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BGH-Beschluss v. 23.02.2006 - III ZR 209/05

BUNDESGERICHTSHOF

- BESCHLUSS

III ZR 209/05
vom
23. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 677, 812
Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine
gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder
ungerechtfertigter Bereicherung (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. September
1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72).
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZR 209/05 - OLG Bremen
LG Bremen
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in Bremen vom 21. Juli 2005 - 5 U 65/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gegenstandswert: 29.375,47 €
Gründe:
I.
Der Kläger ist gewerblich als Erbenermittler tätig. In dieser Funktion ermittelte
er im Auftrag eines belgischen Erbensuchers den in Bremen lebenden
Beklagten und dessen Verwandte als Erben des am 6. Oktober 2001 in Belgien
verstorbenen J. G. . Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu erwartenden
Erbteils bot der Kläger dem Beklagten die Mitteilung weiterer Einzelheiten
an. Der Beklagte lehnte ab und machte selbst den Nachlassverwalter
ausfindig.
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Der Kläger verlangt auf der Grundlage eines Honorarsatzes von 30 %
jetzt noch Zahlung von 29.375,47 €. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.
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II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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1. Vertragliche Ansprüche macht der Kläger nicht mehr geltend. Sie sind
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ersichtlich.
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2. Die Frage, ob sich ein gewerblicher Erbensucher nach dem im Streitfall
anwendbaren deutschen Recht (Art. 39 Abs. 1 EGBGB) gegenüber dem von
ihm ermittelten Erben auf gesetzliche Vergütungsansprüche berufen kann, falls
es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, ist in der Rechtsprechung des
Senats geklärt. Der Senat hat sie in seinem Urteil vom 23. September 1999 im
Hinblick auf die im Gefüge des Privatrechts angelegte Risikoverteilung beim
Scheitern von Vertragsverhandlungen sowie auf sonst mögliche nicht sach- und
interessengerechte Ergebnisse verneint (III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 = LM
Nr. 40 zu § 677 BGB mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Ehmann = JZ
2000, 521 mit ebenfalls im Ergebnis zustimmender Anmerkung Schultze = JuS
2000, 603 [LS] mit Besprechung Emmerich; ebenso BGH, Urteil vom 13. März
2003 - I ZR 143/00 - NJW 2003, 3046, 3048; OLG Frankfurt OLG-Report 1998,
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375; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 677 Rn. 12; Erman/Ehmann, BGB,
11. Aufl., § 677 Rn. 4; Jauernig/Mansel, BGB 11. Aufl., Rn. 7 vor § 677;
MünchKomm/Seiler, BGB, 4. Aufl., § 677 Rn. 12; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl.
§ 677 Rn. 7a; s. auch Falk, JuS 2003, 833, 838; Hau, NJW 2001, 2863, 2864;
abweichend noch OLG Celle ZEV 1999, 449). Diese Erwägungen sind nach wie
vor gültig. Der Senat hält deswegen trotz der - im Wesentlichen nur hinsichtlich
des Begründungsansatzes - im Schrifttum teilweise daran geäußerten Kritik und
auch ungeachtet dessen, dass der österreichische Oberste Gerichtshof sowie
französische Gerichte für ihre jeweilige nationale Rechtslage entgegengesetzt
entschieden haben, an seiner Beurteilung fest. Ein Verstoß gegen europäisches
Recht liegt entgegen der Rechtsansicht der Nichtzulassungsbeschwerde fern.
Eine Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union ist in diesem Bereich
nicht erreicht. Die Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 ff. EG-Vertrag wird
ersichtlich nicht schon deshalb verletzt, weil die jeweiligen
nationalen Rechtsordnungen die Verjährungsfrage unterschiedlich beantworten.
3. Auch verfassungsrechtliche Gründe stehen der Auffassung des Senats
nicht entgegen. Die Tätigkeit des Klägers als gewerblicher Erbenermittler fällt
zwar unter den Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. auch
BVerfG NJW 2002, 3531). Das bedeutet aber nicht, dass ihm schon deswegen
im Erfolgsfall immer ein Vergütungsanspruch zustehen müsste. Das Risiko, nur
bei einer vertraglichen Übereinkunft eine Honorierung zu erlangen, mag zwar
die Berufsausübung des Erbensuchers erschweren. Dieses Geschäftsrisiko
folgt letztlich aber aus den für alle geltenden Grundsätzen der Privatautonomie
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(vgl. Senatsurteil vom 23. September 1999 aaO) und ist damit, ähnlich wie etwa
beim Maklergeschäft, Teil des von Art. 12 GG geschützten Berufsbildes
selbst.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 08.10.2004 - 5 O 2841/03 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 21.07.2005 - 5 U 65/04 -

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BGH-Urteil v. 05.04.2006 - IV ZR 139/05 BGH-Urteil v. 07.06.2005 - XI ZR 311/04