BGH-Urteil v. 31.10.2001 - IV ZR 268/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL
IV ZR 268/00 Verkündet am:
31. Oktober 2001
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB § 2035 Abs. 1 Satz 1
Der Erwerber eines Miterbenanteils ist zur Rückübertragung auf die ihr Vorkaufsrecht
ausübenden Miterben auch dann verpflichtet, wenn das Vorkaufsrecht dem
verkaufenden Miterben gegenüber ausgeübt worden war und dieser den Erbteil erst
nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB dinglich auf den Erwerber
übertragen hat (entsprechende Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB).
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - IV ZR 268/00 - Kammergericht
LG Berlin
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2001
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. September
2000 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Sie verlangen
vom Beklagten die Rückübertragung eines Erbteils, den eine weitere
Miterbin durch notariellen Vertrag vom 3. Dezember 1997 an den der Erbengemeinschaft
nicht angehörenden Beklagten verkauft hat. Nachdem
der Notar alle übrigen Miterben darüber unterrichtet hatte, übten die fünf
Kläger sowie der Miterbe W. T. im Januar und Februar 1998 ihr Vorkaufsrecht
gegenüber der verkaufenden Miterbin bzw. dem bevollmächtigten
Notar aus. Mit Vertrag vom 18. Februar 1998 übertrug W. T. sei-
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nen Erbteil auf die Klägerin zu 1). Trotz der Ausübung des Vorkaufsrechts
wurde der Vertrag mit dem Beklagten durch Übertragung des
Erbteils am 3. Juni 1998 vollzogen.
Die Vorinstanzen haben der Klage Zug-um-Zug gegen Erstattung
des Kaufpreises von 70.000 DM stattgegeben. Dagegen wendet sich der
Beklagte mit der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger
sowie der Miterbe W. T. ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Da
die übrigen Miterben trotz Unterrichtung durch den Notar das Vorkaufsrecht
nicht ausgeübt hätten, stehe es den Klägern und W. T. zur gesamten
Hand zu. W. T. habe allerdings durch die Übertragung seines
Erbteils auf die Klägerin zu 1) seine Rechte aus der Ausübung des Vorkaufsrechts
verloren. Mithin seien nur die Kläger berechtigt, den Anspruch
auf Rückübertragung des an den Beklagten veräußerten Erbteils
diesem gegenüber geltend zu machen. Dem Anspruch stehe nicht entgegen,
daß das Vorkaufsrecht gegenüber der verkaufenden Miterbin geltend
gemacht worden sei und diese trotzdem ihren Erbteil nach Ablauf
der Zweimonatsfrist (§ 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB) auf den Beklagten
übertragen habe. Das folge aus einer entsprechenden Anwendung von
§ 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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2. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht
durch.
a) Die Revision meint, das Vorkaufsrecht sei nicht wirksam ausgeübt
worden. Zur Erbengemeinschaft gehörten nämlich die unbekannten
Erben nach M. H.. Diese könne der Notar nicht über den Erbteilsverkauf
unterrichtet haben. Deshalb sei das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt
worden. Denn es stehe den Miterben gemäß § 513 BGB gemeinschaftlich
zu; die hier handelnden Kläger (und der Miterbe W. T.) seien
zu seiner Ausübung nur berechtigt, wenn das Recht aller übrigen Miterben,
an der Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft mitzuwirken,
durch Verzicht oder fruchtlosen Ablauf der Frist des § 2034 Abs. 2
Satz 1 BGB erloschen sei (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1981 - IVa
ZR 163/80 - NJW 1982, 330 unter 2 a und c).
Damit geht die Revision jedoch von einem unzutreffenden Sachverhalt
aus. Das Berufungsgericht stellt in seinem Tatbestand fest, daß
der Notar alle übrigen, der Erbengemeinschaft angehörenden Miterben
von dem Erbteilsverkauf unterrichtet hat. Diese Feststellung bezieht sich
nach dem Zusammenhang auch auf die zuvor erwähnten unbekannten
Erben nach M. H.. Daß die übrigen Miterben insgesamt unterrichtet worden
sind, war in den Tatsacheninstanzen unstreitig. Die Revisionserwiderung
trägt im übrigen vor, als Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben
nach M. H. sei ein Rechtsanwalt bestellt worden, an den ausweislich
der Akten eine der Nachrichten des Notars weitergeleitet wurde. Einer
solchen zusätzlichen Feststellung bedarf es hier aber nicht. Vielmehr
rechtfertigen bereits die Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen
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die keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben worden ist, die Annahme,
daß das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt wurde.
b) Ferner vertritt die Revision die Ansicht, der geltend gemachte
Anspruch könne den Klägern nur zur gesamten Hand zusammen mit dem
Miterben W. T. zustehen; dessen Erbteilsveräußerung sei ohne Bedeutung.
Daran ist richtig, daß das Vorkaufsrecht gemäß § 514 BGB nicht
übertragbar ist. Auch der aus seiner Ausübung entstandene Anspruch
kann, wenn mehrere Miterben das Vorkaufsrecht ausgeübt haben, wegen
seiner gesamthänderischen Gebundenheit nicht von nur einem der Miterben
anteilig übertragen werden, und zwar auch nicht auf einen anderen,
sein Vorkaufsrecht ausübenden Miterben (BGH, Urteil vom
9. Februar 1983 - IVa ZR 144/81 - NJW 1983, 2142 unter II, dazu Johannsen
WM 1985, Sonderbeilage 1 S.6; MünchKomm/Dütz, BGB
3. Aufl. § 2034 Rdn. 3 und 36; anders nur, wenn ein Miterbe das Vorkaufsrecht
allein ausgeübt hat, dazu BGHZ 121, 47, 51 f.).
Das ändert jedoch nichts an dem vom Berufungsgericht mit Recht
hervorgehobenen Gesichtspunkt, daß der Miterbe W. T., nachdem er
durch Übertragung seines Erbteils auf die Klägerin zu 1) vollständig aus
der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist, von § 2034 Abs. 1 BGB nicht
mehr geschützt wird, mag er auch weiterhin Miterbe sein (BGHZ 121, 47,
50 f.). In dieser Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß
der durch Einräumung eines Vorkaufsrechts gegenüber dem Erbteilsverkauf
eines anderen Miterben vom Gesetz gewährte Schutz nicht nur
dann nicht einleuchtet, wenn der das Vorkaufsrecht ausübende Miterbe
gleichzeitig seinen eigenen Erbteil verkauft, sondern auch dann nicht,
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wenn beide Erbteilsverkäufe nacheinander zustande kommen und abgewickelt
werden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes steht das Vorkaufsrecht
einem Miterben nicht mehr zu, wenn er - wie hier W. T. - jedenfalls
vor Rückübertragung des Erbteils, wegen dessen Verkauf er sein Vorkaufsrecht
ausgeübt hat, selbst vollständig aus der Erbengemeinschaft
ausgeschieden ist. Also steht ihm der hier geltend gemachte Anspruch
nicht zu. Vielmehr sind allein die Kläger aktivlegitimiert, und zwar nach
dem Verhältnis ihrer ursprünglichen Erbteile (BGH, Urteil vom 9. Februar
1983 aaO); die Erbteilsübertragung W. T. auf die Klägerin zu 1) ist insoweit
unerheblich.
c) Hauptsächlich wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht
zugrunde gelegte herrschende Meinung, daß § 2035 Abs. 1
Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden sei, wenn der verkaufende Miterbe,
der seinen Erbteil dem Käufer zunächst nicht übertragen hat, ihn
trotz Ausübung des Vorkaufsrechts und nach Ablauf der dafür in § 2034
Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzten Zweimonatsfrist dann doch mit dinglicher
Wirkung auf den Käufer überträgt (so OLG Schleswig NJW-RR 1992,
1160 unter II; MünchKomm/Dütz, aaO § 2035 Rdn. 7; Palandt/Edenhofer,
BGB 60. Aufl., § 2035 Rdn. 4; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts
4. Aufl., § 42 III 3 c S.1042; Klinke, Das Vorkaufsrecht der Miterben,
Diss.Münster 1995 S.136 ff. m.w.N.; a.A. Staudinger/Werner, BGB 1996,
§ 2037 Rdn. 4 a.E.; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl., § 2035 Rdn. 3). Die
gegen die herrschende Auffassung geltend gemachten Bedenken überzeugen
jedoch nicht.
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aa) Im Gesetzgebungsverfahren war man sich zwar einig, "daß mit
einem obligatorischen Vorkaufsrecht nicht geholfen sei"; andererseits
bestanden Bedenken u.a. gegen den Vorschlag, die Verfügung über den
Erbteil solle insoweit unwirksam sein, wie sie den durch Ausübung des
Vorkaufsrechts entstandenen Anspruch eines Miterben auf Übertragung
des Erbteils vereiteln würde (Protokolle der Kommission für die zweite
Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Band V, 1899,
S. 840 f.; Band VI, 1899, S. 318 f.). So kam es zu der gegenwärtigen
Regelung, wobei die Kommission davon ausging, daß "in den meisten
Fällen die dingliche Übertragung des Anteils gleichzeitig mit dem Abschluß
des obligatorischen Veräußerungsvertrages erfolgen werde"
(Prot. V, 840). Es trifft also nicht zu, wie die Revision meint, daß eine
Schutzlücke für die ihr Vorkaufsrecht ausübenden Miterben bewußt in
Kauf genommen worden sei. Vielmehr wurde die Gesetz gewordene Regelung
als hinreichend angesehen, um den erstrebten Schutz der Miterben
zu erreichen (Prot. VI, 319).
Nach der gesetzlichen Regelung wird das Vorkaufsrecht der Miterben
ausgelöst durch den schuldrechtlichen Kaufvertrag über einen Erbteil;
mit Zugang der Mitteilung darüber läuft die Frist von zwei Monaten
für die Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 2034 Abs. 1 und 2 BGB). Das
dingliche Erfüllungsgeschäft der Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) ist
von Bedeutung für die Frage, wem gegenüber das Vorkaufsrecht auszuüben
ist: Das ist bis zum dinglichen Vollzug nach der Regel des § 505
Abs. 1 BGB der Verkäufer, danach aber gemäß der Ausnahmevorschrift
des § 2035 Abs. 1 BGB der Käufer (BGH, Urteil vom 12. Juli 1967 - IV
ZR 137/64 - BB 1967, 1104). Damit weist die gesetzliche Regelung eine
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planwidrige, die Weiterentwicklung durch Analogie eröffnende Unvollständigkeit
insofern auf, als ein Schutz der vorkaufsberechtigten Miterben
auch für den Fall dinglicher Anteilsübertragung auf einen Dritten
beabsichtigt war, der Fall einer dinglichen Übertragung erst geraume
Zeit nach Abschluß des schuldrechtlichen Kaufvertrages und auch nach
Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem verkaufenden Miterben
aber ungeregelt geblieben ist.
bb) Die Rechtsprechung hat stets den Zweck des Vorkaufsrechts
des § 2034 BGB hervorgehoben, nämlich die übrigen Miterben vor dem
Eindringen unerwünschter Nichterben in die Erbengemeinschaft (und
auch vor der Verstärkung der Beteiligung bereits eingedrungener Dritter)
zu schützen (BGHZ 121, 47, 49). Gerade weil der Gesetzgeber den
Schutz auf Fälle des Verkaufs beschränkt hat, bestand - anders als die
Revision meint - Anlaß, die Schutzfunktion durch eine ausdehnende
Auslegung zu betonen (BGHZ 56, 115, 117). Versuchen, das Vorkaufsrecht
der Miterben zu umgehen, ist die Rechtsprechung stets entgegengetreten
(BGH, Urteil vom 25. Januar 1971 - III ZR 36/68 - DNotZ 1971,
744, 746).
Nach Meinung der Revision sollen die übrigen Miterben aber in
Fällen der vorliegenden Art auf einen Schadensersatzanspruch gegen
den verkaufenden Miterben angewiesen sein. Die Kläger machen demgegenüber
mit Recht geltend, daß auf diese Weise die von § 2035
Abs. 1 Satz 1 BGB geschaffene Drittwirkung des Vorkaufsrechts leicht
umgangen werden könnte; der Schutz der übrigen Miterben bliebe vom
guten Willen des verkaufenden Miterben abhängig, auf den es nach der
gesetzlichen Regelung gerade nicht ankommen soll. Der Gesetzgeber
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hat die übrigen Miterben zwar auch nach wirksamer Ausübung ihres Vorkaufsrechts
nicht zu dinglichen Anteilsinhabern gemacht (so zutreffend
Staudinger/Werner, aaO § 2037 Rdn. 4). Er hat die Ausübung des Vorkaufsrechts
aber nicht nur gegenüber dem verkaufenden Miterben, sondern
nach §§ 2035 Abs. 1 Satz 1, 2037 BGB auch den Anteilserwerbern
gegenüber eröffnet. Deshalb ist der h.M. zuzustimmen, daß erst recht
der einmal wirksam durch Ausübung gegenüber dem verkaufenden Miterben
entstandene Anspruch der übrigen Miterben auf Übertragung des
veräußerten Erbteils sich bei einer nachfolgenden dinglichen Übertragung
des Erbteils auf den Dritten gegen diesen richtet. So wie der Dritte
den Erbteil vor Ausübung des Vorkaufsrechts mit der Einschränkung erwirbt,
daß das Vorkaufsrecht auch ihm gegenüber ausgeübt werden
kann, ebenso erwirbt der Dritte den Erbteil nach Ausübung des Vorkaufsrechts
zusammen mit der bereits dem verkaufenden Miterben gegenüber
begründeten Verpflichtung zur Übertragung.
cc) Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die dem schuldrechtlichen
Kaufvertrag nachfolgende dingliche Übertragung des Erbteils
noch innerhalb der Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB stattfindet
oder nicht. Soweit Soergel/Wolf (aaO) den übrigen Miterben bei
einer dinglichen Übertragung noch innerhalb dieser Frist das Recht zubilligen,
gegenüber dem Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts zu erklären,
dürfte dem schon entgegenstehen, daß das Vorkaufsrecht, wenn
es zuvor schon dem verkaufenden Miterben gegenüber ausgeübt wurde,
damit verbraucht ist (MünchKomm/Dütz, aaO § 2035 Rdn. 7). Jedenfalls
ist nicht einzusehen, daß die ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig und wirksam
ausübenden Miterben des vom Gesetz gewollten Schutzes gegenüber
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einer dinglichen Übertragung des Erbteils auf den Dritten verlustig gehen,
wenn diese Übertragung - wie hier - erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist
erfolgt. Diese Frist soll die übrigen Miterben dazu anhalten, sich
in angemessener Zeit über die Ausübung ihres Vorkaufsrechts klar zu
werden. Insofern begrenzt sie die Ausübung des Vorkaufsrechts; bei
Ablauf ohne wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Erwerber vor
Rückforderungsansprüchen der übrigen Miterben sicher. Daraus folgt
aber keine zeitliche Begrenzung der durch rechtzeitige Ausübung des
Vorkaufsrechts erworbenen Rechtsstellung der Miterben.
dd) Einer entsprechenden Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1
BGB hält die Revision (im Anschluß an Staudinger/Werner, aaO) entgegen,
die h.M. habe für den Dritten, der den Erbteil dinglich erwirbt, einschneidendere
Folgen als die gesetzliche Regelung selbst. Nach dem
Gesetz brauche der Dritte nach Ablauf der Zweimonatsfrist nicht mehr
mit einem Verlust des dinglich erworbenen Anteils zu rechnen. Außerdem
setze ein eventueller Anspruch gegen den Dritten eine vorhergehende
Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Dritten voraus.
Nach h.M. können die Miterben aber, wenn sie das Vorkaufsrecht wirksam
gegenüber dem verkaufenden Miterben ausgeübt haben und dieser
später den Erbteil dinglich auf den Dritten überträgt, den Dritten unmittelbar
und auch nach Ablauf der Zweimonatsfrist auf Rückübertragung in
Anspruch nehmen.
Die Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB läuft indessen
nicht etwa vom Datum des Kaufvertrags mit dem Dritten oder von dem
Zeitpunkt an, in dem die übrigen Miterben davon in irgendeiner Weise
Kenntnis erlangt haben, sondern ab Zugang der Mitteilung über diesen
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Vertrag bei jedem einzelnen aller übrigen Miterben (BGHZ 23, 342, 348;
BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 69/77 - WM 1979, 1066, 1067). Ob
die Frist abgelaufen ist oder noch mit einer Ausübung des Vorkaufsrechts
gerechnet werden muß, kann der Dritte also im allgemeinen nur
durch Nachfragen bei dem Verkäufer feststellen, dem gemäß §§ 510
Abs. 1 Satz 1, 2035 Abs. 2 BGB grundsätzlich die Mitteilungen obliegen,
oder bei dem mit dieser Aufgabe betrauten Notar. Das macht die Revisionserwiderung
mit Recht geltend. Die Lage des Dritten ist nicht wesentlich
anders, wenn ihm der Erbteil erst einige Zeit nach Abschluß des
Kaufvertrages dinglich übertragen wird. In einem solchen Fall liegt es
vielmehr besonders nahe, daß der - vom Notar gemäß §§ 17, 20 BeurkG
auf das Vorkaufsrecht hinzuweisende - Dritte bei seinem Vertragspartner
oder dem Notar nachfragt, ob (und wann) das Vorkaufsrecht inzwischen
(dem Verkäufer gegenüber) ausgeübt worden ist oder ob es - wegen spät
zugegangener Mitteilungen - ihm gegenüber noch ausgeübt werden
kann. Damit kommt nicht der Ausübungserklärung selbst, sondern der
vom Gesetz vorgeschriebenen notariellen Beurkundung (§§ 2033, 2371
BGB) und der damit in aller Regel sichergestellten Belehrung des Erwerbers
über das Vorkaufsrecht der übrigen Miterben die entscheidende
Warnfunktion zu (vgl. BGHZ 15, 102, 106). Im vorliegenden Fall war dem
Beklagten vor der dinglichen Übertragung des Erbteils am 3. Juni 1998
bekannt, daß die Kläger ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hatten; die übrigen
Miterben hatten ihn z.T. sogar von ihrer Ausübung des Vorkaufsrechts
informiert.
Das Berufungsgericht hat mithin richtig entschieden.
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Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch