BGH-Urteil v. 05.05.2004 - XII ZR 10/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES - URTEIL
XII ZR 10/03 Verkündet am:
5. Mai 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1361 Abs. 1, 1578
Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte während
der Trennungszeit für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat an
die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege
der Differenzmethode in die Berechnung des Trennungsunterhalts einzubeziehen (im
Anschluß an die Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 105
und vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693).
BGH, Urteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - OLG Oldenburg
AG Lingen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats
- 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 3. Dezember 2002 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Lingen vom 19. Juni 2002 unter Zurückweisung
der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt
wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt
in Höhe von 400 € für die Zeit von September bis
Dezember 2001, in Höhe von 286 € für die Zeit von Januar bis Juli
2002 und in Höhe von 386 € für die Zeit ab August 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin
2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. Von den Kosten des
Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt die Klägerin 1/7 und der Beklagte
6/7. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte
zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien, deren Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
Rheine vom 26. März 2004 geschieden worden ist, streiten um Trennungsunterhalt
für die Zeit ab September 2001.
Der Beklagte verfügte im Jahre 2001 nach Abzug der Verbindlichkeiten
für das Einfamilienhaus der Parteien und des mit Jugendamtsurkunde anerkannten
Unterhalts für die 1991 geborenen Kinder Svenja und Torben über ein
anrechenbares monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.100 DM. Durch
den Wegfall von Provisionszahlungen und den Wechsel der Steuerklasse ist
das anrechenbare Einkommen für die Zeit von Januar bis Juli 2002 auf monatlich
1.600 € und für die Zeit ab August 2002 auf monatlich 1.350 € gesunken.
Die Klägerin erzielte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit monatliche anrechenbare
Einkünfte in Höhe von 300 DM im Jahre 2001 und von 150 € in der
Zeit von Januar bis Juli 2002. Seit der Trennung im März 2001 lebte sie mit den
beiden Kindern zunächst mietfrei in dem Einfamilienhaus der Parteien und seit
August 2002 in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem neuen Lebensgefährten
W. Der Wert des mietfreien Wohnens belief sich im Jahre 2001 auf monatlich
500 DM und in der Zeit von Januar bis Juli 2002 auf monatlich 250 €.
Das Amtsgericht hat die u.a. auf monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe
von 1.064 DM für die Zeit bis April 2002 und von 1.192 DM für die Zeit ab
Mai 2002 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an sie monatlichen Trennungsunterhalt
in Höhe von 375 € für die Zeit von September bis Dezember 2001, in
Höhe von 175 € für die Zeit von Januar bis Juli 2002 und in Höhe von 125 € für
die Zeit ab August 2002 zu zahlen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge in eingeschränktem Umfang weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat in vollem Umfang Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, das die Revision wegen der Bewertung der Versorgungsleistungen
für den neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungsmethode
zugelassen hat, geht davon aus, daß die für die Bemessung des
Trennungsunterhalts maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien
ausschließlich durch tatsächlich erzielte Einkünfte geprägt worden seien. Als
solche seien zwar auch Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen, die sich als Surrogat
der früheren Haushaltstätigkeit darstellen; der Wert von Versorgungsleistungen
gegenüber neuen Lebenspartnern könne die ehelichen Lebensverhältnisse
nachträglich aber nicht beeinflussen, weil eine Gegenleistung nur auf Billigkeitserwägungen
beruhe, auf sie keinerlei Rechtsanspruch bestehe und auch
die Bewertung eine Gleichsetzung mit Erwerbseinkünften ausschließe. Die ehelichen
Lebensverhältnisse der Parteien könnten naturgemäß nicht durch Versorgungsleistungen
gegenüber einem neuen Lebenspartner geprägt werden,
weil diese trennungsbedingt und sogar ehezerstörend seien. Solche Versorgungsleistungen
seien untrennbar mit der persönlichen Beziehung verbunden
und deswegen kein Surrogat der während der Ehe erbrachten Haushaltstätigkeit.
Das gelte auch deswegen, weil der Ansatz von Einkünften aus Versorgungsleistungen
von der Leistungsfähigkeit des Lebenspartners abhänge, die
im prägenden Zeitpunkt noch ungewiß sei. Weil die Berücksichtigung der
Haushaltstätigkeit ohnehin nur auf Billigkeit beruhe, sei nicht einzusehen, dem
unterhaltspflichtigen Ehegatten den Wegfall dieser Leistungen nicht ebenfalls
zuzurechen. Dem werde es am besten gerecht, wenn die Vorteile aus der
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Haushaltsführung für einen neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungsmethode
vom sonst errechneten Unterhaltsbedarf abgesetzt würden.
II.
Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der früheren
Rechtsprechung - entschieden, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach
§ 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten,
sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt
werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen
Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt
der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist,
mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten
erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ
2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der
Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten
hälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung andererseits
geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der haushaltsführende
Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er
sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige
Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner Haushaltstätigkeit
dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich
abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten
oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte
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Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die
gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit
angesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode
in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt.
Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung
bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die
jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbracht
werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegatten
für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig
von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Verzicht
eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die
Kindererziehung zu übernehmen, prägt ebenso die ehelichen Verhältnisse, wie
die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene
oder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527,
529).
Diese Rechtsprechung hat der Senat auch auf die Behandlung des Wertes
von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner erstreckt.
Grundsätzlich sind auch solche geldwerten Versorgungsleistungen als
Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit in der Familie anzusehen. Denn sie
sind insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn die Klägerin eine bezahlte
Tätigkeit als Haushälterin bei Dritten annähme. Auf die Frage, ob es sich dabei
um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne handelt, kommt
es wegen des Surrogatcharakters gegenüber der früheren Haushaltstätigkeit
nicht an (Senatsurteil vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001,
1693, 1694).
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Dem hat sich die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur
angeschlossen (vgl. Göppinger/Wax/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl.
[2003] Rdn. 1013; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht [2002]
§ 1578 Rdn. 32; Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe
des Unterhalts 8. Aufl. [2002] Rdn. 442 und 488 ff.; Bamberger/Roth Bürgerliches
Gesetzbuch [2003] § 1577 Rdn. 10 ff.; zunächst auch noch Gerhardt/
von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht
4. Aufl. [2002] 6. Kap. Rdn. 259, 283 b; Born FamRZ 2002, 1603, 1607 ff.; Büttner
FamRZ 2003, 641, 642 ff.; Borth FamRZ 2001, 1653, 1656; Schwolow FuR
2003, 118. Auch die Arbeitskreise 1 und 13 des 14. Deutschen Familiengerichtstages
<DFGT> 2001 und der von Büttner geleitete Arbeitskreis 13 des 15.
DFGT 2003 <vgl. insoweit FamRZ 2003, 1906, 1907> haben sich für die Berücksichtigung
von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner
im Wege der Differenzmethode ausgesprochen. Anderer Auffassung
sind: OLG München FuR 2003, 329; Rauscher FuR 2002, 337; nunmehr auch
Gerhardt FamRZ 2003, 272, 274; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht 6. Aufl.
[2004] § 4 Rdn. 231 a, 260 a ff.; zweifelnd Scholz FamRZ 2003, 265, 270;
Wohlgemuth FamRZ 2003, 983 und Schnitzler FF 2003, 42).
2. Auch nach erneuter Prüfung hält der Senat an seiner Auffassung fest,
daß Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner als Surrogat
an die Stelle einer früheren Haushaltstätigkeit treten können. Die gegen die
Anwendung der Differenzmethode auch auf Fälle wie den vorliegenden vorgebrachten
Argumente beruhen auf einem unzutreffenden Verständnis der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs.
a) Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wird im Ergebnis den
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Dem durch die Verfassung geschützten
gleichen Recht und der gleichen Verantwortung der Ehegatten bei
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der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens entspricht es, die Leistungen,
die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbracht
werden, als gleichwertig anzusehen. Sowohl die Kinderbetreuung als
auch die Haushaltsführung haben für das gemeinsame Leben keinen geringeren
Wert als die dem Haushalt zur Verfügung stehenden Einkünfte und prägen
in gleicher Weise die ehelichen Lebensverhältnisse, indem sie zum Familienunterhalt
beitragen. Allerdings bemißt sich die Gleichwertigkeit der jeweiligen Beiträge
der Ehegatten nicht rechnerisch an der Höhe des Erwerbseinkommens
oder am wirtschaftlichen Wert der Familienarbeit und ihrem Umfang. Vielmehr
sind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten
Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig.
Daraus folgt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten
nicht nur während der Ehe, sondern auch nach Trennung und Scheidung
(BVerfGE aaO, 11 f.). Der verfassungsrechtliche Schutz setzt deswegen nicht
an einem während der Ehezeit angelegten tatsächlichen Entgelt an, sondern er
beruht auf der gleichgewichtigen Bewertung der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung.
Die Teilhabequote orientiert sich mithin an der Gleichwertigkeit
der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem
durch Erwerbseinkommen einerseits und Haushaltsführung andererseits geprägten
ehelichen Lebensstandard teilhaben. Zweifelhaft ist deswegen nicht
etwa, ob die Haushaltstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien
geprägt hat, sondern lediglich, in welchem Umfang dieses geschehen ist. Spätere
Einkünfte, sei es als Entgelt aus einer (fiktiven) Erwerbstätigkeit oder sei es
aus Versorgungsleistungen in einer neuen Lebensgemeinschaft, dienen deshalb
- von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen – lediglich als
Richtwert für die Bemessung der Haushaltstätigkeit (und/oder der Kindererziehung)
während der Ehezeit, indem sie als deren Surrogat an ihre Stelle treten
(BGHZ aaO, 120). Der Einwand, die Versorgungsleistungen für den neuen
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Partner könnten die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, geht
daher ins Leere. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
auch nicht darauf an, daß der Wechsel des Lebenspartners trennungsbedingt
oder gar ehezerstörend ist und ob solche Versorgungsleistungen untrennbar
mit der persönlichen Beziehung verbunden sind.
Von unvorhergesehenen Entwicklungen abgesehen führt die prägende
Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung deswegen dazu, daß neu zu berücksichtigende
Einkünfte regelmäßig als Surrogat an deren Stelle treten und damit
auch den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen. Umgekehrt kommt eine
Erhöhung des Unterhaltsbedarfs wegen Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung
nicht in Betracht, wenn dem Unterhaltsberechtigten auch nach der Ehezeit
keine eigenen Einkünfte zugerechnet werden können. Solange daher dem
haushaltsführenden Ehegatten nach Trennung bzw. Scheidung z.B. wegen Kindererziehung,
Krankheit oder Alters keine eigenen Einkünfte zugerechnet
werden können, verbleibt es bei der Aufteilung des real zur Verfügung stehenden
eheprägenden Einkommens. Denn da die lebensstandarderhöhende
Haushaltstätigkeit mit der Scheidung weggefallen und kein an deren Stelle tretendes
Ersatzeinkommen vorhanden ist, müssen beide Ehegatten in gleicher
Weise die trennungsbedingte Verschlechterung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse
hinnehmen. Erzielt hingegen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der
Scheidung ein Einkommen oder ist er in der Lage, ein solches zu erzielen oder
sind ihm sonst eigene Einkünfte zuzurechnen, die gleichsam als Surrogat des
wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können,
ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung
einzubeziehen. Für die Qualifizierung eines später zu berücksichtigenden Einkommens
als Surrogat der während der Ehezeit übernommenen Haushaltstätigkeit
kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und
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des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte das Entgelt
tatsächlich bezieht oder ob ihm sonst Einkünfte zuzurechnen sind.
b) Das Berufungsgericht meint, der Wert von Versorgungsleistungen für
einen neuen Lebenspartner könne auch deswegen nicht als Surrogat der früheren
Haushaltstätigkeit angesehen werden, weil er von der Leistungsfähigkeit
des Lebenspartners abhänge und deswegen nicht hinreichend bestimmt sei.
Das überzeugt schon deshalb nicht, weil die für die Bedarfsbemessung nach
§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände auch sonst keine die früheren
ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie
begründen. Selbst ein nachehelicher Einkommensrückgang, der
während bestehender Ehe noch nicht absehbar war, auf den sich die Ehegatten
aber auch bei fortbestehender Ehe hätten einrichten müssen, prägt und verändert
damit die ehelichen Lebensverhältnisse (Senatsurteil vom 29. Januar 2003
- XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 592). Außerdem prägt die Haushaltstätigkeit
die ehelichen Lebensverhältnisse nach der vom Senat angewandten Surrogatmethode
grundsätzlich erst durch den Wert des an ihre Stelle getretenen Surrogats.
Auch wenn ein Erwerbseinkommen an die Stelle der früheren Haushaltstätigkeit
tritt, lassen sich die ehelichen Lebensverhältnisse erst später
durch dessen Umfang beziffern (BGHZ aaO, 120 f.).
c) Indem das Berufungsgericht darauf hinweist, die Berücksichtigung der
Versorgungsleistungen in neuer Lebensgemeinschaft beruhe ohnehin nur auf
Billigkeit, wobei nicht einzusehen sei, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den
Wegfall der erbrachten Leistungen während der Ehezeit nicht auch über einen
trennungsbedingten Mehrbedarf zuzurechnen, übersieht es, daß gerade die
Anwendung der Differenzmethode zu einem hälftigen Ausgleich der vom Unterhaltsberechtigten
während der Ehezeit übernommenen Haushaltstätigkeit führt.
Danach verbleibt auch dem Unterhaltspflichtigen neben dem ihm schon wäh-
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rend der Ehezeit zur Verfügung stehenden Anteil des Bareinkommens zwar
nicht der volle, aber doch ein Anteil an den hinzugekommenen Einkünften des
Unterhaltsberechtigten. Gerade dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten eigene
Einkünfte zumutbar und zurechenbar sind, führt dieses mithin im Gegensatz zur
Anrechnungsmethode zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich der
durch die Trennung entfallenen Haushaltstätigkeit.
3. Weil die zu den Einkommensverhältnissen der Parteien getroffenen
Feststellungen nicht angegriffen worden sind, kann der Senat selbst abschließend
entscheiden. Das ergibt folgende Unterhaltsberechnung:
a) September bis Dezember 2001:
anrechenbare Einkünfte des Beklagten 4.100 DM
abzüglich eigener Einkünfte der Klägerin - 300 DM
abzüglich anrechenbarer Versorgungs-
leistungen für den neuen Lebenspartner - 400 DM
Einkommensdifferenz 3.400 DM
Unterhaltsbedarf der Klägerin (3/7) 1.457 DM
abzüglich vom Beklagten gewährtes
mietfreies Wohnen - 500 DM
verbleibender Unterhaltsbedarf 957 DM
Der Unterhaltsbedarf für die Zeit bis einschließlich Dezember 2001 beläuft
sich somit jedenfalls auf die noch verlangten 400 € monatlich.
b) Unter Berücksichtigung des geringeren Einkommens des Beklagten
ergibt sich für die Zeit von Januar bis Juli 2002 monatlich eine Einkommensdifferenz
von 1.250 € (1.600 € anrechenbares Einkommen des Beklagten - 150 €
eigenes Einkommen der Klägerin - 200 € Versorgungsleistungen) und ein Un-
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terhaltsanspruch von 286 € (1.250 x 3/7 – 250 € mitfreies Wohnen). Ab August
2002 sind die Einkünfte der Klägerin und die mietfreie Wohnensgewährung entfallen.
Dafür ist der Wert der Versorgungsleistungen für den neuen Lebenspartner
nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nunmehr
mit monatlich 450 € zu bemessen. Das ergibt eine Einkommensdifferenz
von 900 € (1.350 € - 450 €) und einen Unterhaltsanspruch von monatlich 386 €
(900 € x 3/7).
Hahne Sprick Weber-Monecke
für den urlaubsbedingt
abwesenden RiBGH Fuchs
Hahne Dose
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