BGH-Urteil v. 11.02.2004 - XII ZR 265/02
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES - URTEIL
XII ZR 265/02 Verkündet am:
11. Februar 2004
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 138 Cd, 242 Cd, D, 1408, 1410, 1585c
Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - OLG München
AG Augsburg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des
4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts
München, Zivilsenate in Augsburg, vom 1. Oktober 2002 hinsichtlich
der Nummern I. 2. und II. des Entscheidungssatzes insgesamt
und hinsichtlich der Nummer I. 1. des Entscheidungssatzes insoweit
aufgehoben, als der Antragsteller zu Unterhaltszahlungen von
mehr als 1.278,23 .
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
- an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 235.365 EUR
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten über nachehelichen
Unterhalt und Ausgleich des Zugewinns.
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Der 1948 geborene Antragsteller und die 1955 geborene Antragsgegnerin
haben am 22. November 1985 miteinander die Ehe geschlossen, aus der die
am 24. März 1986 und am 21. Mai 1989 geborenen Kinder M. und V. hervorgegangen
sind.
Der Antragsteller ist seit 1985 als Unternehmensberater tätig. Die Antragsgegnerin,
die in den Fächern alte Geschichte, Kunstgeschichte und Germanistik
das Magisterexamen bestanden hat, leitete 1984 und 1985 archäologische
Ausgrabungen, gab diese Tätigkeit aber wegen ihrer Schwangerschaft
auf. Ihre Absicht, den Doktorgrad zu erwerben, verfolgte sie auf Wunsch ihres
Mannes nicht weiter; sie widmete sich dem Haushalt und der Erziehung der
Kinder.
Am 17. Februar 1988 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag.
Darin verzichteten sie "für den Fall der Scheidung ... gegenseitig auf jegliche
... nacheheliche Unterhaltsansprüche, mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs
der Ehefrau wegen Kindesbetreuung". Außerdem vereinbarten sie für
die Zukunft Gütertrennung. Sie erklärten, daß ein Zugewinn bisher nicht entstanden
sei; vorsorglich verzichteten sie wechselseitig auf etwaige bisher entstandene
Zugewinnausgleichsansprüche. Den Versorgungsausgleich schlossen
sie aus. Den Verzicht der Antragsgegnerin stellten sie dabei unter die Bedingung,
daß der Antragsteller spätestens ab Juni 1988 für die Antragsgegnerin
eine private Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe
von 80.000 DM auf den Zeitpunkt der Vollendung ihres sechzigsten Lebensjahres
mit Rentenwahlrecht abschließen und die Beiträge hierauf während des Bestehens
der Ehe laufend zahlen sollte. Im Falle der Scheidung sollte er ihr den
dreifachen Jahresbeitrag zu dieser Versicherung in einer Summe als Abfindung
bezahlen. Weitere Zahlungen sollte er dann nicht mehr schulden.
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Am 27. April 1988 wurde für die Antragsgegnerin bei der P.L. eine Kapitallebensversicherung
über 80.000 DM abgeschlossen, auf die der Antragsteller
in der Folge Zahlungen leistete. Am 13. November 2001, in der Scheidungsverhandlung
vor dem Amtsgericht, verpflichtete er sich in Abweichung vom ursprünglichen
Vertrag, die Raten fortlaufend bis zum Ablauf der Versicherung
am 1. Mai 2015 zu zahlen.
Der Antragsteller erzielte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts
"in den letzten Jahren" ein monatliches Einkommen von durchschnittlich
27.000 DM netto aus abhängiger und selbständiger Arbeit. Die Antragsgegnerin
betreibt seit 1994 an ihrem Wohnort einen "alternativen" Spielwarenladen, zuletzt
zusammen mit einer Postagentur. Ihr monatliches Einkommen aus dieser
Tätigkeit beläuft sich - nach ihren Angaben - auf 1.084 DM vor Steuern. Die
Parteien bewohnten ein Haus in A. mit einer Wohnfläche von 200 m⊃2; auf einem
Grundstück von ca. 1.200 bis 1.300 m⊃2;, das die Parteien vom Bruder des Antragstellers
für eine monatliche Gesamtmiete von 2.548 DM gemietet hatten.
Die Antragsgegnerin erhielt vom Antragsteller ein monatliches Wirtschaftsgeld
von 2.692 DM sowie einen Ausgleich für ihre Mitarbeit in seinem häuslichen
Büro von monatlich 500 DM. Im übrigen war der Zuschnitt der ehelichen Lebensverhältnisse,
was Kleidung, Einrichtung und sonstige Ausstattung anbelangt,
nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bescheiden.
Die Parteien leben seit Februar 1999 dauernd getrennt. Die Kinder haben
nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt
bei der Antragsgegnerin; der Antragsteller zahlt für sie Unterhalt nach
der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle.
Das Amtsgericht hat mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden
und festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Außerdem hat
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es den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin 3.671 DM Elementarunterhalt
und 1.081 DM Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen; die auf weitergehenden
Unterhalt sowie die im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung
eines Zugewinnausgleichs gerichteten Anträge der Antragsgegnerin hat es
abgewiesen. Hinsichtlich des Ausspruchs über die Scheidung und über den
Versorgungsausgleich ist das Urteil des Amtsgerichts seit dem 13. April 2002
rechtskräftig.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den
Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlich im voraus Elementarunterhalt
in Höhe von 2.897 EUR
zahlen; im übrigen hat es ihre Berufung hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens
zurückgewiesen. Ebenso hat es die Anschlußberufung des Antragstellers, mit
der er sich gegen die 2.500 DM (= 1.278,23 9 EUR)
zur Unterhaltszahlung wehrte, zurückgewiesen. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs
hat es ihn verurteilt, über sein Endvermögen Auskunft zu erteilen,
und die Sache im übrigen an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der
zugelassenen Revision wendet sich der Antragsteller gegen das Berufungsurteil,
soweit es ihn beschwert.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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I.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in
FamRZ 2003, 35 (m.Anm. Bergschneider 39) veröffentlicht ist, steht der Klägerin
neben dem Betreuungsunterhalt ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
sowie auf Auskunftserteilung zum Zwecke des Zugewinnausgleichs zu. Der
notarielle Vertrag der Parteien vom 17. Februar 1988 schließe diese Ansprüche
nicht aus, da er - gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht in seinen
Entscheidungen vom 6. Februar 2001 (FamRZ 2001, 343 m.Anm. Schwab 349)
und vom 29. März 2001 (FamRZ 2001, 985) genannten Maßstäben - für unwirksam
zu erachten sei.
Nach diesem Vertrag hätten die Parteien zwar gegenseitig auf jegliche
nachehelichen Unterhaltsansprüche mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs
der Ehefrau wegen Kindesbetreuung verzichtet. Damit habe der Antragsteller
jedoch praktisch kein Recht aufgegeben, da man nicht davon habe ausgehen
können, daß er bei einem Vermögen von über einer Million DM und hohen monatlichen
Einkünften im Falle der Scheidung unterhaltsbedürftig würde. Die Antragsgegnerin,
die demgegenüber über kein Vermögen und - abgesehen von
den aus der Bürotätigkeit für den Antragsteller erzielten 500 DM - über kein
Einkommen verfügt habe, sei wirtschaftlich völlig vom Antragsteller abhängig
gewesen. Gemäß seinem Wunsch habe sie sich der Haushaltsführung gewidmet.
Wegen der Betreuung der damals noch nicht ganz zweijährigen Tochter M.
und der am 21. Mai 1989 geborenen Tochter V. habe sie praktisch auf Jahre
hinaus keine Aussicht gehabt, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt sicherzustellen.
Insgesamt sei die Antragsgegnerin somit durch den weitgehenden
Unterhaltsverzicht unangemessen benachteiligt worden, weil ihr - gegenüber
dem finanziellen Beitrag des Antragstellers zu den ehelichen Lebensverhältnissen
gleichwertiger - Beitrag in Form von Haushaltsführung und Kindes-
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betreuung für den Fall der Scheidung unberücksichtigt geblieben sei. Ihr sei
nicht nur ohne sachlichen Grund die Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen
genommen worden, die durch den - bei dem monatlichen Nettoeinkommen
des Antragstellers von 27.000 DM besonders werthaltigen - Aufstockungsunterhalt
gewährleistet werden soll. Ihr sei vielmehr auch das alleinige Risiko
aufgebürdet worden, im Alter, bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit ohne hinreichende
Einkünfte auszukommen.
Der Ausschluß jeder Unterhaltsberechtigung für diese Fälle sei auch mit
dem Wohl der gemeinsamen Kinder nicht vereinbar. Auch wenn der Antragsteller
an die Kinder Unterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der
Düsseldorfer Tabelle leiste, bestehe doch die Gefahr, daß die Antragsgegnerin
im Falle ihrer Invalidität unter Verhältnissen leben müsse, welche die Entwicklungsmöglichkeit
der Kinder weit mehr einschränkten als es den gemeinsamen
wirtschaftlichen Verhältnissen entspreche. Die ungenügende Absicherung der
Antragsgegnerin für den Fall der Invalidität beruhe insbesondere darauf, daß
sie mit ihrem Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht nur mögliche Anwartschaften
auf eine Altersrente, sondern auch auf eine Invaliditätsversorgung
verloren habe. Dieser Nachteil werde durch die vereinbarte Kapitallebensversicherung
bei weitem nicht ausgeglichen, zumal bei Durchführung des Versorgungsausgleichs
auf die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von
590,94 DM übertragen worden wären. Zur Begründung solcher Rentenanwartschaften
im Wege des Einmalbeitrags wäre, bezogen auf den 31. März 2000,
ein Betrag von 128.748,74 DM erforderlich gewesen, mithin weit mehr als die
für die Antragsgegnerin vereinbarte Versicherungssumme von 80.000 DM.
Auch hierin liege eine unangemessene Benachteiligung der Antragsgegnerin,
welche den vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs als unwirksam
erscheinen lasse, auch wenn die Entscheidung des Amtsgerichts, keinen Versorgungsausgleich
durchzuführen, nicht angefochten sei.
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Auch der vereinbarte Ausschluß des Zugewinnausgleichs sei unwirksam,
weil der Antragsteller seine dominierende Situation als Inhaber eines Vermögens
und Bezieher eines weit überdurchschnittlichen Einkommens gegenüber
der vermögens- und praktisch einkommenslosen Antragsgegnerin zu deren
Nachteil ausgenutzt habe. Der Antragsteller habe sich nicht auf die Sicherung
seines ererbten Vermögens beschränkt, was angeblich sein Motiv für den Abschluß
des Ehevertrags gewesen sei. Er habe vielmehr die Antragsgegnerin,
auf deren Seite kein Zugewinn zu erwarten gewesen sei, von der Teilhabe an
dem gemeinsam Erwirtschafteten ausgeschlossen. Dadurch sei die Antragsgegnerin
insbesondere in ihrer Altersversorgung betroffen worden, da hierfür bei
gut verdienenden Personen wie dem Antragsteller erfahrungsgemäß auch mit
Hilfe des Vermögens Vorsorge getroffen werde.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
Das Gesetz gibt Ehegatten die Möglichkeit, durch während oder vorsorglich
schon vor der Ehe getroffene Vereinbarungen für den Fall einer späteren
Scheidung den nachehelichen Unterhalt oder sonstige versorgungs- und güterrechtliche
Angelegenheiten verbindlich zu regeln (§ 1408 Abs. 1 und 2,
§ 1585 c BGB).
1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats bestand für derartige
Vereinbarungen grundsätzlich volle Vertragsfreiheit. Eine besondere Inhaltskontrolle,
ob die Regelung angemessen sei, fand - abgesehen von Vereinbarungen
nach § 1587 o BGB - nicht statt (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996
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- XII ZB 1/94 - FamRZ 1997, 156, 157; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November
1990 - XII ZR 16/90 - FamRZ 1991, 306). Der Verzicht auf nachehelichen
Unterhalt berühre nicht einen Kernbereich der Ehe (Senatsurteil vom 24. April
1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788). Auch werde das Wesen der Ehe
nicht dadurch mitbestimmt, daß eine "wirtschaftliche Lebensgemeinschaft" entstehe
oder daß die Ehegatten bei Auflösung der Ehe an den während ihres Bestehens
eingetretenen vermögensrechtlichen Veränderungen beteiligt würden
(Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO 789).
Schranken der Gültigkeit einer solchen Vereinbarung ergäben sich allein
aus den §§ 134, 138 BGB. Ob eine Vereinbarung im Einzelfall gegen die guten
Sitten verstoße, hänge von ihrem aus Inhalt, Beweggründen und Zweck zu entnehmenden
Gesamtcharakter ab, wobei sich aus dem zeitlichen Abstand zu
einer nicht beabsichtigten, sondern nur für denkbar gehaltenen Scheidung zusätzliche
Gesichtspunkte ergeben könnten (Senatsurteile vom 24. April 1985
aaO und vom 28. November 1990 aaO 307). Es reiche für sich allein nicht aus,
daß die Vereinbarung in dem Bestreben abgeschlossen worden sei, sich von
sämtlichen nachteiligen Folgen einer Scheidung freizuzeichnen (Senatsurteil
vom 28. November 1990 aaO). Auch genüge nicht, daß sich die Regelung ausschließlich
oder überwiegend zu Lasten eines der beiden Ehegatten auswirken
könne (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 aaO 157). Schließlich könne die
Sittenwidrigkeit der Abrede auch nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden,
daß die vertragschließende Frau von dem Mann schwanger gewesen und
dieser die Eheschließung mit ihr von dem Abschluß dieses Vertrags abhängig
gemacht habe. Da der Mann, ungeachtet der Schwangerschaft der Frau, von
einer Eheschließung hätte absehen und sich auf die rechtlichen Verpflichtungen
eines mit der Mutter nicht verheirateten Vaters zurückziehen können, könne von
einer zu mißbilligenden Ausnutzung einer Zwangslage der Frau nicht ausgegangen
werden (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1996 - XII ZB 206/94 -
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FamRZ 1996, 1536, 1537 und vom 2. Oktober 1996 aaO 157 f.). Allerdings
könne ein Unterhaltsverzicht dann den guten Sitten zuwiderlaufen und damit
nichtig sein, wenn die Parteien ihre auf der Ehe beruhenden Familienlasten
objektiv zum Nachteil der Sozialhilfe geregelt hätten (Senatsurteile BGHZ 86,
82, 88, vom 24. April 1985 aaO 790 und vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 -
FamRZ 1992, 1403). Dazu bedürfe es nicht unbedingt eines Bewußtseins der
Parteien, durch ihre Vereinbarung den Träger der Sozialhilfe zu schädigen;
vielmehr könne es bereits genügen, daß sie sich einer solchen Erkenntnis grob
fahrlässig verschlossen hätten (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO).
Auch sei dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen
Ehegatten die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht des anderen Ehegatten
unter Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt; dies könne
namentlich dann der Fall sein, wenn die zur Zeit des Unterhaltsverzichts bestehenden
Verhältnisse sich nachträglich so entwickelt hätten, daß überwiegende
schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des
Verzichts entgegenstünden (Senatsurteile vom 24. April 1985 - IVb ZR 17/84 -
FamRZ 1985, 787 f. und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987,
46, 47), mögen die Parteien die dann später tatsächlich eingetretene Entwicklung
- nämlich die Scheidung bei fortbestehender Betreuungsbedürftigkeit der
Kinder - auch bereits beim Abschluß des Unterhaltsverzichts bedacht haben
(Senatsurteil vom 9. Juli 1992 aaO 1404). Die Dauer und Höhe der Unterhaltspflicht
sei allerdings in einem solchen Fall insoweit beschränkt, als nicht das
Kindeswohl ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs gebiete (Senatsurteil
vom 28. November 1990 aaO 307, vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 -
FamRZ 1995, 291, 292 und vom 16. April 1997 - XII ZR 293/95 - FamRZ 1997,
873, 874). Der Höhe nach stehe dem betreuenden Ehegatten der Unterhaltsanspruch
nur insoweit zu, als er, um seinen Betreuungspflichten nachzukommen,
darauf zur Deckung seines notwendigen eigenen Lebensbedarfs angewiesen
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sei; nur wenn besondere Gründe des Kindeswohls dies geböten, sei dem
betreuenden Ehegatten mehr als der notwendige Unterhalt zuzubilligen (Senatsurteile
vom 9. Juli 1992 aaO 1405, vom 30. November 1994 aaO 291 f. und
vom 16. April 1997 aaO 874 f.).
2. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar
2001 (aaO) und vom 29. März 2001 (aaO) geben Anlaß, die dargestellte Rechtsprechung
zu überprüfen.
a) Mit seinem Senatsbeschluß vom 6. Februar 2001 (aaO) hat das Bundesverfassungsgericht
an seine Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen
(NJW 1994, 36) und zum entschädigungslosen Wettbewerbsverbot
von Handelsvertretern (NJW 1990, 1469) angeknüpft und die dort entwickelten
Grundsätze auf Eheverträge und Unterhaltsvereinbarungen übertragen:
Danach setze die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie
voraus, daß die Voraussetzungen der Selbstbestimmung auch tatsächlich gegeben
seien. Der im Vertrag zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille
der Vertragsparteien lasse zwar in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten
sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich
zu respektieren habe. Sei jedoch aufgrund einer einseitigen Aufbürdung
von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition
der Vertragspartner ersichtlich, daß in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein
solches Gewicht habe, daß er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen
könne, sei es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen
beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, daß sich für einen Vertragspartner
die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehre.
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Dies gelte auch für Eheverträge, mit denen Eheleute ihre höchstpersönlichen
Beziehungen für die Zeit ihrer Ehe oder danach regelten. Art. 6 Abs. 1 GG
gebe ihnen hierbei das Recht, ihre jeweilige Gemeinschaft nach innen in ehelicher
und familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Verfassungsrechtlich
geschützt sei allerdings nur eine Ehe, in der Mann und Frau in
gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stünden. Der Staat habe infolgedessen
der Freiheit der Ehegatten, ihre ehelichen Beziehungen und wechselseitigen
Rechte und Pflichten mit Hilfe von Verträgen zu gestalten, dort Grenzen
zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck gleichberechtigter Lebenspartnerschaft
sei, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende
einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegele. Dies sei regelmäßig anzunehmen,
wenn eine nichtverheiratete schwangere Frau sich vor die Alternative
gestellt sehe, in Zukunft entweder allein für das Kind Sorge zu tragen oder
durch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung einzubinden, wenn
auch um den Preis eines mit ihm zu schließenden, sie aber stark belastenden
Ehevertrags. Ob ein solcher Vertrag die Frau deutlich mehr belaste als den
Mann, hänge wesentlich auch davon ab, welche familiäre Konstellation die Vertragspartner
anstrebten und ihrem Vertrag zugrunde legten. Verzichteten Ehepartner
etwa gegenseitig auf nacheheliche gesetzliche Unterhaltsansprüche,
liege darin bei Ehen, in denen beide Partner einer etwa gleichwertigen Berufstätigkeit
nachgingen und sich Haus- und Familienarbeit teilten, keine ungleiche
Belastung. Sehe die Lebensplanung der Partner jedoch vor, daß sich in der Ehe
einer der beiden unter Aufgabe einer Berufstätigkeit im wesentlichen der Kinderbetreuung
und Haushaltsführung widme, benachteilige der Verzicht auf den
nachehelichen Unterhalt denjenigen, der sich der Betreuung des Kindes und
der Arbeit im Hause gewidmet habe. Je mehr im Ehevertrag gesetzliche Rechte
abbedungen oder zusätzliche Pflichten übernommen würden, desto mehr könne
sich dieser Effekt einseitiger Benachteiligung verstärken.
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Es sei Aufgabe der Gerichte, den Inhalt des Vertrags in Fällen gestörter
Vertragsparität einer Kontrolle über die zivilrechtlichen Generalklauseln zu unterziehen
und gegebenenfalls zur Wahrung beeinträchtigter Grundrechtspositionen
eines Ehevertragspartners zu korrigieren. Die Eheschließungsfreiheit
stehe einer solchen Inhaltskontrolle nicht entgegen, denn sie rechtfertige nicht
die Freiheit zu unbegrenzter Ehevertragsgestaltung und insbesondere nicht eine
einseitige ehevertragliche Lastenverteilung. Dementsprechend sei ein Teil
des Eherechts herkömmlich zwingendes Recht.
b) Während die vorgenannte Senatsentscheidung unmittelbar nur die
Wirksamkeit einer vor der Eheschließung getroffenen ehevertraglichen Vereinbarung
betraf, in der sich eine Schwangere u.a. verpflichtet hatte, den Ehemann
und Kindesvater für den Fall der Scheidung von Unterhaltsansprüchen des erwarteten
Kindes teilweise freizustellen, hat das Bundesverfassungsgericht in
seinem Kammerbeschluß vom 29. März 2001 (aaO) diese Rechtsprechung
fortgeführt und eine oberlandesgerichtliche Entscheidung beanstandet, die der
Ehefrau nur den notwendigen Betreuungsunterhalt zuerkannt, ihre weitergehenden
Anträge auf Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich aber zurückgewiesen
hatte. Die Ehegatten hatten vor der Eheschließung nachehelichen
Unterhalt sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen.
Das Oberlandesgericht hätte - so das Bundesverfassungsgericht -
die besondere Situation, in der sich die Ehefrau als Schwangere mit schon einem
- noch dazu schwerbehinderten - Kind (aus einer anderen Verbindung) bei
Vertragsschluß befunden habe und die allein schon ein deutliches Indiz für ihre
Unterlegenheit als Vertragspartnerin gewesen sei, zum Anlaß nehmen müssen,
den gesamten Vertragsinhalt einer Kontrolle zu unterziehen; dabei hätte es der
Frage nachgehen müssen, ob der Ehevertrag die Ehefrau - zumal in ihrer familiären
und wirtschaftlich beengten Situation - einseitig und unangemessen belaste.
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3. Die Frage, welche Konsequenzen sich aus diesen Entscheidungen für
die Beurteilung von Eheverträgen allgemein - also auch in Fällen, in denen die
Ehefrau bei Vertragsabschluß nicht schwanger ist - ergeben, wird in der Literatur
wie auch in der Fachöffentlichkeit unterschiedlich beantwortet.
a) Differenzen bestehen bereits bei der Beurteilung, wann - allgemein -
von einer einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall gesprochen werden
kann.
So soll nach einer Auffassung eine solche einseitige Lastenverteilung jedenfalls
dann vorliegen, wenn der "Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgensystems"
berührt sei. Dazu sollen zumindest diejenigen Regelungen des
nachehelichen Unterhalts zählen, die an eine ehebedingte Bedürftigkeit anknüpfen,
möglicherweise auch der Versorgungsausgleich, nicht dagegen ohne
weiteres auch der Zugewinnausgleich (Dauner-Lieb AcP 200 (2001) 295,
319 f.).
Nach einer weiteren Auffassung erfordere das Eheverständnis des BGB
keine bestimmte Zuordnung oder Teilhabe auf der Vermögensebene. Auch die
eheliche Solidarität verlange keine gegenseitige Vermögensbeteiligung, da diese
nicht an Bedarfslagen anknüpfe und somit keine unterhaltsrechtliche Funktion
erfüllen solle. Bedenken bestünden jedoch, sobald die Vereinbarung der
Gütertrennung mit weiteren Abreden verbunden werde, welche die Versorgungslage
gerade desjenigen Ehegatten gefährdeten, der nach geplanter oder
gelebter Gestaltung der Verhältnisse "ehebedingt" einer sozialen Sicherstellung
besonders bedürfe. Auch ohne eine derartige Kumulierung könne eine güterrechtliche
Vereinbarung bedenklich sein, wenn mit ihr nicht nur die künftige
Vermögenszuordnung geregelt, sondern auf schon begründete Rechtspositionen
verzichtet werde. Der Versorgungsausgleich stehe, obwohl auch er nicht
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auf Bedarfslagen rekurriere, dem Unterhalt näher als dem Zugewinnausgleich;
gleichwohl sei anzunehmen, daß er innerhalb der - hier engeren - gesetzlichen
Grenzen der ehevertraglichen Gestaltungsfreiheit unterliege (Schwab DNotZ
2001, 9, 15 ff.).
Nach einer dritten Meinung soll die Verantwortung der Ehegatten füreinander
(§ 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) zwingendes Recht sein, das zwar
dem Selbstverständnis der Beteiligten, nicht aber ehevertraglicher Gestaltung
offenstehe (Goebel FamRZ 2003, 1513, 1516).
Auf dem Deutschen Familiengerichtstag 2003 hat der Arbeitskreis "Unterhaltsvereinbarungen"
zwar einen Unterhaltsverzicht grundsätzlich für zulässig
erachtet, nicht aber einen vollen Verzicht auf den Betreuungsunterhalt. Nach
dem Votum des Arbeitskreises "Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich"
soll ein "Globalverzicht" auf Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich
zwar grundsätzlich möglich, aber nur dann unproblematisch sein, wenn
eine hinreichende Absicherung der Alters- und Invaliditätsrisiken bestehe.
b) Unterschiedlich wird auch die Bedeutung eingeschätzt, die einem zwischen
den Vertragspartnern bestehenden Ungleichgewicht zukommen soll.
Zum Teil wird gefolgert, daß eine Unterlegenheit der durch einen Ehevertrag
benachteiligten Ehefrau jedenfalls dann zu verneinen sei, wenn diese durch
einen Notar über den Inhalt des Vertrags belehrt worden sei und diesen ohne
Zeitdruck abgeschlossen habe (Langenfeld DNotZ 2001, 272, 279). Nach anderer
Auffassung soll bei besonders ausgeprägter objektiver Benachteiligung eines
Ehegatten durch den Ehevertrag eine tatsächliche Vermutung für die Situation
der Unterlegenheit dieses Ehegatten sprechen (Schwab DNotZ aaO 15;
ähnlich auch der Arbeitskreis "Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich" des
Deutschen Familiengerichtstags 2003: "widerlegbare Vermutung"). Von dritter
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Seite wird empfohlen, "sich von der verkrampften Suche nach Ungleichgewichtslagen
zu lösen" und die Ehevertragsfreiheit ganz generell im Hinblick auf
eine potentielle Einverdienerehe für den Kernbereich des Scheidungsfolgensystems
"teleologisch zu reduzieren" (Dauner-Lieb AcP aaO 323; ihr folgend auch
Goebel aaO 1518).
c) Ausdrücklich offengelassen hat das Bundesverfassungsgericht die
Frage, mit welchen Instrumentarien die Fachgerichte die ihnen aufgegebene
Inhaltskontrolle umsetzen sollen. Hierzu wird in der Literatur eine Sanktionierung
erwogen, die zwischen § 138 Abs. 1 und § 242 BGB nach dem Ausmaß
der Benachteiligung differenziert (Schwab FamRZ 2001, 349, 350; ders. DNotZ
aaO 17 f.; Bergschneider FamRZ 2001, 1338, 1340; in diese Richtung auch die
obengenannten Arbeitskreise des Deutschen Familiengerichtstags 2003). Dabei
werden die engen Grenzen betont, die dem Korrektiv des § 138 BGB gezogen
seien; zugleich wird auf die mangelnde strukturelle Eignung einer Wirksamkeitskontrolle
hingewiesen, die auf vorformulierte, allgemeine Regelungen zugeschnitten
sei (Dauner-Lieb aaO 328). § 138 BGB würde mit seiner Nichtigkeitsfolge
auch dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in die Ehevertragsfreiheit
nicht gerecht (Goebel aaO 1519). Soweit die Grundsätze über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage (etwa Bergschneider FamRZ 2003, 376, 378)
und der ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht gezogen werden, besteht
Einigkeit, daß diese Instrumente - unbeschadet ihrer Abgrenzung im einzelnen -
versagen, wenn die Vertragsparteien die später eingetretene Entwicklung auch
nur für möglich gehalten und dennoch eine bewußt abschließende Regelung
getroffen hätten; genau dies werde aber bei ehevertraglich vereinbarten Verzichten
vielfach der Fall sein (Dauner-Lieb aaO 326 f.). Empfohlen wird deshalb
vielfach eine Ausübungskontrolle, die der Bundesgerichtshof schon bisher - wie
dargelegt - unter Berufung auf § 242 BGB zur Abmilderung der harten Konsequenzen
einer grundsätzlich "vollen Ehevertragsfreiheit" genutzt hat (Goebel
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aaO 1519 f., Grziwotz FF 2001, 41, 44; Schervier MittBayNot 2001, 213, 214).
Dabei wird jedoch zum Teil eine Ausdehnung des Instituts der Ausübungskontrolle
gefordert: So solle sich die Ausübungskontrolle auch auf Fallkonstellationen
erstrecken, in denen ein Ehevertrag keine Belastung Dritter - etwa gemeinsamer
Kinder - bewirke, sondern nur einen der Ehegatten selbst einseitig und
unangemessen benachteilige. Außerdem solle die Ausübungskontrolle auch
Benachteiligungen eines Ehegatten erfassen, die sich aufgrund von Umständen
verwirklichten, die bei Vertragsschluß bereits absehbar gewesen seien und
- weil vom ursprünglichen Parteiwillen gedeckt - die Berufung auf die vertragliche
Abrede nach bisherigem Verständnis nicht ohne weiteres als rechtsmißbräuchlich
erscheinen ließen (Dauner-Lieb aaO 328 f.).
III.
Nach Auffassung des Senats läßt sich nicht allgemein und für alle denkbaren
Fälle abschließend beantworten, unter welchen Voraussetzungen eine
Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse
oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von
den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam ist (§ 138 BGB) oder die Berufung
auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig macht (§ 242
BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen,
der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten
und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von folgenden
Grundsätzen auszugehen:
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1. Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn
und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition
der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen
zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht.
a) Zwar hat der Gesetzgeber dem in § 1569 BGB verankerten Grundsatz
der nachehelichen unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten
ein nahezu lückenloses System von Unterhaltsansprüchen gegenübergestellt,
die den Schutz des sozial schwächeren Ehegatten nach der Scheidung
sichern und insbesondere ehebedingte Nachteile ausgleichen sollen, die er um
der Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen
und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung erlitten hat.
Andererseits hat er in den §§ 1353, 1356 BGB das - grundgesetzlich geschützte,
vgl. Art. 6 GG - Recht der Ehegatten verbürgt, ihre eheliche Lebensgemeinschaft
eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend
ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die
Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit ist insoweit eine notwendige Ergänzung
dieses verbürgten Rechts und entspringt dem legitimen Bedürfnis,
Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren,
die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So können
etwa Lebensrisiken eines Partners, wie sie z.B. in einer bereits vor der Ehe zutage
getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung angelegt sind, die offenkundig
keine Erwerbsgrundlage verspricht, von vornherein aus der gemeinsamen
Verantwortung der Ehegatten füreinander herausgenommen werden. Auch der
Gedanke der nicht allein auf die Ehezeit beschränkten ehelichen Solidarität
- und zwar auch in der bloß programmatischen und in seinen Konturen unscharfen
Ausformung des 1998 mit dem Eheschließungsrecht eingeführten
§ 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB, der eine gegenseitige Verantwortung der
Ehegatten füreinander vorgibt (vgl. dazu Wagenitz, Festschrift für Rolland 1999,
- 19 -
379, 381 f.) - ist weder dazu bestimmt noch geeignet, unterhaltsrechtliche
Pflichten, in denen sich die nacheheliche Solidarität konkretisiert, als zwingendes,
der Disposition der Parteien entzogenes Recht zu statuieren (so aber wohl
Goebel aaO S. 1516). § 1585 c BGB enthält dementsprechend auch keine Einschränkung
in Richtung eines unverzichtbaren Mindestgehalts an Rechten.
b) Der Zugewinnausgleich ist weniger Ausfluß nachehelicher Solidarität
als Ausdruck einer Teilhabegerechtigkeit, die zwar im Einzelfall ehebedingte
Nachteile ausgleichen kann, in ihrer Typisierung aber weit über dieses Ziel hinausgreift
und nicht zuletzt deshalb von § 1408 Abs. 1 BGB der Disposition der
Ehegatten unterstellt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in anderem
Zusammenhang verdeutlicht, daß Leistungen, die Ehegatten im gemeinsamen
Unterhaltsverband für die eheliche Gemeinschaft erbringen, unabhängig von
ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig sind und daß deshalb beide
Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam
Erwirtschafteten haben (BVerfG FamRZ 2002, 527, 529). Diese fiktive Gleichgewichtung
schließt jedoch die Möglichkeit der Ehegatten, ihrer individuell vereinbarten
Arbeitsteilung oder einer evident unterschiedlichen ökonomischen
Bewertung ihrer Beiträge in der Ehe durch eine vom Gesetz abweichende einvernehmliche
Regelung angemessen Rechnung zu tragen, nicht aus. Auch
bleibt es ihnen unbenommen, im Einzelfall als unbillig empfundenen Ergebnissen
des gesetzlichen Güterstandes - etwa im Hinblick auf Wertsteigerungen
des Anfangsvermögens - durch die vom Gesetz eröffnete Wahl der Gütertrennung
zu begegnen.
c) Diese Überlegungen gelten - jedenfalls im Grundsatz - auch für den
Versorgungsausgleich, der sich zwar seiner Zielrichtung nach als ein vorweggenommener
Altersunterhalt verstehen läßt, andererseits aber dem Mechanismus
des Zugewinnausgleichs nachgebildet ist. § 1408 Abs. 2 BGB erlaubt des-
- 20 -
halb ausdrücklich ehevertragliche Modifikationen auch des Versorgungsausgleichs
bis hin zu seinem gänzlichen Ausschluß, die allerdings unwirksam werden,
wenn ein Ehegatte binnen Jahresfrist die Scheidung beantragt. Auch im
Zusammenhang mit einer beabsichtigten Scheidung können die Ehegatten gemäß
§ 1587 o BGB Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen.
Diese bedürfen dann allerdings der familiengerichtlichen Genehmigung nach
§ 1587 o Abs. 2 BGB und erfordern eine richterliche Inhaltskontrolle, die auch
die Unterhaltsregelung und die Vermögensauseinandersetzung berücksichtigen
und auf einen nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten
Bedacht nehmen muß.
2. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht
dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche
Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall,
wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der
ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde,
die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung
der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die
Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der
Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei
um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer
Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher
Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
a) Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt
(§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse
nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Freilich ist auch er nicht
jeglicher Modifikation entzogen. So lassen sich immerhin Fälle denken, in de-
- 21 -
nen die Art des Berufs es der Mutter erlaubt, Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit
miteinander zu vereinbaren, ohne daß das Kind Erziehungseinbußen
erleidet. Auch erscheint eine ganztägige Betreuung durch die Mutter nicht als
unabdingbare Voraussetzung für einen guten Erziehungserfolg, so daß sich
Ehegatten auch darüber verständigen könnten, ab einem bestimmten Kindesalter
Dritte zur Betreuung heranzuziehen, um einen möglichst frühen Wiedereintritt
der Mutter in das Berufsleben zu ermöglichen.
Bei der Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen wird man im
übrigen für deren Disponibilität eine Rangabstufung vornehmen können, die
sich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen
für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben.
So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in
der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsausgleich.
Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt
(§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt
wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Zwar knüpfen diese beiden
letzteren Unterhaltstatbestände nicht an ehebedingte Nachteile an. Das bedeutet
jedoch nicht, daß sie nicht zum Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelung
gehören und der uneingeschränkten Disposition der Ehegatten
unterstehen. Gerade indem das Gesetz sich hier mit einem bloß zeitlichen
Zusammenhang mit der Ehe begnügt, mißt es diesen Einstandspflichten
als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei - was freilich
einen Verzicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst nach Ausbruch
der Krankheit oder im Alter geschlossen wird. Die Unterhaltspflicht wegen
Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) erscheint demgegenüber nachrangig, da das
Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald
dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4;
vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Ihr folgen Krankenvorsorge- und Altersvorsorge-
- 22 -
unterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB). Am ehesten verzichtbar erscheinen
Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§ 1573
Abs. 2, § 1575 BGB), da diese Unterhaltspflichten vom Gesetz am schwächsten
ausgestaltet und nicht nur der Höhe (vgl. § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern
auch dem Grunde nach zeitlich begrenzbar sind (§ 1573 Abs. 5, § 1575 Abs. 1
Satz 2 BGB).
b) Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich.
Als vorweggenommener Altersunterhalt steht er vertraglicher Disposition
nur begrenzt offen. Vereinbarungen über ihn müssen deshalb nach denselben
Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht.
Als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen ist
der Versorgungsausgleich andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich
verwandt; das mag - jedenfalls bei deutlich gehobenen Versorgungsverhältnissen
- eine weitergehende Dispositionsbefugnis rechtfertigen.
c) Der Zugewinnausgleich erweist sich ehevertraglicher Disposition am
weitesten zugänglich. Das Eheverständnis erfordert, worauf Schwab (aaO
S. 16) mit Recht hingewiesen hat, keine bestimmte Zuordnung des Vermögenserwerbs
in der Ehe. Die eheliche Lebensgemeinschaft war und ist - auch
als gleichberechtigte Partnerschaft von Mann und Frau - nicht notwendig auch
eine Vermögensgemeinschaft. Auch die vom Bundesverfassungsgericht
(FamRZ 2002 aaO S. 529) - für das Recht des nachehelichen Unterhalts - betonte
Gleichgewichtigkeit von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit hat keine bestimmte
Strukturierung der ehelichen Vermögenssphäre zur Folge. Wie § 1360
Satz 2 BGB (vgl. auch § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) verdeutlicht, sind nicht etwa
das Erwerbseinkommen des einen und die Haushaltsführung des anderen
Ehegatten einander gleichwertig. Für die Erfüllung des Anspruchs auf Familienunterhalt
gleiches Gewicht haben nur die Unterhaltsbeiträge, welche die Ehe-
- 23 -
gatten aus ihrem Erwerbseinkommen oder als Familienarbeit erbringen (BVerfG
FamRZ 2002 aaO; so auch Gernhuber/Coester-Waltjen Lehrbuch des Familienrechts
4. Aufl. § 34 I 5 S. 495, insbes. Fußn. 4). Zwar sieht der gesetzliche Güterstand
eine gleiche Teilhabe der Ehegatten am gemeinsam erwirtschafteten
Vermögen vor. Dem liegt die typisierende Vorstellung zugrunde, daß die Ehegatten
in ökonomisch gleichwertiger Weise zur Vermögensbildung beitragen.
Diese - nur fiktive - Gleichwertigkeit hindert die Ehegatten jedoch nicht, durch
Modifizierung oder Abwahl des Regelgüterstandes ihre interne Vermögensordnung
einvernehmlich an die individuellen Verhältnisse ihrer konkret beabsichtigten
oder gelebten Eheform anzupassen und dabei auch eigene ökonomische
Bewertungen an die Stelle der gesetzlichen Typisierung zu setzen. Schließlich
fordert auch das Gebot ehelicher Solidarität keine wechselseitige Vermögensbeteiligung
der Ehegatten: Deren Verantwortung füreinander (§ 1353 Abs. 1
Satz 2 2. Halbs. BGB) tritt bei konkreten und aktuellen Versorgungsbedürfnissen
auf den Plan; ihr trägt - wie gezeigt - das geltende Unterhaltsrecht Rechnung.
Das geltende Güterrecht knüpft demgegenüber nicht an Bedarfslagen an;
die vom Regelgüterstand verfolgte Gewinnbeteiligung hat keine unterhaltsrechtlichen
Funktionen (Schwab aaO). Zwar wird bei einer Gesamtschau die Versorgungslage
des nicht- oder nicht voll erwerbstätigen Ehegatten im Einzelfall auch
durch das Ehevermögensrecht mitbestimmt. Grob unbillige Versorgungsdefizite,
die sich aus den für den Scheidungsfall getroffenen Absprachen der Ehegatten
ergeben, sind jedoch vorrangig im Unterhaltsrecht - weil bedarfsorientiert - und
allenfalls hilfsweise durch Korrektur der von den Ehegatten gewählten Vermögensordnung
zu kompensieren.
3. Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden
Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die
hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter
zu prüfen. Diese Aufgabe wird nicht dadurch obsolet, daß der belastete
- 24 -
Ehegatte durch einen Notar hinreichend über den Inhalt und die Konsequenzen
des Vertrages belehrt wurde (a.A. Langenfeld aaO), zumal eine solche Überprüfung
und Belehrung ohnehin nur bei Vereinbarungen in notarieller Form
stattfindet, wie sie von § 1408 Abs. 1 i.V. mit § 1410, § 1587 o Abs. 2 Satz 1
BGB vorgeschrieben wird, nicht dagegen bei Unterhaltsvereinbarungen, die
- was § 1585 c BGB zuläßt - privatschriftlich oder formlos getroffen werden.
a) Der Tatrichter hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle
- zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens
offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den
Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung
der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten
Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge
zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten
(§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die
individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten
Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten
und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten
Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den
begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung
veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem
Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig
nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem
Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu
erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen
Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen
Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten
- 25 -
Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten
gerechtfertigt wird.
b) Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, muß der Richter sodann - im
Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die
ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im
Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen
Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam abbedungen
sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr
- im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten
Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung
ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener
Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in
die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens
der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse
von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung
grundlegend abweicht. Nacheheliche Solidarität wird dabei ein Ehegatte regelmäßig
nicht einfordern können, wenn er seinerseits die eheliche Solidarität
verletzt hat; soweit ein angemessener Ausgleich ehebedingter Nachteile in Rede
steht, werden dagegen Verschuldensgesichtspunkte eher zurücktreten. Insgesamt
hat sich die gebotene Abwägung an der Rangordnung der Scheidungsfolgen
zu orientieren: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene
und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwerwiegender
müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwischen
einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren
Ausschluß sprechen.
- 26 -
Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der
Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so
führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich
vereinbarten Ausschlusses. Auch wird dadurch nicht notwendig die vom
Gesetz vorgesehene, aber vertraglich ausgeschlossene Scheidungsfolge in
Vollzug gesetzt.
Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten
Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in
ausgewogener Weise Rechnung trägt. Dabei wird er sich allerdings um so stärker
an der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge zu orientieren haben, je
zentraler diese Rechtsfolge im Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts
angesiedelt ist.
IV.
Die angefochtene Entscheidung wird den dargestellten Anforderungen
an die richterliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle unterhaltsrechtlicher
oder ehevertraglicher Vereinbarungen nicht gerecht.
1. Das Oberlandesgericht hat den Vertrag insgesamt als unwirksam angesehen,
weil die Antragsgegnerin auf die Unterhaltsansprüche aus den
§§ 1571 bis 1576 BGB, auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich verzichtet
habe und damit eine unangemessene, einseitig zu ihren Lasten gehende Regelung
getroffen worden sei. Daß die Parteien den Betreuungsunterhalt nach
§ 1570 BGB bestehen gelassen haben, ändere an dieser Beurteilung nichts, da
es sich dabei nur um den Mindestunterhalt handele, der einem erziehenden
- 27 -
Elternteil im Interesse der betreuungsbedürftigen Kinder nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ohnehin nach § 242 BGB zu belassen sei.
Diese Auffassung des Oberlandesgerichts wird von den tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Eine solche Unwirksamkeit
könnte sich, wie ausgeführt, nur aus § 138 Abs. 1 BGB - im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung der vereinbarten Regelungen - ergeben (Wirksamkeitskontrolle).
Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die guten Sitten
sind jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
a) Welche Gründe die Parteien zum Abschluß ihrer Vereinbarung veranlaßt
haben, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht festgestellt, welche Motive
die Antragsgegnerin bewogen haben, vertraglich auf einen Teil der ihr für
den Fall einer etwaigen Scheidung zustehenden Rechte zu verzichten. Das
Oberlandesgericht geht von einer Unterlegenheit der Antragsgegnerin beim
Vertragsschluß aus, die der Antragsteller mißbraucht habe. Angesichts der Beschränkung
des § 138 Abs. 1 BGB auf gravierende Verletzungen der sittlichen
Ordnung fehlt für eine solche Einschätzung bereits die tatsächliche Grundlage.
Die Antragsgegnerin war beim Vertragsschluß bereits seit mehr als zwei Jahren
mit dem Antragsteller verheiratet und nicht erneut schwanger. Sie verfügte über
eine akademische Ausbildung, die sie bereits erfolgreich beruflich genutzt hatte;
die mit der Geburt ihres (ersten) Kindes einhergegangene Unterbrechung ihrer
Berufsausübung lag wenig mehr als zwei Jahre zurück. Eine völlige wirtschaftliche
Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller, wie sie das Oberlandesgericht
seiner Beurteilung zugrunde legt, ist damit noch nicht dargetan. Der
vom Oberlandesgericht hervorgehobene Umstand, daß die Antragsgegnerin im
Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft auf Wunsch des Antragstellers eine
von ihr angestrebte Promotion nicht betrieben hat, ist für die Frage der Sittenwidrigkeit
ihres Verzichts auf gesetzliche Scheidungsfolgen ohne Belang. Das
- 28 -
gilt auch für die gute Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers, auf
die das Oberlandesgericht abhebt, ohne sie allerdings für den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses festzustellen. Insbesondere läßt sich aus der günstigen finanziellen
Situation des Antragstellers keine Zwangslage der Antragsgegnerin
herleiten, die sie veranlaßt haben könnte, sich auf einen teilweisen Verzicht der
ihr vom Gesetz für den Scheidungsfall eingeräumten und gerade bei überdurchschnittlichen
Einkommensverhältnissen - wie das Oberlandesgericht ausführt
- besonders "werthaltigen" Rechte einzulassen.
b) Auch der objektive Gehalt der von den Parteien getroffenen notariellen
Vereinbarung vermag nach den bisherigen Feststellungen den Vorwurf eines
Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen.
Denn der unmittelbare Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen
wird von der Vereinbarung nicht tangiert. Vielmehr haben die Parteien den Unterhalt
insoweit nicht abbedungen, als "ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau wegen
Kinderbetreuung" in Frage steht. Diese Regelung sollte im übrigen - nach
der vom Oberlandesgericht unterlassenen und vom Senat daher nachzuholenden
Auslegung der Vereinbarung - nicht nur den Anspruch erfassen, der sich im
Falle ganztätig notwendiger Kinderbetreuung allein aus § 1570 BGB ergibt.
Vielmehr war - nach rechtem Verständnis - auch der Anspruch auf Aufstokkungsunterhalt
gemäß § 1573 Abs. 2 BGB umfaßt, der neben den Teilanspruch
aus § 1570 BGB tritt, wenn einem Ehegatten wegen fortschreitenden Alters der
Kinder eine Teilerwerbstätigkeit obliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats
(Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492,
493 f.) reicht in diesem Fall der Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB nur soweit,
wie die Kindesbetreuung einen Ehegatten an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
hindert. Soweit der ihm hiernach zustehende Unterhalt aus § 1570 BGB
zusammen mit dem Einkommen aus einer Teilerwerbstätigkeit zur Deckung
- 29 -
seines vollen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)
nicht ausreicht, kommt ein zusätzlicher Aufstockungsunterhalt nach § 1573
Abs. 2 BGB in Betracht. Es kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß
die Parteien der Antragsgegnerin nur denjenigen Unerhaltsteilanspruch belassen
wollten, der sich unmittelbar aus § 1570 BGB herleiten läßt, zumal diese
Differenzierung vom Senat erst nach Vertragsschluß entwickelt worden ist.
Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vereinbarung sollte vielmehr der Unterhaltsverzicht
der Antragsgegnerin auf die Zeit nach dem Wegfall jeglicher Kindesbetreuung
beschränkt werden. Für die Zeit der vollen oder teilweisen Betreuungsbedürftigkeit
der Kinder sollte sie dagegen Unterhalt nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften verlangen können, und zwar gleichgültig, ob er
unmittelbar nur auf § 1570 BGB oder teilweise auch auf § 1573 Abs. 2 BGB
beruht. Auch der Höhe nach ergibt sich aus der Vereinbarung keine Einschränkung,
etwa auf den Mindestunterhalt. Beide Teilansprüche sollten sich nach den
ehelichen Lebensverhältnissen bestimmen und der Antragsgegnerin die Beibehaltung
des bisherigen Lebensstandards gewährleisten.
Mit dem Unterhalt wegen Krankheit und Alters haben die Parteien zwar
gewichtige Scheidungsfolgen abbedungen. Dies könnte - im Zusammenhang
mit den weiteren Regelungen - den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls
dann begründen, wenn die Parteien bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses einvernehmlich davon ausgegangen wären, daß die Antragsgegnerin
sich dauerhaft oder doch langfristig völlig aus dem Erwerbsleben
zurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte; denn nur in diesem Falle
wäre der Antragsgegnerin der Aufbau einer eigenen Sicherung gegen die Risiken
von Alter oder Krankheit auf Dauer verwehrt und würde eine stete Abhängigkeit
vom Antragsteller begründet. Eine solche einvernehmliche Lebensplanung
ist jedoch nicht festgestellt.
- 30 -
Zwar wird der vereinbarte Verzicht auf Unterhalt wegen Alters in seiner
die Antragsgegnerin benachteiligenden Wirkung dadurch verstärkt, daß die
Parteien auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Dieser Ausschluß
wird jedoch durch die vertragliche Verpflichtung des Antragstellers gemildert,
für die Ehefrau eine Kapitellebensversicherung abzuschließen und zu
unterhalten. Der Umstand, daß - nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts
- der Antragsgegnerin bei Durchführung des Versorgungsausgleichs Versorgungsanrechte
der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund
590 DM zu übertragen gewesen wären, zu deren Begründung ein Einmalbetrag
von rund 128.000 DM hätte eingezahlt werden müssen, mag die Bedeutung
dieser Lebensversicherung über nominal 80.000 DM als Kompensation für den
Ausschluß des Versorgungsausgleichs möglicherweise im Nachhinein relativieren.
Für eine Sittenwidrigkeit der Abrede läßt sich daraus jedoch nichts herleiten.
Denn es ist nicht ersichtlich, daß schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vorhersehbar war, daß der Antragsteller künftig Versorgungsanrechte erwerben
werde, von denen er rund 590 DM auf die Antragsgegnerin übertragen müßte.
Zudem ist die Versicherungssumme einer Kapitallebensversicherung mit der
aus dieser Versicherung später zu erwartenden Ablaufleistung (nach Auskunft
der Versicherung hier: 172.294 DM) nicht identisch; beide Größen sind überdies
schon ihrer Funktion nach mit dem Einmalbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht vergleichbar. Das Oberlandesgericht weist zwar zutreffend darauf
hin, daß die Kapitallebensversicherung der Antragsgegnerin keinen Invaliditätsschutz
verschaffe. Jedoch vermittelt auch die gesetzliche Rentenversicherung
dem versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten Invaliditätsschutz nicht
schlechthin, sondern nur unter der Voraussetzung einer dreijährigen Zahlung
von Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung
(§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI; vgl. auch
§ 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB, der in seiner seit dem 1. Januar 2000 geltenden
- 31 -
Fassung nicht mehr die Eignung alternativer Sicherungen auch "für den Fall der
Erwerbsunfähigkeit" verlangt).
Der von den Parteien vereinbarte Ausschluß der Unterhaltspflicht für den
Fall der Arbeitslosigkeit sowie der Verzicht auf Aufstockungsunterhalt (für die
Zeit nach der Kinderbetreuung) und auf Billigkeitsunterhalt rechtfertigen - schon
nach ihrer Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts - das Verdikt der
Sittenwidrigkeit nicht. Für den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes gilt
nichts anderes.
2. Sofern sich ergibt, daß die von den Parteien getroffenen Abreden
- auch in subjektiver Hinsicht - einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle am
Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB standhalten, bleibt zu prüfen, ob und inwieweit
der Antragsteller durch § 242 BGB gehindert wird, sich auf den vereinbarten
Ausschluß einzelner Scheidungsfolgen zu berufen (Ausübungskontrolle).
a) Für die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder ist der Antragsteller,
wie dargelegt, schon deshalb zur Unterhaltsleistung verpflichtet, weil die
Parteien seine Unterhaltspflicht insoweit nicht ausgeschlossen haben; das
Oberlandesgericht hat ihn deshalb dem Grunde nach zu Recht zur Unterhaltszahlung
verurteilt.
Für die Zeit nach der Kinderbetreuung könnte sich eine Unterhaltspflicht
des Antragstellers namentlich aus § 1573 Abs. 2 BGB ergeben. Falls sich der
von der Antragsgegnerin vertraglich erklärte Verzicht auf diesen Unterhalt nicht
schon als nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig erweist und ein solcher Anschlußunterhalt
zur Entscheidung steht, wird zu prüfen sein, inwieweit sich der Antragsteller
gemäß § 242 BGB auf diesen Verzicht berufen kann. Im Rahmen
dieser Ausübungskontrolle wird der Tatrichter zu erwägen haben, daß die Antragsgegnerin
im Zusammenhang mit der Geburt des ersten Kindes ihre Be-
- 32 -
rufstätigkeit eingestellt und sich der Familienarbeit sowie später einer selbständigen
Erwerbstätigkeit gewidmet hat, die zwar nicht ihrer durch Ausbildung erworbenen
Qualifikation entspricht, die sich aber offenbar mit der Haushaltsführung
und der Betreuung der - inzwischen zwei - Kinder vereinbaren läßt. Mit der
Aufgabe ihrer Berufstätigkeit hat die Antragsgegnerin ein Risiko auf sich genommen,
das sich mit dem Scheitern der Ehe der Parteien zu einem Nachteil
verdichtet, wenn die Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder endet
und sich erweisen sollte, daß der Antragsgegnerin ein "Wiedereinstieg" in ihren
erlernten Beruf nicht oder nur unter deutlich ungünstigeren Konditionen möglich
ist. Entsprach es einem gemeinsamen Entschluß der Parteien, daß die Antragsgegnerin
im Interesse der Familie dauerhaft auf eine weitere Tätigkeit in
ihrem erlernten Beruf verzichten sollte, so könnte es unbillig erscheinen, wenn
der Antragsteller die sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen unter
Berufung auf die notarielle Abrede allein der Antragsgegnerin aufbürdet. Zwar
dürfte der Antragsgegnerin aufgrund des - hier als wirksam unterstellten - Unterhaltsverzichts
Aufstockungsunterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse
(§ 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1 BGB) zu versagen sein. Im Rahmen
tatrichterlicher Ausübungskontrolle könnte der Antragsgegnerin aber gleichwohl
ein Unterhaltsanspruch zuerkannt werden, der jedenfalls ihre ehebedingten Erwerbsnachteile
ausgleicht. Dessen Höhe könnte nach der Differenz des Einkommens,
das die Antragsgegnerin aus einer ihrer Ausbildung entsprechenden
kontinuierlich ausgeübten Berufstätigkeit erzielen könnte (§ 287 ZPO), und dem
Verdienst bemessen werden, den sie aus einer ihr nach dem Berufsverzicht
noch möglichen und zumutbaren vollen Erwerbstätigkeit erlöst oder doch erlösen
könnte; seine Grenze fände ein solcher Anspruch jedenfalls an dem nach
den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen vollen Unterhalt.
b) Die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers
zur Auskunft über seinen in der Ehe erzielten Zugewinn kann, falls
- 33 -
sich der Ehevertrag nicht schon nach § 138 Abs. 1 BGB als unwirksam erweist,
nur Bestand haben, wenn der Antragsteller gemäß § 242 BGB gehindert ist,
sich auf die von den Parteien vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Das ist
- jedenfalls auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht bislang getroffenen
Feststellungen - nicht der Fall.
Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts
nicht umfaßt; er zeigt sich, wie dargelegt, vertraglicher Gestaltung in
weitem Umfang offen. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung
wird sich deshalb nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmißbräuchlich
erweisen - so etwa dann, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von
beiderseitiger, ökonomisch vergleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen
sind, diese Planung sich aber später nicht verwirklichen läßt. In solchen
und ähnlichen Ausnahmefällen mögen besondere Verhältnisse es ungeachtet
der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, daß der nicht
erwerbstätige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in der
Ehe gebracht würde. So liegen die Dinge hier indes nicht. Insbesondere hindert
der vom Oberlandesgericht betonte Umstand, daß die Antragsgegnerin sich in
der Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat, für sich genommen
den Antragsteller nach Treu und Glauben nicht, sich auf eine von den
Parteien wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Zwar mag es der Antragsgegnerin
- angesichts ihres zugunsten der Familie erklärten zumindest
vorläufigen Verzichts auf eine eigene Erwerbstätigkeit und im Hinblick auf die
Dauer ihrer Ehe - nicht mehr zuzumuten sein, sich nunmehr - nach der Scheidung
- mit einem Lebensstandard zu begnügen, der ihren eigenen, durch fehlende
zwischenzeitliche Berufstätigkeit möglicherweise deutlich verminderten
Erwerbschancen entspricht. Abhilfe ist in solchen Fällen jedoch nicht mit einer
die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermögensteilhabe zu bewirken;
vielmehr ist ein die eigenen Einkünfte übersteigender Bedarf des in der Ehe
- 34 -
nicht erwerbstätigen Ehegatten systemgerecht mit den Instrumenten des Unterhaltsrechts
zu befriedigen. Dies gilt auch, soweit die gesetzlichen Unterhaltsansprüche
wirksam abbedungen sind; in diesem Fall kann - wie gezeigt - eine im
Wege richterlicher Ausübungskontrolle zuzuerkennende Unterhaltsrente ehebedingte
Nachteile einzelfallgerecht kompensieren.
Auch die übrigen vom Oberlandesgericht angeführten Gesichtspunkte
vermögen den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs nicht zu tragen. Ein - zumindest
in den letzten Jahren - besonders hohes Einkommen des Antragstellers erzwingt
eine der getroffenen Güterstandsabrede widersprechende Teilhabe der
Antragsgegnerin nicht; dies gilt auch für die nicht näher belegte Annahme, die
- in ihrem Ladengeschäft ganztags tätige - Antragsgegnerin habe es dem Antragsteller
durch ihre Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder erst
ermöglicht, sich voll seiner Berufstätigkeit zu widmen. Die Belange der gemeinsamen
Kinder werden durch die Zuordnung des elterlichen Vermögens nicht
berührt. Andere für § 242 BGB erhebliche Umstände sind nicht ersichtlich.
V.
Die angefochtene Entscheidung kann nach allem keinen Bestand haben.
Der Senat vermag auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen
Feststellungen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war
deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die für die gebotene
Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle erforderlichen Feststellungen
nachholt.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
- 35 -
1. Die Antragsgegnerin kann, wie dargelegt, für die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit
der gemeinsamen Kinder vom Antragsteller Unterhalt nach Maßgabe
der ehelichen Lebensverhältnisse beanspruchen. Bei der Bemessung dieses
Unterhalts hat das Oberlandesgerichts zutreffend einen objektiven Maßstab
angelegt und denjenigen Lebensstandard für entscheidend erachtet, der vom
Standpunkt eines vernünftigen Betrachters bei Berücksichtigung der konkreten
Einkommens- und Vermögensverhältnisse angemessen erscheint. Nur in diesem
Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während
des ehelichen Zusammenlebens Berücksichtigung finden (vgl. etwa Senatsurteil
vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360 f.). Deshalb
bleibt, wie das Oberlandesgericht im Grundsatz mit Recht annimmt, eine aus
dieser Sicht zu dürftige Lebensführung der Parteien für die Bedarfsbestimmung
der Antragsgegnerin außer Betracht. Dennoch dürfte nicht - wie im angefochtenen
Urteil geschehen - für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse
schlechthin auf das aktuelle und mit 27.000 DM außerordentlich hohe Nettoeinkommen
des Antragstellers abgehoben werden. Eine solche Betrachtung verkennt
die tatsächlichen Unsicherheiten, denen die Beibehaltung eines solchen
Einkommensniveaus im Wirtschaftsleben und insbesondere im Beruf des Antragstellers
unterworfen ist. Diese Unsicherheiten dürfen es auch bei Anlegung
eines objektiven Maßstabs nicht ohne weiteres geraten erscheinen lassen, den
Lebensstandard einer auf Konstanz ihrer Lebensführung bedachten Familie an
den jeweils aktuellen Einkommensverhältnissen auszurichten. Zudem wird bei
einer solchen Betrachtung übersehen, daß ein Einkommen in der vom Oberlandesgericht
festgestellten Höhe - auch und gerade vom Standpunkt eines vernünftigen
Betrachters - üblicherweise nicht allein zu Konsumzwecken eingesetzt
wird, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil der Vermögensbildung
dient (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987,
36, 39 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 424).
- 36 -
Inwieweit es danach für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht, ist eine
Frage der tatrichterlichen Würdigung, der das Oberlandesgericht nachzugehen
hat.
2. Das Oberlandesgericht hat den vom Antragsteller zu befriedigenden
Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin konkret bemessen und deren Unterhalt
anhand einer Auflistung von Bedarfspositionen ermittelt. Das dürfte im Ansatz
nicht zu beanstanden sein. Allerdings hat das Oberlandesgericht unberücksichtigt
gelassen, daß die Antragsgegnerin vom Antragsteller für die beiden gemeinsamen
Kinder Unterhalt nach dem höchsten Satz der Düsseldorfer Tabelle
erhält. In diesen Unterhaltssätzen sind Bedarfsbeträge - namentlich für Wohnund
Wohnnebenkosten - berücksichtigt, die auch in den für die Antragsgegnerin
aufgelisteten Bedarfsbeträgen enthalten sind und für sie und die Kinder nur
einmal anfallen. Deshalb müßten bei den für die Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten
Bedarfspositionen Leistungen, die der Antragsteller bereits im Rahmen
des Kindesunterhalts teilweise erbringt, anspruchsmindernd berücksichtigt
werden. Das hat das Oberlandesgericht - soweit ersichtlich - nicht getan.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Ahlt
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