BGH-Urteil v. 14.01.2004 - XII ZR 149/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL -
XII ZR 149/01 Verkündet am:
14. Januar 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1
a) Einem Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt
grundsätzlich zuzubilligen, etwa 5 % seines Bruttoeinkommens für eine
- über die primäre Altersversicherung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge
einzusetzen.
b) Zur Berücksichtigung der durch die gemeinsame Haushaltsführung von Ehegatten
erfahrungsgemäß eintretenden Ersparnis.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - OLG Hamm
AG Dortmund
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April
2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung
der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
Dortmund vom 24. Oktober 2000 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung
von Elternunterhalt in Anspruch.
Die 1911 geborene Mutter des Beklagten, die am 1. März 2001 verstorben
ist, lebte seit dem 3. April 1996 in einem Seniorenheim. Da sie die Kosten
des Heimaufenthalts aus ihren Einkünften und den Leistungen der Pflegeversicherung
nicht vollständig aufbringen konnte, gewährte ihr die Klägerin Sozial-
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hilfe. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 17. April 1996 teilte sie dies dem Beklagten
mit.
Der verheiratete Beklagte erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit.
Seine Ehefrau ist halbschichtig berufstätig. Die Eheleute hatten
im Februar 1995 eine Eigentumswohnung erworben, die sie vermietet haben.
Aus den Mieteinnahmen können die Aufwendungen zur Finanzierung der Wohnung
sowie die sonstigen anfallenden Kosten nicht in vollem Umfang bestritten
werden.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Unterhaltsansprüche der
Mutter für die Zeit von April 1999 bis Juni 2000 geltend. In dieser Zeit hat sie für
die Mutter Sozialhilfeleistungen erbracht, die zwischen monatlich 572,42 DM
und 903,86 DM liegen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei bis zu
einem Betrag von monatlich 750 DM unterhaltspflichtig, so daß sich ein Gesamtbetrag
von 10.711,04 DM errechne. Hierauf habe der Beklagte monatlich
361,02 DM gezahlt, weshalb noch 5.295,74 DM geschuldet würden.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten,
unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen, insbesondere
des seiner Ehefrau geschuldeten Unterhalts, nicht zu weitergehenden Unterhaltsleistungen
für seine Mutter verpflichtet zu sein.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin
hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an diese 840 DM zuzüglich
Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit
der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit diesem
nicht bereits stattgegeben worden ist, weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache
an das Oberlandesgericht.
1. Rechtlich zutreffend ist das Oberlandesgericht, dessen Urteil in
FamRZ 2002, 123 ff. veröffentlicht ist, allerdings davon ausgegangen, daß der
Beklagte seiner inzwischen verstorbenen Mutter nach den §§ 1601, 1602 BGB
dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist. Hierüber sowie über die Höhe des dem
Klagebegehren zugrundegelegten Unterhaltsbedarfs besteht zwischen den
Parteien auch kein Streit.
2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten aber nur in eingeschränktem
Umfang für leistungsfähig gehalten. Hierzu hat es ausgeführt: Auf seiten des
Beklagten sei für das Jahr 1999 ein - um die gesetzlichen Abzüge einschließlich
Kranken- und Pflegeversicherung, der vermögenswirksamen Leistungen sowie
der Steuerberater- und Fahrtkosten bereinigtes - monatliches Nettoeinkommen
von 4.686,24 DM zugrunde zu legen. Als weitere abzugsfähige Aufwendung sei
die hinsichtlich der im Februar 1995 erworbenen Eigentumswohnung bestehende
Unterdeckung anzusehen, auch wenn der Beklagte und seine Ehefrau diese
Wohnung nicht selbst bewohnten. Denn der Erwerb stelle eine vertretbare wirtschaftliche
Vorsorgemaßnahme dar, die getroffen worden sei, bevor die Mutter
in das Seniorenheim eingezogen sei. Daß der Beklagte schon bei dem Erwerb
der Eigentumswohnung damit habe rechnen müssen, die Mutter werde künftig
der Heimpflege bedürfen, sei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Dem Beklagten und seiner Ehefrau habe auch nicht zugemutet werden können,
die Wohnung zu veräußern, da dies eine nicht hinzunehmende Einschränkung
ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit bedeuten würde. Die geltend ge-
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machte Unterdeckung von monatlich 514,81 DM, die rechnerisch zutreffend
dargestellt und von der Klägerin nicht bestritten worden sei, sei deshalb jeweils
zur Hälfte von dem Einkommen des Beklagten und demjenigen seiner Ehefrau
in Abzug zu bringen. Das Einkommen des Beklagten belaufe sich danach auf
monatlich 4.428,84 DM. Für seine Ehefrau sei im Jahre 1999 von einem durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommen von 1.198,93 DM auszugehen. Davon
seien die anteiligen Aufwendungen für die Eigentumswohnung sowie (in
diesem Jahr angefallene) Zahnarztkosten von monatlich 121,81 DM abzuziehen,
so daß ein Betrag von monatlich 819,72 DM verbleibe. Im Jahr 2000 habe
sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten auf monatlich
4.470,20 DM belaufen und dasjenige seiner Ehefrau auf 991,94 DM. Von seinem
Einkommen habe der Beklagte vorrangig für den Unterhalt seiner nicht
über ausreichende eigene Einkünfte verfügenden Ehefrau aufzukommen. Insoweit
stelle sich die Frage, ob letzterer mit einem Mindestbetrag oder nach den
konkreten Einkommensverhältnissen zu bemessen sei. Eine Lösung dieser
Frage, die allen dogmatischen Bedenken gerecht werde, biete sich nicht an. Die
in den Leitlinien der Oberlandesgerichte vorgeschlagene Handhabung mit
Selbstbehaltsbedarfsgrenzen lasse sich jedenfalls dann am besten vertreten,
wenn diese Grenzen in der Weise flexibel ausgestaltet würden, daß nur 50 %
des den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen übersteigenden Betrages als
Elternunterhalt geschuldet würden. Die dann über dem Selbstbehalt liegenden
freien Mittel kämen beiden Ehegatten zugute und milderten so die Beeinträchtigung
des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des Ehegatten. Ob diesem entsprechend
den Leitlinien nur ein Bedarf von mindestens 1.750 DM oder auch, wie
dem Unterhaltspflichtigen selbst, ein solcher von 2.250 DM zuzubilligen sei,
brauche im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden. In den
Fällen, in denen der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eigene Einkünfte erziele,
sei dessen Bedarf jedenfalls mit 2.250 DM zu bemessen. Andernfalls komme
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die Berufstätigkeit des Ehegatten dem - diesem gegenüber nicht unterhaltsberechtigten
- Schwiegerelternteil zugute, weil sie den eigenen offenen Bedarf
ermäßige und dadurch die für den Elternunterhalt einsetzbaren Mittel des Unterhaltspflichtigen
erhöht würden. Ein solches Ergebnis sei nicht zu billigen.
Deshalb sei sowohl dem Beklagten als auch seiner Ehefrau ein Bedarf von jeweils
2.250 DM zuzugestehen. Die Mittel, die dem Beklagten nach Bestreitung
des - unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte - offenen Bedarfs der
Ehefrau verblieben, könnten nur zur Hälfte für den Unterhalt der Mutter herangezogen
werden. Auf dieser Grundlage errechne sich für April bis Dezember
1999 ein Unterhaltsanspruch der Mutter von monatlich 374,28 DM
[4.428,84 DM - (2.250 DM - 819,72 DM) 1.430,28 DM = 2.998,56 DM -
2.250 DM = 748,56 DM : 2] und für Januar bis Juni 2000 ein solcher von monatlich
481,07 DM [4.470,20 DM - (2.250 DM - 991,94 DM) 1.258,06 DM =
3.212,14 DM - 2.250 DM = 962,14 DM : 2). Unter Berücksichtigung der bereits
geleisteten Zahlungen von monatlich 361,02 DM verbleibe ein geschuldeter
Betrag von insgesamt rund 840 DM.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung
stand.
3. Die Ermittlung des der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legenden
Einkommens des Beklagten begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken.
Das gilt auch, soweit die nicht durch die Mieteinnahmen gedeckten Kosten der
Eigentumswohnung anteilig als abzugsfähig anerkannt worden sind. Der Beklagte
hat insoweit geltend gemacht, die Wohnung in erster Linie zum Zweck
der Altersversorgung erworben zu haben. Zwar erfolgt die primäre Altersversorgung
des Beklagten als nichtselbständig Erwerbstätigem durch die gesetzliche
Rentenversicherung. Nachdem sich jedoch zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt
hat, daß die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemes-
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sene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu
treffen ist (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl I
1310, 1335), darf einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht mit dem
Hinweis auf eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von
Unterhaltsansprüchen genommen werden. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge
geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor.
Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme
auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen
Unterhalts gewährleistet wird (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003
- XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182). Ihm ist deshalb die Möglichkeit zu
eröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß er nicht seinerseits im
Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen braucht. Vor diesem
Hintergrund müssen auch der zusätzlichen Altersversorgung dienende Aufwendungen
in einem angemessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anerkannt
werden.
Was die Höhe des entsprechenden Aufwands anbelangt, so läßt sich im
voraus kaum abschätzen, welche Leistungen für eine im Alter angemessene
Versorgung erforderlich sind. Deshalb muß auf die derzeitigen Verhältnisse abgestellt
werden. Insofern liegt es mit Rücksicht auf den Umstand, daß die in den
Unterhaltstabellen ausgewiesenen Mindestselbstbehaltssätze, die der Unterhaltsverpflichtete
bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt verteidigen
kann, die bei anderen Unterhaltsrechtsverhältnissen heranzuziehenden Sätze
um 25 % übersteigen, nahe, auch einen um etwa 25 % über der gesetzlichen
Altersversorgung liegenden Betrag als zusätzlich absetzbar anzuerkennen (vgl.
auch Büttner Festschrift für Dieter Henrich S. 54 f.). Auf diese Weise kann in
dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen
erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern (vgl. Senatsurteil
vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1701) der notwen-
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dige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen
erlaubt, sich selbst im Alter angemessen abzusichern. Da die gesetzliche Altersversorgung
in Höhe von rund 20 % des Bruttoeinkommens erfolgt, kann es
in der Regel nicht als unangemessen bewertet werden, wenn etwa in Höhe
weiterer 5 % (nämlich 25 % von 20 %) zusätzliche Altersversorgung betrieben
wird. Diese Höhe erreichen die vom Berufungsgericht als abzugsfähig anerkannten
257,40 DM nicht. Daß eine zusätzliche Altersversorgung des Beklagten
nicht erforderlich sei, weil er bereits anderweit - etwa durch sonstiges Immobilieneigentum
oder Lebensversicherungen - Vorsorge getroffen habe, hat das
Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision hat insofern auch nicht gerügt,
daß entsprechender Sachvortrag übergangen worden sei.
4. Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Beklagten
gehört, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch die Unterhaltspflicht
gegenüber seiner Ehefrau, da diese nicht über ausreichendes eigenes
Einkommen verfügt.
a) Insofern ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht
hinsichtlich des entsprechenden Anspruchs von einem Geldbetrag
ausgegangen ist. Auch wenn der Beklagte seiner Ehefrau gemäß §§ 1360,
1360 a BGB Familienunterhalt schuldet, der nach seiner Ausgestaltung nicht
auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils
anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten
darauf gerichtet ist, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt
entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion
leistet, bestimmt sich sein Maß nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so
daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet
deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen - Anspruch auf Familienunterhalt
im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die
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einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen
(Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864
m.w.N.).
b) Welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen
Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist, wird in
der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum nicht einheitlich
beantwortet. Der Senat hat inzwischen entschieden, daß der Unterhaltsanspruch
der mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehefrau nicht auf
einen Mindestbedarf beschränkt, sondern nach den individuell ermittelten Lebens-,
Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard
bestimmen, zu bemessen ist. Für die Ehefrau ist deshalb nicht von
vornherein ein bestimmter Mindestbedarf anzusetzen (Senatsurteile vom
19. Februar 2003 aaO S. 865 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ
2004, 186, 187 f.).
Dem entspricht die Beurteilung in dem angefochtenen Urteil nicht. Das
Berufungsgericht hat für die Ehefrau des Beklagten zwar nicht den in den Unterhaltstabellen
für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen vorgesehenen Mindestbedarf
von (seinerzeit) 1.750 DM zugrunde gelegt, sondern denjenigen, der
für den Unterhaltspflichtigen selbst galt. Das ändert aber nichts daran, daß ein
Mindestbetrag berücksichtigt und nicht der nach den individuellen ehelichen
Lebensverhältnissen geschuldete Unterhalt ermittelt worden ist. Abgesehen
davon wäre auch eine Heranziehung des für den Unterhaltspflichtigen selbst
geltenden Mindestbedarfs von 2.250 DM nicht gerechtfertigt. Die Anwendung
der unterschiedlichen Mindestbedarfssätze für den Unterhaltspflichtigen und
dessen Ehegatten hängt nämlich nicht von dem vom Berufungsgericht zur Begründung
herangezogenen Umstand ab, daß auch der Ehegatte einer Erwerbstätigkeit
nachgeht und den Unterhaltspflichtigen dadurch - teilweise - ent-
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lastet. Diese Folge tritt regelmäßig aufgrund einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten
ein. Die unterschiedlichen Mindestbedarfssätze finden ihre
innere Rechtfertigung vielmehr in der durch die gemeinsame Haushaltsführung
der Ehegatten erfahrungsgemäß eintretenden Ersparnis, die unberücksichtigt
bleibt, wenn auch für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen der höhere Mindestbedarf
von 2.250 DM angesetzt wird.
c) Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der
Unterhaltsbedarf der Ehefrau ist nach den konkret vorliegenden Einkommensund
Vermögensverhältnissen der Ehegatten festzustellen und sodann die Leistungsfähigkeit
des Beklagten erneut zu bestimmen. Hierbei wird die durch die
gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis zu berücksichtigen sein,
die mit wachsendem Lebensstandard regelmäßig steigt. Da nämlich der Gesamtbedarf
der Ehefrau angesichts des beiderseitigen Einkommens von rund
5.248 DM (1999) bzw. von rund 5.462 DM (2000) - selbst nach Vorwegabzug
des verlangten Unterhalts für die Mutter - über dem Mindestbedarf von
1.750 DM liegen wird, ist die Haushaltsersparnis nicht bereits insgesamt über
diesen Mindestbedarf erfaßt, sondern ist - soweit der Unterhalt für die Ehefrau
den Betrag von monatlich 1.750 DM übersteigt - zusätzlich zu berücksichtigen.
Den entsprechenden Betrag unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu
schätzen, ist - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag - Aufgabe des
Tatrichters (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ
1991, 182, 185).
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau des Beklagten
nach den ehelichen Lebensverhältnissen stellt sich die Frage, ob diese
bereits durch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren. Das kann da-
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durch zum Ausdruck gekommen sein, daß bereits tatsächlich Unterhalt für diese
geleistet worden ist. Darüber hinaus kann aber auch schon die latente Unterhaltslast
für ein Elternteil die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmen.
Insofern ist jedenfalls davon auszugehen, daß die ehelichen Lebensverhältnisse
um so eher von einer Unterhaltsverpflichtung mitbestimmt werden, je höher
die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, für den Unterhalt von Eltern aufkommen
zu müssen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse, die von den sich
wandelnden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten abhängen,
können durch derartige Umstände ebenfalls beeinflußt werden. Mit
Rücksicht darauf kann es auch nicht allein auf die Verhältnisse bei der Eheschließung
des Unterhaltspflichtigen ankommen, sondern auch auf deren spätere
Entwicklung (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 aaO S. 865 und vom
25. Juni 2003 aaO S. 188).
Feststellungen zu einer Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch
die Unterhaltspflicht für die Mutter des Beklagten hat das Berufungsgericht aus
seiner Sicht folgerichtig nicht getroffen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden
Umstände, insbesondere der Tatsache, daß der Beklagte sich bereits seit
dem Aufenthalt der Mutter in einem Seniorenheim von April 1996 an darauf einstellen
mußte, für deren Unterhalt teilweise aufkommen zu müssen und bis
März 1999 bereits monatlich 183 DM für sie gezahlt hat, spricht vieles dafür,
von einer Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch den Elternunterhalt
auszugehen.
b) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfte
der beiderseitigen Einkommen der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom
20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742), soweit diese die ehelichen
Lebensverhältnisse geprägt haben und nicht zur Vermögensbildung verwandt
worden sind. Falls die Unterhaltspflicht für die Mutter des Beklagten die eheli-
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chen Lebensverhältnisse mitbestimmt haben sollte, wird der Unterhaltsanspruch
der Ehefrau nach Vorwegabzug der für den Elternunterhalt einzusetzenden
Mittel zu bemessen sein. Letztere ergeben sich, wenn der geltend gemachte
Betrag nicht ohnehin geringer ist, als Höchstbetrag aus der Differenz
zwischen dem tatrichterlich festzustellenden angemessenen Selbstbehalt und
dem Einkommen des Beklagten. Der - nach entsprechendem Vorwegabzug -
errechnete Ehegattenunterhalt ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen
(vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO S. 865).
c) Hinsichtlich der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des
Beklagten wird auf die Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 (aaO S. 1700 ff.)
und vom 19. März 2003 (aaO S. 1182) hingewiesen.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose
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