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BGH-Urteil v. 10.12.2003 - IV ZR 249/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES- URTEIL

IV ZR 249/02 Verkündet am:
10. Dezember 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
BGB §§ 2325, 2329
Endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen (hier: Stiftung Dresdner
Frauenkirche) in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen
Spenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i.S. der §§ 2325,
2329 BGB.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02 - OLG Dresden
LG Dresden
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
10. Dezember 2003
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
2. Mai 2002 aufgehoben, soweit ihre Klage bis zu einem
Betrag von 750.000 _________ _____________________________________ en
worden ist.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres 1998 verstorbenen Vaters
Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte ist eine 1994 errichtete rechtsfähige Stiftung bürgerlichen
Rechts. In ihrer Satzung ist unter anderem folgendes festgelegt:
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Stifter sind die Evangelisch-Lutherische Kirche Sachsens, der
Freistaat Sachsen und die Stadt Dresden (§ 1). Stiftungszweck ist der
Wiederaufbau und spätere Erhalt der Dresdner Frauenkirche als kulturelles
Denkmal, Stätte gottesdienstlicher Nutzung sowie Veranstaltungsort
von Symposien, Vorträgen, Konzerten und Ausstellungen (§ 2). Das
Stiftungsvermögen besteht aus dem von der Landeskirche übertragenen
99jährigen Erbbaurecht an der Frauenkirche Dresden, einem von den
Stiftern eingebrachten Stiftungskapital und Spenden und sonstigen Zuwendungen,
soweit sie zur Bildung von Stiftungskapital bestimmt werden
(§ 3). Bei der Vermögensverwaltung ist der Bestand des Stiftungsvermögens
ungeschmälert zu erhalten und getrennt von anderen Vermögen zu
halten; Spenden und sonstige Zuwendungen können, wenn vom Geldgeber
nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der steuerlich zulässigen
Grenzen dem Stiftungskapital zugeführt werden (§ 4). Ihre Aufgaben erfüllt
die Beklagte aus Erträgen des Stiftungskapitals, dem Stiftungskapital
selbst und Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht
dem Stiftungskapital zugeführt werden (§ 5).
Der Erblasser wandte der Beklagten im Rahmen der sogenannten
Aktion Stifterbrief im April 1995 4,44 Mio. DM zu, wofür ihm ideell die
Turmspitze des Treppenhauses A zugeordnet und ein Stifterbrief ausgestellt
wurde, und im Mai 1997 weitere 260.000 DM. Außerdem setzte er
ihr ein Vermächtnis von 300.000 DM aus, das nach seinem Tod ausgezahlt
wurde.
Die Klägerin gibt den ihr hinterlassenen Nachlaß einschließlich erhaltener
Schenkungen mit 1.309.522,57 DM an. Aus dem daraus zusammen
mit den der Beklagten zugeflossenen Beträgen ermittelten Ge-
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samtnachlaß von 6.309.522,57 DM beziffert sie ihren Pflichtteil mit
3.154.761,29 DM.
Landgericht und Berufungsgericht haben ihre Klage auf Pflichtteilsergänzung
in Höhe von 1.845.238,72 DM abgewiesen. Mit der Revision
verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren - aus Kostengründen beschränkt
auf 750.000 - weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
I. Nach dem Berufungsurteil (abgedruckt in NJW 2002, 3181 ff. =
ZEV 2002, 415 f. = FamRZ 2003, 62 ff., mit Anm. Rawert, NJW 2002,
3151 ff. und Muscheler, ZEV 2002, 417 f.) scheitert ein Anspruch der
Klägerin an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Der Erblasser
habe ihr kein Geschenk im Sinne von § 2329 Abs. 1 BGB gemacht,
da sie durch seine Zuwendung nicht in ihrem Vermögen bereichert worden
sei. Sie habe lediglich treuhänderisches Vermögen erhalten mit der
Zweckbestimmung, dieses unmittelbar zur Förderung des Stiftungszweckes
- den Wiederaufbau der Kirche - zu verwenden. Das führe - wie bereits
das Reichsgericht im Falle von Spenden an Anstalten oder Vereinigungen
zur Verwendung ideeller Zwecke erkannt habe (RGZ 62,
386 ff.) - als Durchgangseigentum nicht zu einer beständigen Bereicherung
des Sammlungsträgers. Die von der herrschenden Meinung im
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Anschluß an RGZ 71, 140 ff. angenommene Bereicherung, wenn es sich
bei dem Spendenempfänger um eine juristische Person handele, überzeuge
bereits vom Ansatz her nicht. Die Frage einer Bereicherung entscheide
sich nicht an der Rechtspersönlichkeit des Empfängers, sondern
an den Auswirkungen der Zuwendung auf sein Vermögen.
Eine Bereicherung des Sammlungsträgers komme bei treuhänderischem
Sammelvermögen nur in Betracht, wenn die Zweckbestimmung
der Spende in dem Sinne nicht stark genug ausgeprägt sei, daß entweder
der Sammlungszweck nicht hinreichend konkretisiert sei oder eine
untrennbare Vermischung zwischen zweckgebundenem und nicht
zweckgebundenem Vermögen stattgefunden habe. Beides sei hier nicht
der Fall. Satzungsgemäß sei der Sammlungszweck vor der ersten Spende
des Erblassers über den Stiftungszweck genau genug festgelegt und
die Trennung zwischen Stiftungsvermögen und an Spenden zufließenden
Stiftungsmitteln erreicht worden. Dementsprechend sei die Beklagte bei
der Sammlung und Mittelverwendung verfahren. Sie sei auch nicht mittelbar
über eine Wertsteigerung ihres Erbbaurechts nach Baufortschritt
beständig bereichert; ein solcher Vermögenszuwachs sei als Ertrag des
Stiftungsvermögens zu betrachten, der lediglich in mittelbarer Form
- etwa über Einnahmen aus Konzerten in den neu geschaffenen Räumlichkeiten
- zugleich wieder der Beklagten und damit dem Stiftungszweck
zugute kommen könnte.
Die Klägerin habe auch nicht entsprechend ihrem Hilfsvorbringen
den Treuhandauftrag ihres Vaters widerrufen können, da der Erblasser
nach den besonderen Umständen des Treuhandauftrages auf das Widerrufsrecht
auch mit Wirkung für seine Erbin verzichtet habe.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Erblasser hat der Beklagten 4,7 Mio. DM geschenkt.
1. Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß §§ 2325, 2329 Abs. 1
BGB setzen voraus, daß der Erblasser dem in Anspruch genommenen
Dritten eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h., eine
Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert
und bei der beide Teile darüber einig sind, daß sie unentgeltlich
erfolgt (allgemeine Ansicht vgl. nur BGHZ 59, 132, 135; so bereits auch
Planck/Greiff, BGB 4. Aufl. [1930] § 2325 Anm. 2a). Im Ansatz zutreffend
sieht das Berufungsgericht, daß hier eine ergänzungspflichtige Schenkung
nur angenommen werden kann, wenn der über die gestifteten
Geldbeträge in Höhe von 4,7 Mio. DM ohne wirtschaftlichen Gegenwert
erfolgte Vermögensabfluß beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen,
dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung
der Beklagten geführt hat (vgl. nur MünchKomm/Kollhosser,
BGB 3. Aufl. § 516 Rdn. 6, 8; Soergel/Mühl/Teichmann, BGB 12. Aufl.
§ 516 Rdn. 8). Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an,
daß der Erblasser nur Durchgangsvermögen zugewandt habe, welches
die Beklagte wirtschaftlich nicht habe bereichern können.
2. Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft nicht zu,
der Erblasser habe mit den gestifteten Beträgen treuhänderisch gebundenes
Vermögen übertragen wollen.
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Treuhandverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, daß die dem
Treuhänder nach außen eingeräumte Rechtsmacht im Innenverhältnis
zum Treugeber durch eine schuldrechtliche Treuhandabrede beschränkt
ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. Überblick vor § 104 Rdn. 25;
Palandt/Bassenge, aaO § 903 Rdn. 33). In Fällen sogenannter fiduziarischer
Treuhand verliert der Treugeber mit der Vollrechtsübertragung
zwar seine Verfügungsmacht, der Treuhänder bleibt aber schuldrechtlich
gebunden, das Eigentumsrecht nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung
auszuüben, und ist nach Erledigung des Treuhandzweckes zur
Rückübereignung des Treuguts verpflichtet (vgl. BGHZ 124, 298, 303;
11, 37, 43; RGZ 153, 366, 369).
Daß der Erblasser sich bei seinen Geldzuwendungen in diesem
Sinne eine Rechtsmacht im Verhältnis zur Empfängerin vorbehalten hat,
ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Zwar war die Beklagte
gehalten, die Gelder zu Stiftungszwecken - zusätzlich konkretisiert durch
den Inhalt des Stifterbriefes - zu verwenden. Das verlieh dem Erblasser
aber keine weitergehenden Rechte im Sinne eines Treuhandverhältnisses.
Die für Treuhandverhältnisse typischen Merkmale - wirtschaftliches
Eigentum des Treugebers am Treuhandvermögen, das jedenfalls aus
wichtigem Grund stets gegebene Kündigungsrecht des Treugebers
(§ 671 Abs. 3 BGB), die Möglichkeit des Vermögensrückfalls bei Insolvenz
des Treugebers (§§ 115, 80 InsO i.V. mit § 667 BGB) - treffen auf
Spenden der vorliegenden Art gerade nicht zu (vgl. Rawert, aaO 3152)
3. a) Gegen eine Schenkung und für ein Auftragsverhältnis gegebenenfalls
mit treuhänderischem Einschlag spräche allerdings eine Zuwendung
von Vermögen allein zu dem Zweck, es zugunsten anderer zu
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verwenden. Wer so bedacht wird, wird nicht beschenkt, sondern beauftragt
(Reuter, Die unselbständige Stiftung, in: von Campenhausen/Kronke/
Werner [Hrsg.], Stiftungen in Deutschland und Europa S. 203, 220).
Nach den festgestellten Umständen kommt jedoch bereits eine
bloße Beauftragung nicht in Betracht, bei der die Beklagte als Empfängerin
der Geldzuwendungen nur als Mittels- und Durchgangsperson anzusehen
wäre, die diese nur vorübergehend für den eigentlichen Bedachten
verwahrt und ihm nach Schluß der Sammlung aushändigt (vgl. RGZ
71, 140, 144). Die Beklagte verwandte die Mittel nach dem Willen des
Geldgebers ausschließlich für sich selbst, so wie es in ihrer Satzung
festgelegt ist (vgl. RGZ 70, 15, 17 f.: Ausstattung eines Vereins mit Vermögen
zu dem von der Satzung bestimmten Zweck).
b) Eine schenkungsrechtliche Bereicherung ist ferner immer dann
anzunehmen, wenn die Vermögensübertragung endgültig sein soll, d.h.
selbst dann Bestand hat, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich
wird. Dagegen ist ein Treuhandverhältnis bei stiftungszweckgebundenen
Vermögenszuwendungen anstelle etwa einer Schenkung unter
Auflage nur in Betracht zu ziehen, wenn das Treugut am Ende des Auftrages
nicht beim Beauftragten verbleibt, sondern an den Auftraggeber
oder an Dritte herauszugeben ist (Reuter, aaO).
Es besteht kein Anhalt, daß die Geldzuwendungen des Erblassers
nicht im Sinne eines endgültigen Vermögenstransfers erfolgen sollten.
Eine Rückgabe- bzw. Weitergabeverpflichtung scheidet aus. Der Beklagten
sollten die Beträge in jedem Fall verbleiben, sei es um ihre Wiederaufbaumittel
zu verstärken oder sei es nach entsprechender Verwen-
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dung über die fortgeschrittene Restaurierung der Kirche. Der Heimfall an
den Grundstückseigentümer nach Ablauf des Erbbaurechts betrifft die
Unumkehrbarkeit der Vermögensübertragung nicht. Gerade der endgültige
Ausschluß von Rückgabepflichten stützt die Annahme einer Schenkung;
mit einer bloß treuhänderischen Zuwendung im Rahmen eines
Auftragsverhältnisses ist das nicht zu vereinbaren. Auch bei Zuwendungen
mit festgelegtem Spendenzweck will sich der Zuwendende seines
Vermögens endgültig entäußern (Rawert, aaO).
Das Berufungsgericht geht insoweit ebenfalls von einer abschließenden
Vermögensübertragung aus, als es für das von ihm zugrunde
gelegte Auftragsverhältnis nach den gegebenen Spendenumständen
annimmt, der Erblasser habe auf das ihm aus § 671 Abs. 1 BGB grundsätzlich
zustehende Widerrufsrecht konkludent verzichtet. Ob ein solcher
Verzicht hier möglich war, kann offenbleiben (vgl. BGH, Urteil vom
13. Mai 1971 - VII ZR 310/69 - WM 1971, 956). Der Geberseite sollten
auch danach keine Befugnisse verbleiben, um die vollzogenen Geldzuwendungen
anschließend noch beeinflussen zu können. Für die Annahme
von Treuhandabsprachen, die einer unumkehrbaren Vermögensübertragung
entgegenstehen könnte, gibt es insgesamt keine Grundlage.
Endgültige unentgeltliche Zuwendungen der vorliegenden Art an
bereits existierende Stiftungen - sei es als stiftungskapitalerhöhende Zustiftungen,
sei es als zum zeitnahen Einsatz für die Stiftungszwecke gedachte
freie oder gebundene Spenden - werden daher zu Recht dem
Schenkungsrecht, bei gebundenen Spenden unter entsprechender Bindungsauflage,
unterworfen (LG Baden-Baden ZEV 1999, 152; Rawert,
ZEV 1996, 161, 163; Muscheler, aaO 417). Einer genauen Festlegung
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der hier vom Erblasser gewählten Zuwendungsart (Spende oder Zustiftung)
bedarf es für die geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsansprüche
nicht.
4. Eine Bereicherung der Beklagten läßt sich auch nicht mit Blick
auf die vom Berufungsgericht herangezogene reichsgerichtliche Rechtsprechung
zur Behandlung von Spenden für gemeinnützige Zwecke,
gleichviel ob sie an juristische oder natürliche Personen erfolgen, in
Zweifel ziehen.
Bereits in einer früheren Entscheidung hat das Reichsgericht in
allen Fällen, in denen der Erblasser einen Teil seines Vermögens schon
bei Lebzeiten zu Stiftungszwecken an physische oder juristische Personen
hergab, die Vorschriften der §§ 2325 ff. BGB angewendet und nur
eine entsprechende Anwendung auf die Dotierung einer Stiftung näher
begründet (RGZ 54, 399 ff.). Die vielfach unterschiedlich verstandene
Entscheidung RGZ 62, 386 ff. (vgl. nur Reuter, aaO und MünchKomm/
Kollhosser, aaO Rdn. 8 einerseits sowie Staudinger/Cremer, BGB [1995]
§ 516 Rdn. 22, 23 andererseits) steht dazu nicht in Widerspruch. Auch
darin wird für "die Bereicherung des Beschenkten eine endgültige, materielle,
nicht bloß eine formale" gefordert (aaO 390) und fiduziarisches Eigentum
angenommen, "wo der Eigentümer obligatorisch verpflichtet ist,
es nur in bestimmter Richtung zu gebrauchen, es, nachdem der Zweck
der fiduziarischen Übertragung erreicht ist, wieder zurück- oder an einen
Dritten herauszugeben" (aaO 391). Letzteres hatte das Reichsgericht
allerdings nach den Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts bei
einem vom Empfänger mit Spendenmitteln auf fremden (städtischen)
Grund und Boden errichteten Gebäude (Kolumbarium) gebilligt. Die wei-
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tere Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt im Grundsatz, daß
Zuwendungen zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen behandelt
werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße Durchgangsoder
Mittelsperson in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl.
RGZ 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.).
5. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der vom Berufungsgericht
herausgestellten Trennung von Stiftungsvermögen der Beklagten
und den ihr zufließenden Stiftungsmitteln einerseits und aus der
satzungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen andererseits.
a) Richtig ist zwar, daß gemäß § 3c der Satzung Spenden und
sonstige Zuwendungen zum Stiftungsvermögen gehören, soweit sie zur
Bildung von Stiftungskapital bestimmt werden, was hier nach der Zweckbestimmung
durch den Geldgeber - Wiederaufbau einer Turmspitze -
gemäß § 4 Abs. 5b nicht in Betracht kam. Das Berufungsgericht übersieht
indes, daß die Geldbeträge mit ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung
dem gemäß § 3a der Satzung zum Stiftungsvermögen gehörenden
Erbbaurecht untrennbar zugeflossen sind.
b) Fehl geht die Überlegung, mit der das Berufungsgericht einen
die Beklagte bereichernden Vermögenszuwachs durch den jeweiligen
Baufortschritt auf bloß mittelbare durch mit den geschaffenen Räumlichkeiten
noch zu erwirtschaftende Einnahmen reduziert wissen will. Die
Frauenkirche ist über das Erbbaurecht an dem Grundstück der bedeutendste
Teil des Stiftungsvermögens. Die bestimmungsgemäße Investition
in das Kirchengebäude ist daher nichts anderes als die Verwendung
von Spenden und sonstigen Zuwendungen für diesen aus einem Sach-
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wert bestehenden wichtigsten Teil des Vermögens. Eine solche Verwendung
kann die entsprechende Bereicherung des Zuwendungsempfängers
nicht in Frage stellen (vgl. Muscheler aaO 417; Soergel/Mühl/Teichmann
aaO). Denn dies bedeutet nicht lediglich einen für fiduziarisches Vermögen
sprechenden Durchgangserwerb der Beklagten, sondern eine Verwendung
für eigene ihr Vermögen mehrende Zwecke. Das unterliegt
nach allgemeiner Ansicht dem Schenkungsrecht; die Eigenschaft des
Empfängers als juristische Person ist unter diesem Gesichtspunkt dafür
allerdings ohne entscheidende Bedeutung (vgl. Bamberger/Roth/
Gehrlein, BGB 2003 § 516 Rdn. 5; MünchKomm/Kollhosser, aaO; Staudinger/
Cremer, aaO). Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts hätte
zudem - worauf Muscheler zutreffend hinweist (aaO 418) - die so nicht
aufzulösende Ungereimtheit zur Folge, daß in Fällen unwirksamer Zuwendung
eine Kondiktion des Geldgebers ausscheiden müßte, weil der
Empfänger nicht bereichert und ein Drittbereicherter nicht vorhanden ist.
c) Einer Bereicherung der Beklagten kann auch nicht - wie die Revisionserwiderung
meint - entgegengehalten werden, daß es sich bei der
Frauenkirche nach kirchenrechtlicher Widmung um eine sogenannte "res
sacra" handelt, die zwar in privatrechtlichem Eigentum steht, aufgrund
ihrer Widmung zu Zwecken des Kultus aber in ihrer Verkehrsfähigkeit als
öffentliche Sache beschränkt sei. Bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise
kommt der mit den aus Spendenmitteln finanzierten
Wiederaufbaumaßnahmen eingetretenen Werterhöhung, die auch die
Revisionserwiderung einräumt, nicht bloß "theoretische Bedeutung" zu.
Anerkannt ist zum einen, daß eine Bereicherung, also die Erlangung
eines Vermögensvorteils, nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß
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das Erlangte nicht hauptsächlich für einen wirtschaftlichen Zweck, sondern
kirchlichen Bedürfnissen dienstbar gemacht werden soll (RGZ 71,
140, 142: Mittelverwendung für ein Gotteshaus mit dazugehöriger Pfarrwohnung).
Zum anderen läßt eine mit kirchenrechtlicher Widmung verbundene
Beschränkung der Verkehrsfähigkeit den für die Bereicherung
maßgeblichen Wertzuwachs nicht entfallen. Der wirtschaftliche Wert
hängt nicht von der aktuellen freien Verfügbarkeit für die Beklagte als
privatrechtliche Erbbauberechtigte ab. Vielmehr bleibt die Bereicherung
in Gestalt der mit den Spendenmitteln errichteten Bausubstanz erhalten,
auch wenn der Beklagten die Umsetzung des Kirchenbauwerks in Geld
insgesamt oder in Teilen, im jetzigen Bauzustand oder nach Vollendung
des Bauwerks so nicht möglich ist. Durch die Widmung zur "res sacra"
verliert ein Gebäude nicht seinen meßbaren wirtschaftlichen Wert. Damit
ist auch dem Einwand der Revisionserwiderung aus § 818 Abs. 3 BGB
die Grundlage entzogen, mit Bezahlung der Baumaßnahmen sei die Beklagte
nicht mehr bereichert, weil eine Kirche keinen Verkehrswert besitze.
6. Schließlich ist die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche
Einordnung derartiger unentgeltlicher Zuwendungen nicht mit dem
Zweck der Pflichtteilsergänzungsbestimmungen zu vereinbaren. Diese
sollen eine Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsgeschäfte
des Erblassers verhindern. Ohne den Schutz der §§ 2325, 2329
BGB liefe das Pflichtteilsrecht Gefahr, seine materielle Bedeutung weitgehend
zu verlieren, da der Erblasser es über lebzeitige Schenkungen in
der Hand hätte, Nachlaß und Pflichtteilsansprüche zu schwächen (vgl.
statt aller Staudinger/Olshausen aaO Vorbem. zu §§ 2325 ff. Rdn. 5 ff.
m.w.N.).
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Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Senat Tendenzen
zur Verschiebung der Grenzen, die das Pflichtteilsrecht zum Schutz von
Ehe und Familie der Testierfreiheit setzt, immer wieder entgegengetreten
ist (BGHZ 116, 167, 174 f.). Die Verfolgung gemeinnütziger ideeller Zwecke
kann eine solche Verschiebung nicht rechtfertigen, wie die Revisionserwiderung
meint. Aus der Sicht des Pflichtteilsberechtigten ist der
Erfolg einer Schenkung und einer Spende zu Stiftungszwecken wirtschaftlich
gleich (Rawert, NJW 2002, 3151, 3153; vgl. dazu auch Mugdan,
Materialien zum BGB V. Band S. 7633). Es ist im Ergebnis nichts
anderes als der Versuch, auf diese Weise einen erheblichen Teil des
Nachlaßvermögens zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten an einen
anderen weiterzuleiten. Daß im Einzelfall die Motive durchaus anerkennenswert
sein mögen und die als gemeinnützig gedachte Vermögensverschiebung
im allgemeinen Interesse liegen kann, ist für die damit einhergehende
Pflichtteilsverkürzung ohne Belang. Solche Eingriffe in das
Pflichtteilsrecht, so sie denn rechtspolitisch wünschenswert erscheinen,
sind dem Gesetzgeber vorbehalten.
Auch über die Rechtsfigur der "res sacra" ist das nicht zu erreichen.
Dadurch würde allenfalls der Kreis der Zuwendungsempfänger
eingeschränkt. Die Gefahren für eine nachhaltige Aushöhlung des gesetzlich
festgelegten Pflichtteilsrechts blieben dieselben. Drittschützende
Normen, die wie die §§ 2325, 2329 BGB Schenkung voraussetzen,
könnten auf diese Weise umgangen werden, der Schutz des Pflichtteilsberechtigten
ginge verloren.
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III. Die Geldzuwendungen des Erblassers sind nach alledem
pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen. Die Sache ist daher an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die - aus seiner Sicht
folgerichtig - unterbliebenen Feststellungen zu der Aktivlegitimation der
Klägerin und dem Nachlaßwert nachholen kann.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

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BGH-Urteil v. 10.03.2004 - IV ZR 123/03 BGH-Urteil v. 07.07.2004 - IV ZR 135/03