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BGH-Beschluss v. 23.03.2005 - XII ZB 13/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII ZB 13/05
vom
23. März 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1360 a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4; ZPO § 115 Abs. 1 und 2;
Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB auch
ihren volljährigen Kindern einen Vorschuß für die Kosten eines Rechtsstreits in
persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer
Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben.
BGH, Beschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05 - OLG Zweibrücken
AG Ludwigshafen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
als Familiensenat vom 13. September 2004 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die im März 1982 geborene Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine
Klage auf Kindesunterhalt gegen ihren Vater.
Nach bestandenem Abitur im Juni 2001 studierte die Klägerin jeweils ein
Semester Bauingenieurwesen und deutsche Philologie. Im Sommer 2002 arbeitete
sie aushilfsweise in einer Zahnarztpraxis. Seit September 2002 absolviert
sie eine Ausbildung zur Goldschmiedin. Ihre Ausbildungsvergütung beträgt monatlich
im ersten Ausbildungsjahr 155 €, im zweiten Ausbildungsjahr 180 € und
im dritten Ausbildungsjahr 205 €. Außerdem erhält sie ein jährliches Weihnachtsgeld
in Höhe von 77,50 € und seit dem zweiten Ausbildungsjahr vermögenswirksame
Leistungen in Höhe von monatlich 20 €. Fahrtkosten wurden ihr
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monatlich im ersten Ausbildungsjahr in Höhe von 41 € und sodann in Höhe von
35 € erstattet.
Die Mutter der Klägerin ist nach der Scheidung vom Beklagten wieder
verheiratet und zwei in den Jahren 1990 und 1997 geborenen Kindern unterhaltspflichtig.
Sie ist neben der Kindererziehung als Zahnärztin in einer Gemeinschaftspraxis
tätig und verdient nach Angaben der Klägerin monatlich
1.091 €. Der Beklagte ist außer der Klägerin auch seinen zwei in den Jahren
1992 und 1995 geborenen minderjährigen Kindern aus seiner geschiedenen
zweiten Ehe unterhaltspflichtig. Seit November 2003 hat er für die Klägerin keine
Unterhaltszahlungen mehr erbracht. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts
steht seine Leistungsfähigkeit nicht in Zweifel.
Die Klägerin hatte ursprünglich Stufenklage gegen den Beklagten erhoben
und ist inzwischen zum Zahlungsantrag übergegangen. Das Amtsgericht
hat ihr die für diesen Antrag begehrte Prozeßkostenhilfe versagt. Die dagegen
gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie
gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wegen
grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
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sprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO).
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der
Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur
in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der
persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom
4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004 1633, 1634; BGH Beschluß vom
21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen
der Fall, weil mit dem Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses
die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in
Zweifel stehen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil das Beschwerdegericht
der Klägerin die begehrte Prozeßkostenhilfe zu Recht mangels Bedürftigkeit
versagt hat. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO hat eine Partei für die Prozeßkostenhilfe
zunächst alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert einzusetzen,
wozu nach einhelliger Auffassung auch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß
gehört (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO, 1635). Nach den
Feststellungen des Beschwerdegerichts steht der Klägerin ein solcher
- vorrangiger - Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß jedenfalls gegen den Beklagten
als ihrem Vater zu.
a) Die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses ist im
Gesetz ausdrücklich nur für verheiratete (§ 1360 a Abs. 4 BGB) und für getrennt
lebende Ehegatten (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) geregelt. Andere Vorschriften,
wie z.B. § 127 a ZPO, § 620 Nr. 10 ZPO oder § 621 f. Abs. 1 ZPO regeln ledig-
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lich verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung des Anspruches auf
einen Prozeßkostenvorschuß und können nicht als Anspruchsgrundlage für den
Anspruch selbst dienen.
aa) Gleichwohl schulden Eltern ihren minderjährigen unverheirateten
Kindern nach einhelliger Auffassung einen Prozeßkostenvorschuß für erfolgversprechende
Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten (Senatsbeschluß
vom 4. August 2004 aaO S. 1634; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in
Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 106 m.w.N.). Diese Verpflichtung findet ihren
Grund in den besonders engen unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen
Eltern und Kindern und der sich daraus ergebenden besonderen Verantwortung
des Unterhaltspflichtigen, die hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit in § 1603
Abs. 2 BGB Ausdruck gefunden hat.
bb) Ob auch volljährigen Kindern ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß
zusteht, ist seit langem in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl.
BFH DStZ 1997, 791).
Teilweise wird volljährigen Kindern ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß
gegenüber ihren Eltern generell versagt. Nach der gesetzlichen Regelung
komme für die Annahme einer solchen Verpflichtung lediglich eine analoge
Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB in Betracht, was allerdings eine besonders
enge Verbundenheit und eine daraus resultierende besondere Verantwortung
des Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsberechtigten voraussetze. Eine
solche besonders enge Beziehung bestehe zwischen Eltern und ihren volljährigen
Kindern nicht mehr (OLG Hamm FamRZ 1995, 1008; KG KGR 1997, 32;
Heiß/Heiß Unterhaltsrecht Stand Juli 2004 3. Kap. Rdn. 429).
Andererseits wird im Hinblick auf die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene
Neuregelung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB vertreten, Eltern seien jedenfalls
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auch den dort erfaßten volljährigen unverheirateten Kindern (sog. privilegierte
Volljährige) zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet. Zwar
spreche die ausdrückliche Regelung des Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß
in den §§ 1360 a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB für eine entsprechende Beschränkung
des Anspruchs nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers.
Der Anspruch lasse sich deswegen jedenfalls nicht allgemein aus
§ 1610 Abs. 3 BGB herleiten. Gleichwohl sei eine entsprechende Anwendung
des § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB auf den Kindesunterhalt möglich. Diese müsse
sich aber auf privilegierte volljährige Kinder beschränken, weil zu sonstigen volljährigen
Kindern keine entsprechend enge Verantwortung und Verbundenheit
bestehe (Göppinger/Wax/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2591 f.; Scholz/
Stein/Kühner Praxishandbuch Familienrecht Stand September 2004 Teil K
Rdn. 114 f. unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/7338 S. 21).
Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur leiten den Anspruch
eines volljährigen Kindes auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses allgemein
aus der Regelung zum Unterhaltsbedarf in § 1610 Abs. 2 BGB her. Der
Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß sei Teil des allgemeinen Lebensbedarfs
und deswegen von § 1610 Abs. 2 BGB erfaßt, was eine Analogie zu § 1360 a
Abs. 4 BGB ausschließe (OLG Hamm FamRZ 1982, 1073; OLG Köln FamRZ
1986, 1031; OLG Hamburg FamRZ 1990, 1141; OLG München FamRZ 1991,
347; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts
9. Aufl. Rdn. 379; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht
§ 1360 a Rdn. 29; AnwK-BGB/Kaiser § 1360 a Rdn. 43; wohl auch Luthin/
Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3054).
Überwiegend wird hingegen vertreten, daß sich ein Anspruch auf Zahlung
eines Prozeßkostenvorschusses nicht schon allgemein aus der Vorschrift
über das Maß des Unterhalts in § 1610 Abs. 2 BGB ergebe. Das schließe es
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allerdings nicht aus, einen solchen Anspruch in entsprechender Anwendung
des § 1360 a Abs. 4 BGB anzunehmen. Nach einhelliger Auffassung sei jedenfalls
die Situation des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes der des
noch nicht geschiedenen Ehegatten vergleichbar. Wegen der Identität des Unterhaltsanspruchs
volljähriger Kinder mit dem Minderjähriger (vgl. Senatsbeschluß
vom 26. Januar 1983 - IVb ZA 8/82 - FamRZ 1983, 582) müsse dies im
Grundsatz auch für volljährige Kinder gelten. Jedenfalls dann, wenn diese noch
keine eigene Lebensstellung haben, sei die Situation mit derjenigen minderjähriger
Kinder vergleichbar. Aus der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB
über privilegierte Volljährige lasse sich keine weitere Einschränkung herleiten,
weil diese Norm lediglich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und
nicht den Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten betreffe (OLG Celle
OLGR 1994, 223; OLG Nürnberg FamRZ 1996, 814; OLG Zweibrücken FamRZ
1996, 891; OLG Braunschweig OLGR 1999, 307; OLG Hamm FamRZ 2000,
255; OLG Köln FamRZ 2000, 757; OLG Bremen OLGR 2001, 321; KG KGR
2002, 184; OLG München FamRZ 2002, 1219; im Ergebnis ebenso BSG NJW
1970, 352 m. Anm. Lange NJW 1970, 830 und BVerwG FamRZ 1974, 370; Dose
aaO Rdn. 107; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 24; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß
3. Aufl. Rdn. 5172; Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 115 ZPO
Rdn. 67; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV
Rdn. 65 f.; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 194).
b) Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung.
Auch dem volljährigen Kind steht ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses
gegen seine Eltern zu, wenn es sich noch in der Ausbildung
befindet und noch keine selbständige Lebensstellung erreicht hat.
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Allerdings folgt dieser Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses
nicht schon aus § 1610 Abs. 2 BGB, der den Anspruch auf Verwandtenunterhalt
nach dem gesamten Lebensbedarf bemißt. Denn auch das Maß
des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1578 BGB umfaßt
grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf. Gleichwohl schuldet ein geschiedener
Ehegatte nach der Rechtsprechung des Senats seinem früheren Ehegatten
keinen Prozeßkostenvorschuß (Senatsurteil BGHZ 89, 33, 35 ff.). Obwohl auch
der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 a Abs. 1 BGB den gesamten
Lebensbedarf umfaßt, ist dem Ehegatten in § 1360 a Abs. 4 BGB ausdrücklich
ein über diesen allgemeinen Lebensbedarf hinausgehender Anspruch auf Zahlung
eines Prozeßkostenhilfevorschusses zugebilligt worden. Nach dem Gesetzeswortlaut
ist diese Regelung allerdings auf den Familienunterhalt (und durch
die Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auf den Trennungsunterhalt)
beschränkt. Für den nachehelichen Unterhalt ist § 1360 a Abs. 4 BGB auch
nicht entsprechend anwendbar, weil diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht
in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten
für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist (Senatsurteil
BGHZ 89 aaO, 39 f.).
Daß im Verwandtenunterhalt eine Regelung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses
fehlt, schließt allerdings eine entsprechende Anwendung
des § 1360 a Abs. 4 BGB für solche Fälle nicht aus, die der besonderen Unterhaltspflicht
zwischen Ehegatten vergleichbar ist (Senatsunterhalt BGHZ 89
aaO, 40). Das ist nach inzwischen einhelliger Auffassung für die Unterhaltspflicht
der Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern der
Fall (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO, 1634 m. Anm. Viefhues
FamRZ 2004, 1635 f.). Die dem gesetzlichen Zweck vergleichbare Situation ist
jedoch nicht auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder beschränkt,
sondern im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß die Kinder wegen ihres
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Alters und Ausbildungsbedarfs noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben
und sich deswegen noch nicht selbst unterhalten können. Das allerdings
gilt für volljährige Kinder vor Erreichen einer eigenen Lebensstellung entsprechend,
zumal ihr Unterhaltsanspruch mit dem Anspruch auf Minderjährigenunterhalt
identisch ist (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1983 aaO; Wendl/Scholz
aaO § 3 Rdn. 17 und 339).
Zwar sind durch die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neuregelung des
§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nur solche volljährige unverheiratete Kinder bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen Kindern völlig gleichgestellt
worden, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden. Das kann eine Beschränkung des Anspruchs
auf Prozeßkostenvorschuß auf diese privilegierten Volljährigen aber
nicht rechtfertigen. Denn § 1603 BGB verhält sich nicht zum Unterhaltsbedarf,
sondern betrifft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und kommt somit
erst im Mangelfall zum Tragen (Eschenbruch/Klinkhammer aaO Rdn. 5172).
Das Gesetz enthält deswegen mit der unvollständigen Regelung des
§ 1610 BGB eine unbewußte Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung
des § 1360 a Abs. 4 BGB geschlossen werden kann, wenn die Situation
des bedürftigen volljährigen Kindes derjenigen eines unterhaltsberechtigten
Ehegatten vergleichbar ist. Das ist hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs volljähriger
Kinder dann der Fall, wenn sie wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch
keine eigene Lebensstellung erworben haben und deswegen übergangsweise
wie minderjährige Kinder der Unterstützung durch ihre Eltern bedürfen. Das
Berufungsgericht hat die noch in Berufsausbildung befindliche volljährige Klägerin
somit zu Recht auf einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen ihre
Eltern verwiesen.
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Zwar besteht der Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses,
der die Bedürftigkeit der Klägerin entfallen läßt, nur für solche Rechtsstreitigkeiten,
die persönliche Angelegenheiten des Unterhaltsberechtigten betreffen
(vgl. insoweit Dose aaO Rdn. 110 f.). Um eine solche Angelegenheit handelt es
sich allerdings bei der hier beabsichtigten Klage auf Kindesunterhalt (vgl. BGH
vom 18. Dezember 1959 - IV ZR 145/59 - FamRZ 1960, 130).
c) Auch sonst hält die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung
des Unterhaltsanspruchs der volljährigen Klägerin den Angriffen der
Rechtsbeschwerde stand.
Ob der Rechtsstreit in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat, konnte
das Oberlandesgericht hier dahinstehen lassen. Zwar schuldet der Beklagte der
Klägerin nur dann einen Prozeßkostenvorschuß, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Insoweit entsprechen die Anforderungen an einen Anspruch auf Zahlung
eines Prozeßkostenvorschusses denen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
gemäß § 114 ZPO (Senatsbeschluß vom 7. Februar 2001 - XII ZB
2/01 - FamRZ 2001, 1363, 1364). Fehlt der Hauptsache die erforderliche hinreichende
Erfolgsaussicht, entfällt zwar ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses;
dann fehlt es aber auch an der hinreichenden Erfolgsaussicht
für die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe. Liegt hingegen
hinreichende Erfolgsaussicht vor, steht der Klägerin ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß
zu, der die Bedürftigkeit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
entfallen läßt.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses ist jedenfalls
die Leistungsfähigkeit des Beklagten für einen Prozeßkostenvorschuß "zweifelsfrei
gegeben". Weil somit der unterhaltsrechtlich geltende angemessene
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Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern gewahrt bleibt (vgl. insoweit Senatsbeschluß
vom 4. August 2004 aaO S. 1634), entspricht die Verpflichtung
zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses auch der Billigkeit. Der Anspruch
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt aber schon dann, wenn wenigstens
ein unterhaltspflichtiger Elternteil des volljährigen Kindes zur Leistung
eines Prozesskostenvorschusses in der Lage ist.
Hahne Sprick Wagenitz
Fuchs Dose

Hier finden Sie den vollständigen Wortlaut des Beschlusses zum Download (PDF) [36 KB]

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BGH-Urteil vom 03.11.2004 - XII ZR 120/02