BGH-Urteil v. 12.04.2000 - XII ZR 79/98
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES - URTEIL
XII ZR 79/98 Verkündet am:
12. April 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1603 Abs. 1
Bei unfreiwilligem Arbeitsplatzverlust kann sich der Unterhaltsschuldner auf die eigene
Leistungsunfähigkeit nicht berufen, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch
unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat. Dies setzt voraus, daß er die
Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt
und im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den
Nichteintritt jener Folge handelt.
BGH, Urteil vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - OLG Karlsruhe
AG Mannheim
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats
- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 20. Februar 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe des Kindesunterhalts.
Der Kläger zu 1, geboren am 9. Februar 1984, und der Kläger zu 2, geboren
am 15. November 1986, sind die Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener
Ehe. Am 12. Oktober 1987 hatte sich der Beklagte in vollstreckbarer
Urkunde des Jugendamts zu einem monatlichen Kindesunterhalt von je
202,50 DM verpflichtet; in einem gerichtlichen Vergleich vom 29. März 1988
- 3 -
hatte er sich verpflichtet, an jeden der Kläger - über den in der Jugendamtsurkunde
titulierten Unterhalt hinaus - weitere 20 DM monatlich zu zahlen.
Der - seit 1994 wieder verheiratete - Beklagte ist gelernter Sanitätsinstallateur
und zu 60 % schwerbehindert. Er war seit 1977 bei den Stadtwerken
M. , zuletzt im Werkschutz, beschäftigt. Die Stadtwerke kündigten das
Arbeitsverhältnis wegen des Diebstahls von Betriebseigentum zum 31. August
1995. Aufgrund dieser Tat wurde der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt,
die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte bezog
seit dem 24. November 1995 Arbeitslosengeld, dessen Höhe zunächst
521,40 DM und seit dem 24. April 1996 540 DM wöchentlich betrug. Aufgrund
einer bis zum 15. Februar 1998 befristeten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
erzielte er ein Arbeitseinkommen, und zwar für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni
1997 in Höhe von rund 2.603 DM, anschließend in Höhe von rund 2.260 DM
monatlich.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten - in Abänderung der von ihnen
erlangten Unterhaltstitel - zur Zahlung von weitergehendem Kindesunterhalt,
und zwar in Höhe des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle, zu verurteilen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht in Abänderung
der amtsgerichtlichen Entscheidung die Jugendamtsurkunde in der Fassung
des Vergleichs vom 29. März 1988 dahin abgeändert, daß der Beklagte
- an den Kläger zu 1 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1996
monatlich 402 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1997 monatlich
392 DM und
- 4 -
- hinsichtlich des Klägers zu 2 an das Land Rheinland-Pfalz für die Zeit
vom 1. April bis 31. Dezember 1996 monatlich 324 DM und für die
Zeit vom 1. Januar 1997 bis 28. Februar 1998 monatlich 314 DM sowie
an den Kläger zu 2 für die Zeit ab 1. März 1998 monatlich 314 DM
zu zahlen hat. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung
des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Bei seiner Entscheidung ist das Oberlandesgericht von dem Arbeitsentgelt
ausgegangen, das der Beklagte aus seiner Beschäftigung bei den
Stadtwerken zuletzt bezogen hat und aus dem das Oberlandesgericht ein bereinigtes
Nettoeinkommen von monatlich 4.781 DM (für 1995) ermittelt hat.
Auch ohne Anpassung dieses Betrags an zwischenzeitliche Einkommenssteigerungen
sei der Beklagte - unter Berücksichtigung laufender Verbindlichkeiten
in Höhe von 358 DM, des seiner jetzigen Ehefrau geschuldeten Unterhalts so-
- 5 -
wie eines Selbstbehalts von 1.400 DM - zur Zahlung des ausgeurteilten Unterhalts
für die Kläger leistungsfähig.
Der Beklagte könne sich gegenüber den Klägern nicht auf den Verlust
seines früheren Arbeitsplatzes und die damit einhergehende Einkommenseinbuße
berufen; denn er habe diesen Verlust verantwortungslos und leichtfertig
verursacht. Der Diebstahl gegenüber seinem Arbeitgeber, der zu seiner Entlassung
geführt habe, sei, wie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit
dreijähriger Bewährungsfrist zeige, schwerwiegend gewesen. Angesichts seiner
behinderungsbedingten schlechten Arbeitsmarktchance und der allgemein
schlechten Arbeitsmarktsituation im Bezirk M. habe sich dem Beklagten
bei der Begehung seiner Straftat aufdrängen müssen, daß er im Falle einer
Entdeckung, der sich üblicherweise anschließenden Kündigung und der dann
folgenden Arbeitslosigkeit den Unterhalt für die Kläger und seine zweite Ehefrau
kaum noch werde aufbringen können.
II.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Nicht zu beanstanden ist der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts,
der die Rechtsprechung des Senats zutreffend wiedergibt: Danach
kann ein unfreiwilliger, jedoch selbstverschuldeter Arbeitsplatzverlust unterhaltsrechtlich
nicht den Fällen freiwilliger Aufgabe einer Erwerbstätigkeit
gleichgestellt werden. Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfähigkeit
verstößt vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn
das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen
sich seinerseits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt
- 6 -
(Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914). Für
den erforderlichen unterhaltsrechtlichen Bezug insbesondere einer Straftat
reicht es deshalb nicht aus, daß sie für den Arbeitsplatzverlust kausal geworden
ist. Auch genügt nicht, daß sich der Arbeitsplatzverlust auf den Lebensstandard
nicht nur des Täters, sondern auch seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen
auswirkt; denn derartige Folgen treffen die Angehörigen auch in intakten
Familien und werden in der Regel als durch die Wechselfälle des Lebens
bedingt hingenommen. Es bedarf vielmehr einer auf den Einzelfall bezogenen
Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeliegenden Vorstellungen und
Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Verminderung seiner unterhaltsrechtlichen
Leistungsfähigkeit als Folge seines strafbaren Verhaltens erstreckt
haben (Senat aaO; Urteile vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993,
1055, 1056 f.; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240,
241).
2. Das Oberlandesgericht bejaht diese Voraussetzungen, weil es die gegen
den Arbeitgeber gerichtete Straftat des Beklagten als so schwerwiegend
erachtet, daß sich dem Beklagten - für den Fall der Entdeckung seiner Tat - die
Möglichkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aufdrängen mußte.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen:
a) Zunächst werden, worauf die Revision mit Recht hinweist, die rechtlichen
Erwägungen des Oberlandesgerichts von seinen tatsächlichen Feststellungen
nicht getragen. So folgert das Berufungsgericht das besondere Gewicht
der vom Beklagten begangenen Straftat allein aus dem Umstand, daß die gegen
den Beklagten verhängte Strafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt
wurde. Die dreijährige Dauer der Bewährungsfrist läßt jedoch keinen verläßlichen
Rückschluß auf die Schwere der Tat und das für sie gefundene Strafmaß
- 7 -
zu. Der Tathergang sowie Art und Wert der vom Beklagten gestohlenen Sachen
sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat,
wie die Revision zu Recht rügt, weder die Strafakten beigezogen noch hat es
sich mit dem Einwand des Beklagten auseinandergesetzt, sein damaliger Arbeitgeber
habe die Entlassung von 450 Arbeitnehmern geplant und vor diesem
Hintergrund das Vergehen "hochgespielt". Es hat, worauf die Revision ebenfalls
zutreffend hinweist, auch nicht festgestellt, ob die vom Arbeitgeber aufgrund
der Straftat ausgesprochene Kündigung die Erfordernisse der §§ 21, 15
SchwerbG beobachtet hat und, würde man den Beurteilungsmaßstäben des
Oberlandesgerichts folgen, auch insoweit für den Beklagten als Folge seines
Fehlverhaltens vorhersehbar war.
b) Vor allem begegnet die angefochtene Entscheidung durchgreifenden
rechtlichen Bedenken, weil die bloße Vorhersehbarkeit des Arbeitsplatzverlustes,
auf die das Oberlandesgericht maßgeblich abstellt, für sich genommen
kein geeignetes Kriterium bietet, um den unterhaltsrechtlichen Bezug einer vom
Unterhaltsschuldner begangenen Straftat zu begründen. Die nachteiligen Folgen,
die eine Straftat für den beruflichen Werdegang des Straftäters mit sich
bringen kann, werden nämlich bei vernünftiger Betrachtung stets auf der Hand
liegen; sie dürften sich zudem auch nicht ohne weiteres auf besonders
schwerwiegende Straftaten beschränken lassen. Die Gefahren, die eine Straftat
für die künftige Stellung des Täters im Arbeitsleben mit sich bringt, hängen
zudem von sehr unterschiedlichen Faktoren ab. So verweist etwa das Berufungsgericht
auf die erschwerte Vermittelbarkeit des schwerbehinderten Beklagten
auf einem örtlich ohnehin besonders angespannten Arbeitsmarkt. Beide
Aspekte mögen sich bei vernünftiger Betrachtung aufdrängen; ihre Vorhersehbarkeit
begründet jedoch keine im Vergleich zu anderen Unterhaltsschuldnern
gesteigerte unterhaltsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten bei un-
- 8 -
freiwilligem Verlust seines Arbeitsplatzes. Anderenfalls ließen sich auch eine
besonders geschickte Tatausführung, welche die Wahrscheinlichkeit einer
Entdeckung und damit eines Arbeitsplatzverlusts des Unterhaltsschuldners
vorhersehbar vermindert, die schwere Ersetzbarkeit des Unterhaltsschuldners
als Arbeitskraft oder auch die bisherige Nachsicht seines Arbeitgebers, die das
Risiko seiner Kündigung als Folge der Straftat verringern, unterhaltsrechtlich
zu Gunsten des Unterhaltsschuldners in Ansatz bringen, wenn diese Erwartungen
fehlschlagen. Das kann nicht richtig sein und verdeutlicht, daß die bloße
Vorhersehbarkeit der aus der Straftat erwachsenden Folgen, auch wenn sie
evident sind, als Anknüpfungspunkt für den unterhaltsrechtlichen Bezug der
Straftat nicht ausreicht.
Dem Unterhaltsschuldner ist die Berufung auf die eigene Leistungsunfähigkeit
vielmehr nur dann versagt, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch
unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat, die nicht nur vorsätzliches
oder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt. Dies hat der
Senat für den von § 1579 Nr. 3 BGB erfaßten Fall einer vom Unterhaltsgläubiger
selbst verursachten Bedürftigkeit wiederholt entschieden (vgl. Senatsurteile
vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044 f. und vom
14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 f.). Für den gesetzlich
nicht besonders geregelten Fall der vom Unterhaltsschuldner selbst
verursachten Leistungsunfähigkeit können - schon im Hinblick auf den nur von
§ 242 BGB eingeschränkten Grundsatz des § 1603 Abs. 1 BGB - keine geringeren
Anforderungen gelten. Bei Leichtfertigkeit, die gewöhnlich bewußte
Fahrlässigkeit sein wird, ergibt sich damit das Erfordernis, daß der Unterhaltsschuldner
die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines
Verhaltens erkennt und im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im
Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt, wobei er sich unter grober
- 9 -
Mißachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungslosigkeit
und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsgläubiger über die erkannte
Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinwegsetzt (vgl.
Senat aaO).
3. Danach kann das Berufungsurteil im Umfange seiner Anfechtung nicht
bestehenbleiben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat
nicht möglich; das Oberlandesgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig,
keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Beklagte den
Verlust seines Arbeitsplatzes und seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit
durch eine in diesem Sinne unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt
hat. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht erforderlichenfalls
zu prüfen haben, ob § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG im Rahmen des Forderungsübergangs
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG analog anzuwenden ist und es ausschließt,
dem Beklagten fiktive Einkünfte auch insoweit zuzurechnen, als mit
der Klage verlangt wird, die auf den Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 zu
leistenden Beträge infolge des Anspruchsübergangs an das Land zu leisten
(vgl. Senatsurteil vom 22. September 1999 - XII ZR 250/97 - FamRZ 2000, 221,
223).
Blumenröhr Krohn Hahne
Gerber Wagenitz
Hier finden Sie das vollständige Urteil zum Download (PDF) [39 KB]