Liste der personenbedingten Kündigungsgründe
Arbeits- und Berufserlaubnis
Handelt es sich um einen ausländischen Arbeitnehmer, dessen Beschäftigung von der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung abhängig ist, so liegt ein personenbedingter Kündigungsgrund vor, falls sich die zuständige Behörde weigert, diese zu erteilen oder wenn die Genehmigung rechtskräftig versagt wird (SGB III). Ist damit zu rechnen, dass die Erteilung noch erfolgt, so ist darauf abzustellen, ob dem Arbeitgeber zuzumuten ist, den Arbeitsplatz für diesen ausländischen Mitarbeiter freizuhalten. Bemüht er sich nicht rechtzeitig um die Arbeitserlaubnis, kann ein Kündigungsgrund vorliegen.
Ehrenämter
Eine Übernahme von Ehrenämter rechtfertigt die Kündigung nicht und daher erst recht nicht, wenn einem Arbeitnehmer die Verpflichtung aufgrund Gesetzes oder aufgrund Landesverfassung trifft. Die Wahrnehmung von Ehrenämtern in Vereinigungen mit karitativer, religiöser, sportlicher oder künstlerischer Zielsetzung ist grundsätzlich kein personenbedingter Kündigungsgrund. Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn die Ableistung konkret beeinträchtigt wird. auch Funktionen im gewerkschaftlichen Bereich (Betriebsrat, Personalrat) rechtfertigen im Allgemeinen die Kündigung nicht.
Eignung
Ein personenbedingter Kündigungsgrund ist die fehlende fachliche Eignung für die geschuldete Arbeitsleistung. Allerdings trägt der Arbeitgeber hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Nicht ausreichend sind nur schlagwortartige Werturteile. Der in der Praxis zu meist anzutreffende Fall ist die „mangelnde fachliche Qualifikation“ bzw. das „Fehlen beruflicher Qualifikationsmerkmale“, wie z. B. mangelhafte Kenntnisse und Fähigkeiten, Nichtbestehen von Prüfungen. Sind die Mängel in der fachlichen Eignung allerdings behebbar, so muss der Arbeitgeber zunächst sämtliche milderen Mittel ausschöpfen, sprich den Arbeitnehmer auffordern, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, bevor gekündigt werden darf. Drüber hinaus ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, bevor zur Kündigung gegriffen werden darf. Im öffentlichen Dienst kann die fehlende politische Zuverlässigkeit einen personenbedingten oder auch verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen. Bestehen berechtigte Bedenken gegen das Seh- und Hörvermögen eines Arbeitnehmers, so darf der Arbeitgeber in der Regel verlangen, dass der Arbeitnehmer sich Seh- und Hörprüfungen unterzieht. Eine Kündigung wegen mangelnder Sprachkenntnisse ist in der Regel unwirksam, wenn erst nach Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems derartige Kenntnisse nachträglich erforderlich werden.
Familiäre Verhältnisse
Die Beendigung der Ehe führt nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn zwischen Ehepartnern ein Arbeitsverhältnis besteht. Dies ist eine Frage des Einzelfalles.
Fehlende Fahrerlaubnis / Fluglizenz
Ist zur Ausübung des Berufes eine Fahrerlaubnis notwendig, so kann deren Fehlen oder der Wegfall (Entzug) einen Kündigungsgrund darstellen.
Auch das Fehlen der Fluglizenz eines Piloten (Ungültigkeit oder Entzug) kann ein Kündigungsgrund darstellen. Trägt der Pilot darauf hin vor, die Nichtverlängerung seiner Fluglizenz sei auf überzogene Prüfungsanforderung zurückzuführen, muss der Arbeitgeber dies widerlegen. In einer anderen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Überprüfungsflüge sowie die Nichtverlängerung bzw. der Versagung der Erneuerung der Erlaubnis von dem Verwaltungsgerichten nachzuprüfen sei. Vor Ausspruch der Kündigung sei aber dem Piloten die Chance zu geben, eine zweite Wiederholungsprüfung zu beantragen.
Inhaftierung
Eine Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich ein Arbeitnehmer in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, da er die Arbeitsleistung nicht erbringen kann.
Krankheit, Trunk- und Drogensucht
(folgt in Kürze...)
Leistungsfähigkeit
Eine Kündigung ist in der Regel gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine für die Arbeitsstelle vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden hat. Etwas anderes kann gelten, wenn er die Arbeit langjährig beanstandungsfrei auch ohne diese Prüfung verrichtet hat. Lässt die Leistungsfähigkeit z. B. wegen zunehmenden Alters nach, kann eine Kündigung dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer nur noch beschränkt verwendungsfähig ist, hierfür aber kein Bedarf besteht. Allerdings muss der Arbeitgeber zunächst prüfen, ob eine Umsetzung im Betrieb möglich ist. Wurde ein Arbeitnehmer an einen Arbeitsplatz, den er in Folge seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht ausfüllen kann, erst versetzt, so ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn auch wegen der früheren Arbeitsstelle Kündigungsgründe vorliegen.
Pensionsalter
Das Erreichen des 65. Lebensjahres (67. Lebensjahres) rechtfertigt nicht die Kündigung. Sollte es in dem Betrieb allerdings zu betriebsbedingten Kündigungen kommen, so könnte im Rahmen der Sozialauswahl der 65.-Jährige/die 65.-Jährige bevorzugt gekündigt werden müssen. Wir verweisen an dieser Stelle auf unsere Ausführungen zur betriebsbedingten Kündigung (bitte hier anklicken ....). Voraussetzung ist natürlich, dass der 65.-Jährige/die 65.-Jährige eine ausreichende Sozialversicherungsrente oder gar ein betriebliches Ruhegeld beanspruchen kann. Im Übrigen ist nach § 41 Abs. 4 SGB IV der Anspruch des Versicherten auf eine Rente gegen Alters nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen darf bei der sozialen Auswahl der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden.
Schwangerschaft
Eine Schwangerschaft verbietet die Kündigung. Dies ergibt sich aus § 9 Mutterschutzgesetz. Es handelt sich um ein sogenanntes Kündigungshindernis.
Verheiratung
Eheschließung ist kein Kündigungsgrund. Sollte in Folge der Eheschließung die Arbeitsleistung zurückgegangen sein, so kann die Kündigung nur auf die mangelhafte Leistung gestützt werden, nicht aber auf die Verheiratung.
Verwandtschaft mit konkurrierendem Unternehmer
Ist der Arbeitnehmer mit einem konkurrierenden Unternehmen verwandt oder sind nahe Angehörige bei einem konkurrierenden Unternehmen beschäftigt und kann nur durch die Kündigung vermieden werden, das Betriebsgeheimnisse ausgespäht werden, so kann eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Sollte der betroffene Arbeitnehmer dagegen selbst Betriebsgeheimnisse verraten, so kommt eine verhaltensbedingte oder sogar außerordentliche Kündigung in Betracht.
Wehr- und Ersatzdienst
Wehrdienst- und Ersatzdienst sind keine Kündigungsgründe. Die Ableistung eines ausländischen Wehrdienstes kann allerdings ein personenbedingter Kündigungsgrund sein, wenn der Arbeitsausfall zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führt und nicht durch organisatorische Maßnahmen überbrückt werden kann. Die Ableistung eines verkürzten Grundwehrdienstes durch ausländische Arbeitnehmer rechtfertigt aber weder eine ordentliche noch außerordentliche Kündigung. Bei einem mehr als einjährigen ausländischen Wehrdienst gilt das oben Gesagte.
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