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BGH-Urteil v. 29.06.2005 - IV ZR 56/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

IV ZR 56/04 Verkündet am:
29. Juni 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB § 2287 Abs. 1
Die Absicht des Erblassers, durch lebzeitige Verfügung für eine Gleichbehandlung
seiner Abkömmlinge zu sorgen, begründet noch kein im Rahmen von § 2287 BGB
beachtliches lebzeitiges Eigeninteresse.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - IV ZR 56/04 - LG Landau
AG Kandel
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Hermanns auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der
3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz
vom 21. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister und Miterben ihrer während des
Revisionsverfahrens verstorbenen Mutter. Der Kläger führt deren Rechtsstreit
gegen den Beklagten weiter, mit dem die Rückzahlung eines dem
Beklagten vom Vater der Parteien übergebenen Betrages von 40.000 DM
aufgrund von § 2287 BGB verlangt wird.
Die Eltern der Parteien hatten sich in einem Ehe- und Erbvertrag
aus dem Jahre 1959 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, gleichviel ob
und welche Pflichtteilsberechtigten beim Tode des Zuerstversterbenden
- 3 -
vorhanden sein würden; hinsichtlich der Erbfolge nach dem Überlebenden
wurden keine Bestimmungen getroffen. Im September 1995 vereinbarte
der Vater der Parteien mit seiner Bank einen Vertrag zugunsten
Dritter, wonach der Beklagte beim Tod des Vaters das dann vorhandene
Guthaben eines Sparkontos des Vaters erhalten sollte; als Ersatzbegünstigte
war die Mutter der Parteien angegeben. Dieser Vertrag wurde
aus Anlaß einer Bankenfusion im Juli 1999 inhaltlich gleichlautend noch
einmal abgeschlossen. Beide Verträge wurden auch von der Mutter der
Parteien als der Ersatzbegünstigten unterschrieben. Von diesem Sparkonto
hob der am 16. November 1999 verstorbene Vater Anfang September
1999 einen Betrag von 40.000 DM ab und händigte ihn dem Beklagten
aus.
Die Mutter der Parteien hat als frühere Klägerin vorgetragen, diese
Zahlung sei in Benachteiligungsabsicht erfolgt; sie benötige das Geld für
die Sicherung ihres Alters dringend. Dem Beklagten stehe der Betrag
auch unter Berücksichtigung seines Pflichtteilsanspruchs nach dem Vater
nicht zu. Der Beklagte hält die Schenkung dagegen nicht für mißbräuchlich,
weil sein Vater im Hinblick auf die Vorteile, die sein lange im
Haus der Eltern wohnender Bruder und jetziger Kläger erhalten habe, für
eine Gleichbehandlung der Brüder habe sorgen wollen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision
wird sie weiter verfolgt.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
der Sache.
1. Das Berufungsgericht sieht in der Unterschrift der Mutter der
Parteien unter den Sparverträgen, durch die nach dem Tod des Vaters
der Beklagte als Dritter begünstigt wurde, schon dem Sinne nach keine
Einwilligung in eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus dem Erbvertrag,
die ihr den Schutz des § 2287 BGB hätte nehmen können. Jedenfalls
fehle es an der für die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung erforderlichen
notariellen Beurkundung (vgl. BGHZ 108, 252, 254 f.).
Der Vater der Parteien habe trotz der Bindung durch den Erbvertrag
lebzeitig frei über sein Vermögen verfügen können wie hier durch
die Auszahlung der von seinem Sparkonto abgehobenen 40.000 DM an
den Beklagten. Ob er seine Verfügungsmacht mißbraucht habe und der
Mutter als Vertragserbin deshalb ein Anspruch aus § 2287 BGB zustehe,
hänge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ab, ob
die Gründe, die den späteren Erblasser zu der lebzeitigen Verfügung bestimmt
haben, ihrer Art nach auf einem - auch vom Vertragserben anzuerkennenden
- lebzeitigen Eigeninteresse beruhen; ob dies der Fall sei,
habe der Tatrichter im Einzelfall zu prüfen (BGHZ 83, 44, 45). Die Beweislast
für einen Mißbrauch trage zwar derjenige, der den Anspruch aus
§ 2287 BGB erhebt; aber der durch die lebzeitige Verfügung Begünstigte
müsse die Umstände darlegen, die den Erblasser zu seiner Verfügung
bewogen hätten (BGHZ 66, 8, 16 f.).
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Hier habe der Beklagte im einzelnen dargelegt, daß es dem Vater
darum gegangen sei, eine finanzielle Ungleichbehandlung der Parteien
zu vermeiden. Das sei schon der Grund für die Anlage des Sparvertrags
zugunsten des Beklagten als Drittbegünstigten gewesen. Der Vater habe
unter der Überschrift "Finanzielle Schädigung durch Vorteilsnahme" aufgelistet,
welche Vorteile dem Kläger durch das Wohnen im Elternhaus
zugeflossen seien. Dieses Vorbringen des Beklagten sei unstreitig; eine
finanzielle Bevorzugung des Klägers habe auch tatsächlich vorgelegen.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Grundidee des Vaters
der Parteien, einen Ausgleich unter den Abkömmlingen herbeizuführen,
als anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse anzusehen, jedenfalls
wenn wie hier der Ehegatte Partner des Erbvertrages sei und der Ausgleich
zwischen den gemeinsamen Abkömmlingen herbeigeführt werden
solle.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
a) Die Zuwendung, um die es hier geht, diente dem Interesse des
Beklagten und nicht dem seines Vaters. Wie die Revision hervorhebt,
war sich der Vater, als er dem Beklagten Anfang September 1999 die
40.000 DM aushändigte, unstreitig bewußt, daß er in Kürze sterben werde.
Anders als in Fällen, in denen ein späterer Erblasser durch lebzeitige
Schenkung jemanden an sich binden möchte, dessen Zuwendung und
Betreuung er im Alter erhofft (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR
88/91 - NJW 1992, 2630 unter II), wollte der Vater der Parteien des vorliegenden
Falles dagegen keine eigenen, noch zu seinen Lebzeiten erfüllbaren
Interessen mit Hilfe der Zuwendung an den Beklagten fördern.
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b) Allerdings ist ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse
auch darin gesehen worden, eine sittliche Verpflichtung zu erfüllen, so
etwa wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem
Maße geholfen hatte, seinen Dank abstatten wollte (BGHZ 66,
8, 16; OLG Köln FamRZ 1992, 607 unter II 3; ferner zu § 2330 BGB
BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVa ZR 125/84 - FamRZ 1986, 1079; zu
§ 534 BGB BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000,
3488 unter I). Daß der Vater dem Beklagten aus solchen Gründen sittlich
zu Dank verpflichtet gewesen wäre, stellt das Berufungsgericht nicht
fest.
Eine sittliche Verpflichtung, die Abkömmlinge gleich zu behandeln,
bestand auch nicht etwa im Hinblick auf § 1924 Abs. 4 BGB, wie die Revisionserwiderung
meint. In ihrem Erbvertrag haben die Eltern der Parteien
ihre Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Zuerstversterbenden
ausgeschlossen. Die Parteien waren mithin auf Pflichtteilsansprüche beschränkt.
Die Erbfolge nach dem zuletzt versterbenden Elternteil war im
Erbvertrag nicht geregelt. Die Ausgleichung von Vorempfängen, um die
es dem Vater bei den streitigen Zuwendungen an den Beklagten ging,
hätte im Fall der Erhebung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des
zuerst versterbenden Elternteils im Rahmen von § 2316 BGB erfolgen
können; soweit der überlebende Elternteil eine Ausgleichung unter den
Kindern nicht durch lebzeitige Verfügung oder Verfügung von Todes wegen
herbeiführen würde, wären nach dessen Tod §§ 2050 ff. BGB maßgebend.
Im Zeitpunkt der streitigen Zuwendungen an den Beklagten war
indessen für eine Ausgleichung durch einseitige Maßnahmen nur eines
Elternteils kein Raum.
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c) Ein anzuerkennendes Eigeninteresse des Vaters läßt sich
schließlich nicht, wie die Revisionserwiderung meint, daraus herleiten,
daß die Verträge, durch die der Vater den Beklagten hinsichtlich des
Sparkontos begünstigte, von der Mutter mit unterschrieben worden sind.
Selbst wenn sie damit, wie das Amtsgericht im Gegensatz zum Berufungsgericht
angenommen hat, der vom Vater beabsichtigten Gleichstellung
der Parteien zugestimmt hätte, wäre dies, wie das Berufungsgericht
richtig gesehen hat, jedenfalls mangels notarieller Beurkundung rechtlich
nicht bindend. Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch umgangen werden,
daß in der formunwirksamen Erklärung eine bindende Anerkennung der
Interessen des Vaters an einer Gleichbehandlung der Parteien gesehen
und allein daraus auf ein den Mißbrauch seiner lebzeitigen Verfügungsbefugnis
ausschließendes berechtigtes Eigeninteresse geschlossen wird.
d) Da die Absicht des Vaters, dem Beklagten einen Ausgleich für
Vorempfänge seines Bruders zu verschaffen, nach dem hier zugrunde
liegenden Erbvertrag schon ihrer Art nach nicht geeignet war, eine damit
verbundene Beeinträchtigung der Mutter als Vertragserbin vom Schutzzweck
des § 2287 BGB auszunehmen, kommt es auf die Feststellungen
des Berufungsgerichts zur Bevorzugung des Klägers nicht an. Vorsorglich
ist aber gegenüber der Revisionserwiderung klarzustellen, daß die
persönliche Überzeugung des Vaters der Parteien, der Kläger sei erheblich
bevorzugt worden, für sich genommen nicht ausreichen würde. Denn
ob ein lebzeitiges Eigeninteresse oder andere Gründe gegeben sind, die
eine den Vertragserben beeinträchtigende lebzeitige Verfügung des späteren
Erblassers trotz seiner erbvertraglichen Bindung billigenswert und
gerechtfertigt erscheinen lassen, hat der Tatrichter aus der Sicht eines
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objektiven Beobachters in Anbetracht der gegebenen Umstände zu beurteilen
(BGHZ 77, 264, 266). Dabei sind zwar die persönlichen Verhältnisse
und Vorstellungen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 17. Juni 1992
aaO unter II 2). Verfügt der Erblasser indessen nur aufgrund einer Einbildung,
die in der Realität keine Grundlage hat, fehlt ein vom Vertragserben
anzuerkennender Grund, der den Schutzzweck des § 2287
BGB zurücktreten ließe.
3. a) Auch ohne ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers muß
dessen Zuwendung nicht in jedem Fall mißbräuchlich sein, etwa wenn er
eine Schenkung in dem Bestreben vornimmt, auf diesem Wege gerade
den Vorteil des Vertragserben wahrzunehmen und dessen Versorgung
sicherzustellen (BGH, Urteil vom 23. April 1986 - IVa ZR 97/85 - NJWRR
1987, 2 unter III 3). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr spricht
für einen die Anwendung des § 2287 BGB rechtfertigenden Mißbrauch
der lebzeitigen Verfügungsbefugnis des Erblassers, daß die Zuwendung
an den Beklagten auf eine Korrektur des Erbvertrages hinauslief: Der
Vertragserbin wurde ein wesentlicher Vermögenswert ohne Gegenleistung
vorenthalten. Die Vorempfänge des Klägers rechtfertigten eine weitere
Verminderung des dem überlebenden Ehegatten vertraglich zugesicherten
Vermögens durch Zuwendungen an den Beklagten nicht. Ein über
die Vorschriften der §§ 2050 ff., 2316 BGB hinausgehender Ausgleich
zwischen den Abkömmlingen konnte auf andere Weise erfolgen,
etwa durch Anordnungen nach § 2050 Abs. 3 BGB, durch Anrechnungsbestimmungen
nach § 2315 BGB oder durch eine die Vorempfänge des
Klägers berücksichtigende letztwillige Verfügung des überlebenden Elternteils.
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b) Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht
nicht geprüft, ob und gegebenenfalls inwieweit die streitige lebzeitige
Verfügung des Vaters im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch des
Beklagten nach dem Vater schon objektiv nicht die berechtigten Erberwartungen
der Mutter als Vertragserbin beeinträchtigen konnte; der Anspruch
aus § 2287 BGB ist auf das beschränkt, was nach Begleichung
des Pflichtteils des Beschenkten übrig bleibt (BGHZ 88, 269, 272; Senatsurteil
vom 27. September 1995 - IV ZR 217/93 - ZEV 1996, 25 unter
3 a). Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Hermanns

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BGH-Urteil v. 10.12.2004 - V ZR 120/04 BGH-Urteil v. 27.10.2004 - IV ZR 174/03