Berücksichtigung des dem Senat vorgelegten Steuerbescheids für
1998 kommt im Revisionsverfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil die
Klägerin die Bestandskraft des Bescheids bestritten hat.
cc) Hinsichtlich der unterbliebenen Berücksichtigung von Fahrtkosten
des Beklagten für die Zeit von März 1995 bis Dezember 1997 liegt ein Verstoß
des Berufungsgerichts gegen den Beibringungsgrundsatz nicht vor, denn die
Klägerin hat im Ergebnis ein höheres unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten
behauptet als dieser selbst. Daß die jetzt angeführten Fahrtkosten abzusetzen
seien, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin im übrigen nicht.
Auch dem Vortrag des für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsund
beweispflichtigen Beklagten sind insofern Einzelheiten, die eine tatrichterli-
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che Beurteilung der Abzugsfähigkeit ermöglicht hätten, nicht zu entnehmen.
Deshalb liegt insgesamt keine verfahrensfehlerhafte Behandlung der betreffenden
Position vor.
dd) Abzüge für eine Lebensversicherung hat weder der Beklagte in den
von der Revision bezeichneten Schriftsätzen nebst Anlagen geltend gemacht
noch die Klägerin bei ihrer Einkommensberechnung für ihn berücksichtigt.
Zahlungen auf eine Lebensversicherung sind vielmehr nur von dem Einkommen
des Bruders des Beklagten abgezogen worden. Ein Verfahrensfehler ist dem
Berufungsgericht deshalb auch in dieser Hinsicht nicht unterlaufen.
d) Nach alledem ist die Einkommensberechnung des Berufungsgerichts
für den Beklagten lediglich für die Zeit ab Januar 1999 hinsichtlich der Aufwendungen
zur Altersvorsorge zu korrigieren, und zwar in Höhe eines Abzugs von
rund 20 % seines Bruttoeinkommens. Im übrigen geben die vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen zu Beanstandungen keinen Anlaß.
5. a) Zu der Ermittlung der Haftungsanteile des Beklagten und seines
Bruders hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Beklagte und sein Bruder
seien verpflichtet, ihrer Mutter anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen
Unterhalt zu gewähren. Zur Erfüllung der Unterhaltspflicht
stehe dabei jeweils nur derjenige Anteil an ihrem Gesamteinkommen zu Verfügung,
der den angemessenen Lebensbedarf ihrer Familien übersteige. Von den
Einkünften der Brüder und ihrer Ehefrauen sei deshalb zunächst der für ihren
eigenen angemessenen Lebensunterhalt benötigte Betrag abzusetzen. Insofern
sei für die Unterhaltspflichtigen selbst der seit dem 1. Juli 1998 in der Düsseldorfer
Tabelle (Anmerkung B 1) bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt
vorgesehene Selbstbehaltsatz von monatlich 2.250 DM zu berücksichtigen, der
diese infolge des darin enthaltenen Zuschlags auf den in anderen Unterhalts-
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rechtsverhältnissen angemessenen Selbstbehalt maßvoll, aber doch spürbar
entlaste. Der angemessene Selbstbehalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden
Ehegatten sei mit monatlich 1.750 DM anzunehmen. Daraus
folge, daß einem Ehepaar seit dem 1. Juli 1998 monatlich 4.000 DM zu verbleiben
hätten, bevor einer der Ehegatten für den Unterhalt eines Elternteils in Anspruch
genommen werden könne. Für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 sei zur Bestimmung
des angemessenen Selbstbehalts gegenüber der Verpflichtung zur
Zahlung von Elternunterhalt ebenfalls auf einen Zuschlag von 25 % auf den gegenüber
einem volljährigen Kind anzuerkennenden Selbstbehalt zurückzugreifen.
Dann ergebe sich für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1998
ebenfalls ein Betrag von 2.250 DM (1.800 DM + 25 %). Für die Zeit davor sei
- aufgrund des in der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1992) ausgewiesenen
Selbstbehalts gegenüber einem volljährigen Kind von 1.600 DM - von einem
angemessenen Selbstbehalt gegenüber einem Elternteil von 2.000 DM
(1.600 DM + 25 %) auszugehen. Für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen
ergebe sich - unter Zugrundelegung des Verhältnisses von 2.250 DM zu
1.750 DM - für die Zeit vor dem 1. Januar 1996 ein angemessener Selbstbehalt
von 1.560 DM (2.250 DM = 56,25 % von 4.000 DM; 2.000 DM : 56,25 % x
43,75 % = rund 1.560 DM). Deshalb müsse den beiden Brüdern für die Zeit vom
1. September 1994 bis zum 31. Dezember 1995 jeweils ein Betrag von insgesamt
3.560 DM monatlich als angemessener Selbstbehalt für sich und ihre
Ehefrauen verbleiben. Für den Beklagten als Alleinstehenden betrage der angemessene
Selbstbehalt 2.000 DM bzw. 2.250 DM.
Da der Beklagte keine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kinder habe,
sei von seinem Einkommen auch kein Kindesunterhalt vorweg abzuziehen.
Allerdings dürfe unterhaltsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß seine
Ehefrau die Kinder S. und M. in die am 13. Oktober 1995 geschlossene
Ehe mitgebracht habe. Zwar sei die Ehefrau des Beklagten für die Kinder
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nicht barunterhaltspflichtig, da deren Vater monatlichen Kindesunterhalt von
insgesamt 1.020 DM zahle. Sie leiste aber Betreuungsunterhalt, der dem Barunterhalt
des anderen Elternteils gleichwertig sei. Bei dieser Sachlage sei einerseits
zu berücksichtigen, daß die Ehefrau des Beklagten dessen Mutter gegenüber
nicht unterhaltspflichtig sei, und andererseits, daß sich die von ersterer
ausgeübte Erwerbstätigkeit im Hinblick auf das Alter der 1984 und 1986 geborenen
Kinder zumindest teilweise als überobligationsmäßig darstelle. Deshalb
sei es im vorliegenden Fall angemessen, der Ehefrau für die Dauer ihrer Erwerbstätigkeit
nicht nur einen Betreuungsbonus gutzubringen. Vielmehr seien
von ihrem Arbeitseinkommen die Tabellenbeträge abzüglich des hälftigen Kindergeldes,
die sie als Barunterhaltspflichtige schulden würde, in Abzug zu bringen.
Durch einen solchen Vorwegabzug würden die mit den Betreuungsleistungen
neben der Erwerbstätigkeit verbundenen erhöhten Belastungen angemessen
aufgefangen. Mit Rücksicht darauf sei das im Jahr 1996 erzielte durchschnittliche
monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau von 339,57 DM in vollem
Umfang außer Betracht zu lassen. Für die Zeit ab Januar 1997, in der sich das
durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau auf Beträge zwischen
rund 1.100 DM und rund 1.300 DM belaufen habe, verblieben anzusetzende
Einkünfte, die zwischen monatlich rund 400 DM und rund 565 DM lägen.
Das danach die Selbstbehaltsätze übersteigende Einkommen des Beklagten
und seiner Ehefrau sei mit den in entsprechender Weise mit dem für seinen
Bruder und dessen Ehefrau ermittelten Beträgen ins Verhältnis zu setzen, um
die jeweiligen Haftungsquoten der beiden Brüder festzustellen.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung
stand.
b) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen,
daß der Beklagte und sein Bruder als (gleich nahe) Verwandte verpflichtet
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sind, anteilig für den Unterhalt ihrer Mutter aufzukommen (§§ 1601, 1606 Abs. 3
Satz 1 BGB). Es ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß beide nur insoweit
unterhaltspflichtig sind, als sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen
imstande sind, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts
den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB).
Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten entspricht diesen
Anforderungen indessen nicht und begegnet deshalb durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
aa) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Beklagten
gehört, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Unterhaltspflicht
gegenüber seiner Ehefrau, da diese nicht über ausreichendes eigenes
Einkommen verfügt. Der Beklagte schuldet ihr deshalb gemäß §§ 1360, 1360 a
BGB Familienunterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch läßt sich zwar nicht ohne
weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung
entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung
nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den
jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der
Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt
entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen
Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfaßt der Anspruch auf Familienunterhalt
gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung
der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich
ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so
daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsurteil
vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537 und vom
22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - unter 5. a) aa) zur Veröffentlichung vorgesehen).
Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen - An-
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spruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen
auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen
zu veranschlagen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 -
FamRZ 2001, 1065, 1066, vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002,
742 und vom 22. Januar 2003 aaO). Daher kann der anzusetzende Betrag insoweit
in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder
geschiedenen Ehegatten ermittelt werden.
bb) Welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen
Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist,
wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum nicht
einheitlich beantwortet. Nachdem die Düsseldorfer Tabelle für diesen Fall bei
gemeinsamer Haushaltsführung einen Selbstbehalt für den Ehegatten von
mindestens 1.750 DM (ab 1. Juli 1998) bzw. von mindestens 1.860 DM (ab
1. Juli 2001) und von mindestens 950 Euro (ab 1. Januar 2002) vorsieht, werden
vielfach die entsprechenden Beträge herangezogen (OLG Hamm FamRZ
2002, 125, 126; OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; Duderstadt Erwachsenenunterhalt
3. Aufl. S. 186; Scholz/Stein/Erdrich aaO Teil J Rdn. 48; Heiß/Hußmann
aaO Rdn. 54). Diese Handhabung ist indessen nicht damit zu vereinbaren,
daß der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht auf einen Mindestbetrag beschränkt
ist, sondern nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommensund
Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard bestimmen,
zu bemessen ist (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da die Ehefrau zudem der
Schwiegermutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, braucht sie mit Rücksicht
auf deren - gemäß § 1609 BGB nachrangige - Unterhaltsansprüche keine
Schmälerung ihres angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinzunehmen.
Für sie ist deshalb nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen,
sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene
Unterhalt (ebenso: Eschenbruch aaO Rdn. 2027; Günther aaO § 12 Rdn. 73;
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Luthin/Seidel aaO Rdn. 5081). Dem steht nicht die Erwägung entgegen, daß
dem Unterhaltsverpflichteten bei einem so ermittelten Unterhaltsanspruch möglicherweise
weniger zur Verfügung steht als seinem Ehegatten (so aber OLG
Köln aaO 573). Dieses - bei günstigen Einkommensverhältnissen mögliche -
Ergebnis folgt daraus, daß der Unterhaltspflichtige seinem Ehegatten den
eheangemessenen Unterhalt schuldet, seinen Eltern gegenüber aber nicht diesen
als Selbstbehalt verteidigen kann, sondern ihm insofern nur die Mittel zu
verbleiben haben, die er zur Deckung seines eigenen angemessenen Unterhalts
benötigt. Der angeführte Gesichtspunkt ist deshalb nicht geeignet, die individuelle
Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten in Frage zu
stellen.
Der Senat sieht sich mit seiner Auffassung auch nicht in Widerspruch zu
der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der zu den
Voraussetzungen, unter denen ein Beschenkter wegen Gefährdung seines
standesgemäßen Unterhalts oder der Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen
Unterhaltspflichten nach § 529 Abs. 2 BGB die Rückgabe eines Geschenks
verweigern kann, entschieden hat, es erscheine sachgerecht, den
- unterhaltsrechtlich zu würdigenden - Bedarf des Ehegatten des Beschenkten
von dem für letzteren anzusetzenden Selbstbehalt abzuleiten (BGH Urteil vom
11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - FamRZ 2001, 21, 22). Denn in jenem Fall kam
von den Einkommensverhältnissen des Beschenkten her von vornherein ein
über dem Mindestbedarfssatz liegender Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht
in Betracht.
cc) Wenn danach der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach den ehelichen
Lebensverhältnissen zu bestimmen ist, so stellt sich allerdings die Frage,
ob diese bereits durch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren. Denn
der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auch durch Unterhaltsansprüche
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nachrangig Berechtigter eingeschränkt werden, soweit die sich aus einem entsprechenden
Vorwegabzug ergebende Verteilung der zum Unterhalt zur Verfügung
stehenden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsichtlich des wechselseitigen
Bedarfs der Beteiligten führt (Senatsurteile vom 31. Januar 1990
- XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 980 und vom 10. Juli 1991 - XII ZR 166/90 -
FamRZ 1991, 1163, 1164 f.). Eine solche Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse
durch anderweitige Unterhaltspflichten ist nicht nur in dem Verhältnis
zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern denkbar, sondern etwa auch
dann, wenn ein Ehegatte während des Zusammenlebens seinem Kind aus einer
früheren Ehe aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung Unterhaltsleistungen
erbracht hat (Senatsurteil vom 10. Juli 1991 aaO). In gleicher Weise
kann aber auch der aufgrund einer Verpflichtung gezahlte Elternunterhalt die
ehelichen Lebensverhältnisse prägen. Dem Umstand, daß der Ehegatte dem
Unterhaltsberechtigten gegenüber nicht seinerseits unterhaltspflichtig ist,
kommt insofern keine Bedeutung zu (ebenso: Günther aaO § 12 Rdn. 73 f.; a.A.
Luthin/Seidel aaO Rdn. 5081; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 76 a). Der
zu beachtende Vorrang des Ehegatten hat allein zur Folge, daß der Vorwegabzug
nicht zu einem Mißverhältnis des sich für ihn ergebenden Unterhaltsanspruchs
führen darf, ihm also in einem Fall wie dem vorliegenden in jedem Fall
der Mindestbedarf zu verbleiben hat.
Danach kommt es in erster Linie darauf an, ob der Beklagte - nicht nur
vorübergehend - bereits Unterhaltsleistungen für seine Eltern erbracht hat, als
er im Oktober 1995 heiratete. Ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug
genommenen Beiakten (... ) hat der Beklagte eine Unterhaltszahlung
von 10.000 DM geleistet, die die Klägerin - bis auf einen Betrag
von 1.610,49 DM - auf die für die Zeit von Februar 1992 bis August 1994 gegen
ihn erhobenen Ansprüche verrechnet hat. Wann die genannte Zahlung erfolgt
ist und welche Zahlungsbestimmung der Beklagte gegebenenfalls getroffen hat,
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ist nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Davon hängt indessen
zunächst ab, ob die Lebensverhältnisse in der späteren Ehe schon von
Unterhaltszahlungen für die Mutter geprägt waren.
Abgesehen davon erscheint es in einem Fall wie dem vorliegenden aber
auch nicht ausgeschlossen, daß schon die latente Unterhaltslast für die Mutter
die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt hat. Denn anders als in den Fällen,
in denen sich der Unterhaltsbedarf von Eltern - meist unvorhersehbar - dadurch
ergibt, daß sie im Alter pflegebedürftig werden, die Kosten einer Heimunterbringung
aus eigenen Mitteln aber nicht oder nicht vollständig aufbringen
können, zeichnete sich hier bereits längerfristig ab, daß die Mutter des Beklagten
angesichts ihrer geringen Rente in nicht unerheblichem Umfang unterhaltsbedürftig
sein würde, jedenfalls nachdem sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden
war, weil sie bei weitem nicht über die zur Bestreitung ihres Existenzminimums
erforderlichen Mittel verfügte. Insofern kommt es für die Beurteilung
etwa darauf an, inwieweit gegenüber dem Beklagten wegen der ab 1987 geleisteten
Sozialhilfe in der Vergangenheit bereits Unterhaltsforderungen erhoben
worden waren.
Für die Zeit, für die aufgrund des Einkommens des Beklagten und seiner
Ehefrau ein höherer Unterhaltsbedarf für letztere in Betracht kommt als der vom
Berufungsgericht berücksichtigte Mindestbedarf, kann die Entscheidung danach
keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, insoweit abschließend
zu befinden. Denn hierzu bedarf es weiterer Feststellungen hinsichtlich der Frage,
ob und gegebenenfalls inwieweit die ehelichen Lebensverhältnisse des Beklagten
und seiner Ehefrau durch für die Mutter aufgebrachten Unterhalt oder
geltend gemachte Unterhaltsforderungen bestimmt worden sind.
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dd) Für die Zeit, für die nach dem zusammengerechneten Einkommen
des Beklagten und seiner Ehefrau ohnehin nur der Mindestbedarf für letztere in
Betracht kommt, begegnet die vorgenommene Berechnung aus einem anderen
Grund rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht ist aufgrund des Alters der
von der Ehefrau betreuten Kinder, die allerdings nicht 1984 und 1986, sondern
1986 und 1988 geboren sind, davon ausgegangen, diese arbeite zumindest
teilweise überobligationsmäßig. Allein dieser - im Grundsatz zutreffende - Gesichtspunkt
rechtfertigt es indessen, wie die Anschlußrevision zu Recht geltend
macht, nicht, ihr den deutlich überwiegenden Teil ihres Erwerbseinkommens
anrechnungsfrei zu belassen. Wäre die Ehefrau nicht wieder verheiratet, sondern
würde ihren geschiedenen Ehemann auf Unterhalt in Anspruch nehmen,
so würde die Ermittlung des ihr nach § 1577 Abs. 2 BGB anrechnungsfrei zu
belassenden Teils ihres Einkommens etwa davon abhängen, wie die Kinderbetreuung
mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher
Fahrtzeiten zu vereinbaren ist und zu welchen Zeiten die Kinder die Schule besuchen
und von daher zeitweise jedenfalls nicht der Betreuung bedürfen. Diese
Beurteilung führt in der gerichtlichen Praxis allerdings häufig zu einer hälftigen
Anrechnung des aus überobligationsmäßiger Tätigkeit erzielten Einkommens.
In der Situation einer alleinerziehenden Mutter befindet sich die Ehefrau des
Beklagten indessen nicht, vielmehr kann sie von diesem unter dem Gesichtspunkt
der gebotenen Rücksichtnahme (§ 1356 Abs. 2 BGB) Hilfe und Unterstützung
erwarten. Dieser Umstand legt es nahe, die Erwerbstätigkeit in weitergehendem
Umfang als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1577 Abs. 2
BGB für zumutbar zu erachten. Deshalb ist es rechtsfehlerhaft, das erzielte Erwerbseinkommen
in Höhe der abgesetzten Beträge nicht als Einkommen der
Ehefrau zu berücksichtigen und diese damit so zu behandeln, als würde sie
Barunterhalt entsprechend Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des
hälftigen Kindergeldes leisten. Der Barunterhalt für die Kinder wird unstreitig
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von deren Vater erbracht. Die Ehefrau erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die
Betreuung der Kinder (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Dafür steht ihr keine Vergütung
zu.
ee) Das angefochtene Urteil kann deshalb auch für die weitere Zeit nicht
bestehen bleiben. Auch insoweit ist dem Senat eine Entscheidung nicht möglich.
Inwieweit die von der Ehefrau des Beklagten ausgeübte Erwerbstätigkeit
als zumutbar angesehen werden kann, unterliegt - nach Feststellung der hierfür
maßgebenden Umstände - der tatrichterlichen Beurteilung, die sich an dem
Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB zu orientieren haben wird. Die Sache
ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen
Feststellungen nachzuholen sowie über die Frage einer teilweisen Erledigung
des Rechtsstreits in der Hauptsache zu befinden haben wird. In dem weiteren
Verfahren wird der Beklagte im übrigen Gelegenheit haben, auf die
Steuererstattung für das Jahr 1998 zurückzukommen.
6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfte
des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom
20. März 2002 aaO), soweit dieses die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt
hat und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden ist (vgl. etwa Staudinger/
Hübner/Vogel BGB 13. Bearb. 2000 § 1360 a Rdn. 7). Dabei ist ein mit
Rücksicht auf die überobligationsmäßige Tätigkeit evtl. anrechnungsfrei zu belassender
Teilbetrag insgesamt außer Betracht zu lassen (vgl. im einzelnen Senatsurteil
vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Wenn die erneute Beurteilung zu einem Betrag führen sollte, der
- zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen der Ehefrau - unter dem jeweiligen
Mindestbedarfssatz liegt, so ist von letzterem auszugehen.
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b) Einkommenserhöhend wird, soweit nicht ein Mindestbedarfssatz heranzuziehen
ist, die durch die gemeinsame Haushaltsführung erfahrungsgemäß
eintretende Ersparnis anzusetzen sein, die zu schätzen ist (§ 287 ZPO).
c) Hinsichtlich der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des
Beklagten wird auf das Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 (aaO S. 1700 ff.)
hingewiesen. Insofern obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters,
auf welche Weise er erforderlichenfalls dem Umstand Rechnung trägt, daß
die Mindestbedarfssätze auf durchschnittliche Einkommensverhältnisse bezogen
sind und es deshalb geboten sein kann, den für den Unterhaltspflichtigen
angemessenen Eigenbedarf anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu
bestimmen.
d) Das für den Unterhalt der Mutter einsetzbare Einkommen des Beklagten
wird (erneut) mit dem - in entsprechender Weise ermittelten - Einkommen
seines Bruders ins Verhältnis zu setzen sein, um den Haftungsanteil des
Beklagten festzustellen.
e) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der - von ihm verneinten -
Verwirkung der Unterhaltsansprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der
Beklagte hat selbst nicht geltend gemacht, mit einer Inanspruchnahme auf Unterhaltszahlungen
für die Mutter überhaupt nicht mehr gerechnet zu haben. Soweit
er sich darauf beruft, daß in dem von der Klägerin gegen seinen Bruder
geführten Rechtsstreit der Bedarf der Mutter mit demjenigen eines volljährigen
Kindes mit eigenem Haushalt gleichgesetzt worden sei, bot allein dieser Umstand
nach Treu und Glauben keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, etwa geltend
gemachte Ansprüche würden eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Denn
der Bedarf war nur ein Faktor für die Höhe der Forderungen; die weiteren, nämlich
das anzurechnende Einkommen der Mutter sowie das des anteilig haften-
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den Bruders, blieben unwägbar. Bereits eine in dieser Hinsicht eintretende Veränderung
hätten aber - für den Beklagten erkennbar - eine Erhöhung der gegen
ihn geltend gemachten Unterhaltsforderung zur Folge haben können.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Ahlt
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